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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 467/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-
mäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der
Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-
kundung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt. Nach
den Feststellungen des Landgerichts wollte der ehemalige Mitangeklagte
S. , der sich aus Geltungssucht bereits unberechtigterweise einen Eh-
rendoktortitel verschafft hatte, den einen Adelstitel enthaltenden Namen des
Angeklagten erwerben und sich zu diesem Zweck vom Angeklagten und seiner
Ehefrau adoptieren lassen. Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur Volljäh-
rigenadoption. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amtsge-
richt, welches Bedenken an einem Eltern-Kind-Verhältnis im Hinblick auf den
geringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und S. geäußert
hatte, machte der Angeklagte wahrheitswidrige Angaben (u. a.) über den Zeit-
punkt des gegenseitigen Kennenlernens und das Verhältnis zu S. . Das
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Amtsgericht erließ daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem S. von
dem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und den
Namen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die Änderungen des Per-
sonenstandes in den Personenstandsbüchern des Standesamtes, in Einwoh-
nermelderegistern und im Personalausweis des S. veranlasst.
2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in vollem Um-
fang Erfolg.
a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271
StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Eine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB hat der Angeklagte nicht
bewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von
S. und zum gegenseitigen Verhältnis in der gegenüber dem Vormund-
schaftsgericht abgegebenen Stellungnahme falsch. Diese Angaben wurden je-
doch nicht in einer öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft für und gegen je-
dermann ausgestattet ist, öffentlichen Büchern, Dateien oder Registern beur-
kundet.
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In den Personenstandsbüchern, die grundsätzlich öffentliche Bücher sind
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden der Umstand der
Annahme an Kindes statt und die Namensänderung unter Hinweis auf den A-
doptionsbeschluss und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl.
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen Hintergründe der
Adoption. Im Personalausweis und im Melderegister - dessen Eigenschaft als
öffentliches Register fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342;
Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 28; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 271 Rdn. 9) - kam ohnehin nur die Namensänderung zum Tragen. Die darin
beurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und
Namensänderungsbeschluss vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
dieser etwa nichtig ist.
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Soweit möglicherweise falsche Angaben über das Eltern-Kind-Verhältnis
in den Entscheidungsgründen des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden,
scheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier da-
hinstehen, ob der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt - überhaupt
Gründe enthielt (im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlus-
ses wird die Begründungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.: Maurer in
MünchKomm-BGB § 1752 Rdn. 15; a. A. Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler
Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 e FGG). Jedenfalls nehmen eventuelle
Entscheidungsgründe nicht an dem besonderen öffentlichen Glauben teil. Sie
sind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB
bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtli-
chen Entscheidung (vgl. Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 29 f.; Cra-
mer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 23). Richterliche
Entscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen festzustellen sondern
Recht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen ist nur Mittel zu diesem
Zweck (RGSt 24, 308, 312).
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b) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht ersichtlich ist,
mithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem
Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gegeben ist und weitere, den Ange-
klagten belastende Feststellungen auszuschließen sind, spricht der Senat den
Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl