Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 338/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 28. März 2006 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 29 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierge-

gen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts rügt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel

ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Schuldspruch wegen Betrugs hält im Ergebnis rechtlicher Nachprü-

fung stand.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein

7

Harley-Davidson-Vertragshändler, in 29 Fällen von der Harley-Davidson GmbH

Deutschland, die insoweit die Vorbehaltseigentümerin der Motorräder, die Har-

ley-Davidson Financial Services Ltd., vertrat, die Herausgabe der entsprechen-

den Kraftfahrzeugbriefe an ihn erreicht, indem er jeweils die baldige Überwei-

sung des durch Veräußerung der Motorräder erzielten Kaufpreises vortäuschte,

obwohl er die Überweisungen nicht ausführen wollte und dies auch nicht tat.

Das Landgericht sieht in der Herausgabe der Fahrzeugbriefe eine kon-

krete Vermögensgefährdung der Vorbehaltseigentümerin, weil es dadurch dem

Angeklagten möglich gewesen sei, die Motorräder rechtswirksam zu übereig-

nen.

Letzteres trifft jedoch nicht zu.

Ein Kraftfahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854).

Zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden bedurfte es nicht der Überga-

be des Kraftfahrzeugbriefes. Der Angeklagte konnte im Rahmen eines norma-

len Geschäftsbetriebes den Kunden Eigentum an dem jeweiligen Motorrad ver-

schaffen und hat dies ersichtlich auch bei vollständiger Kaufpreiszahlung getan.

Er benötigte den Kraftfahrzeugbrief nur, um seinen eigenen vertraglichen Ver-

pflichtungen vollständig nachkommen zu können, zu denen auch die Übergabe

des Kraftfahrzeugbriefes an den Käufer gehört (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff,

BGB, 66. Aufl., § 433 Rdn. 26 und § 952 Rdn. 7 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugbrief

diente nicht als Sicherheit dafür, dass der Angeklagte einem Dritten Eigentum

nicht verschaffen konnte, sondern dafür, dass er den erhaltenen Kaufpreis an

den Vorbehaltseigentümer abführte. Der Kraftfahrzeugbrief hatte daher für den

bisherigen Eigentümer einen Vermögenswert, nämlich die Sicherung seiner

12

Forderung gegenüber dem Angeklagten. Durch seine Täuschungshandlung hat

sich der Angeklagte - wie beabsichtigt - um diesen Vermögenswert bereichert.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen daher im Ergebnis

den Schuldspruch.

Der Senat schließt aus, dass der weitgehend geständige Angeklagte sich

erfolgreicher hätte verteidigen können, wenn gemäß § 265 StPO ein Hinweis

auf die andere rechtliche Konstruktion des Betruges erteilt worden wäre.

II.

Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben.

Das Landgericht hat den Betrugsschaden in dem - jeweils mitgeteilten -

Veräußerungswert der Fahrzeuge gesehen (UA S. 23).

Dies versteht sich nicht ohne Weiteres von selbst. Stoffgleichheit besteht

insoweit nur in Höhe des Wertes des Kraftfahrzeugbriefes, der nicht dem Ver-

äußerungswert der Fahrzeuge entsprechen muss.

13

Im vorliegenden Fall ist das Landgericht aber schon deshalb von einem

zu großen Schuldumfang ausgegangen, weil sich den Urteilsgründen nicht ent-

nehmen lässt, dass bedacht wurde, dass nach den Feststellungen (UA S. 5)

zwanzig Prozent des abzuführenden Kaufpreises dem Vertragshändler - hier

dem Angeklagten - zustanden.

14

Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf dem rechtsfehlerhaft zu

hoch angenommenen Schaden der gesamte Strafausspruch beruht.

15

Die Feststellungen werden durch diesen Wertungsfehler nicht berührt

und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehen-

de Feststellungen sind möglich.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl