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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 478/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 werden mit der Maß-
gabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahinge-
hend klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Frei-
heitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung in vier
tateinheitlichen Fällen schuldig sind, der Angeklagte K. zusätz-
lich der Urkundenfälschung und des unerlaubten Aufenthalts.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl