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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 478/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 478/06

1.

2.

wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 werden mit der Maß-

gabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahinge-

hend klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Frei-

heitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung in vier

tateinheitlichen Fällen schuldig sind, der Angeklagte K. zusätz-

lich der Urkundenfälschung und des unerlaubten Aufenthalts.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl