Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 467/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 467/06

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-

mäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der

Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-

kundung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt. Nach

den Feststellungen des Landgerichts wollte der ehemalige Mitangeklagte

S. , der sich aus Geltungssucht bereits unberechtigterweise einen Eh-

rendoktortitel verschafft hatte, den einen Adelstitel enthaltenden Namen des

Angeklagten erwerben und sich zu diesem Zweck vom Angeklagten und seiner

Ehefrau adoptieren lassen. Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur Volljäh-

rigenadoption. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amtsge-

richt, welches Bedenken an einem Eltern-Kind-Verhältnis im Hinblick auf den

geringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und S. geäußert

hatte, machte der Angeklagte wahrheitswidrige Angaben (u. a.) über den Zeit-

punkt des gegenseitigen Kennenlernens und das Verhältnis zu S. . Das

2

3

4

Amtsgericht erließ daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem S. von

dem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und den

Namen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die Änderungen des Per-

sonenstandes in den Personenstandsbüchern des Standesamtes, in Einwoh-

nermelderegistern und im Personalausweis des S. veranlasst.

2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in vollem Um-

fang Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271

StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Eine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB hat der Angeklagte nicht

bewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von

S. und zum gegenseitigen Verhältnis in der gegenüber dem Vormund-

schaftsgericht abgegebenen Stellungnahme falsch. Diese Angaben wurden je-

doch nicht in einer öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft für und gegen je-

dermann ausgestattet ist, öffentlichen Büchern, Dateien oder Registern beur-

kundet.

5

In den Personenstandsbüchern, die grundsätzlich öffentliche Bücher sind

(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden der Umstand der

Annahme an Kindes statt und die Namensänderung unter Hinweis auf den A-

doptionsbeschluss und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl.

§§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen Hintergründe der

Adoption. Im Personalausweis und im Melderegister - dessen Eigenschaft als

öffentliches Register fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342;

Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 28; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.

§ 271 Rdn. 9) - kam ohnehin nur die Namensänderung zum Tragen. Die darin

beurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und

Namensänderungsbeschluss vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass

dieser etwa nichtig ist.

6

Soweit möglicherweise falsche Angaben über das Eltern-Kind-Verhältnis

in den Entscheidungsgründen des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden,

scheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier da-

hinstehen, ob der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt - überhaupt

Gründe enthielt (im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlus-

ses wird die Begründungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.: Maurer in

MünchKomm-BGB § 1752 Rdn. 15; a. A. Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler

Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 e FGG). Jedenfalls nehmen eventuelle

Entscheidungsgründe nicht an dem besonderen öffentlichen Glauben teil. Sie

sind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB

bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtli-

chen Entscheidung (vgl. Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 29 f.; Cra-

mer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 23). Richterliche

Entscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen festzustellen sondern

Recht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen ist nur Mittel zu diesem

Zweck (RGSt 24, 308, 312).

7

b) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht ersichtlich ist,

mithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem

Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gegeben ist und weitere, den Ange-

klagten belastende Feststellungen auszuschließen sind, spricht der Senat den

Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl