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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 44/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 30. August 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert,
dass die Verurteilung wegen Misshandlung von Schutz-
befohlenen entfällt, und im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe und
zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der – allein
zulässig erhobenen – Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erreicht
den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Dem in der ehelichen Wohnung von seiner Ehefrau getrennt lebenden
Angeklagten oblag die Pflicht, seinen am 23. März 2004 geborenen Sohn
F. jedes zweite Wochenende allein zu betreuen. Aus Angst, den Säug-
ling durch zu grobes oder falsches Anfassen verletzen zu können, ging der
Angeklagte zunächst mit übergroßer Vorsicht zu Werke.
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Am 1. August 2004 gelang es dem Angeklagten gegen 14.00 Uhr in-
des nicht, seinen „15 bis 20 Minuten lang nervzerreißend schreienden Sohn“
durch Gaben von Tee, Milch und Schnuller oder Vornahme von Ortsverände-
rungen zu beruhigen. Um dem Schreien ein Ende zu setzen, ergriff der An-
geklagte seinen Sohn unter den Achselhöhlen, hielt ihn mit ausgestreckten
Armen senkrecht und später waagerrecht vor sich und bewegte ihn ruckartig
ca. eine Minute hin und her, bis das Kind verstummte. Der Angeklagte legte
seinen Sohn dann in die Babyschale zurück und reichte ihm Milch, die er
nunmehr trank. Beim Windeln des Kindes bemerkte der Angeklagte gegen
19.00 Uhr röchelnden Atem und eine ungewöhnliche Schlaffheit seines Soh-
nes. Auf Drängen des Angeklagten verfügte der herbeigerufene Notarzt die
Einweisung von F. in die Kinderklinik. Die durch das Schütteln verur-
sachten rotatorischen Kräfte führten zu einer irreparablen Hirnschädigung,
die eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zu-
lässt. Zudem ist die Sehfähigkeit herabgesetzt, und F. bedarf der Be-
handlung wegen der durch die Hirnschädigung weiter hervorgerufenen Epi-
lepsie.
2. Das Landgericht hat die Tat des hinsichtlich der objektiven Tatum-
stände geständigen Angeklagten zutreffend als schwere Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 StGB beurteilt. Indes hält
die darüber hinaus tateinheitlich ausgeurteilte Misshandlung von Schutzbe-
fohlenen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzu-
nehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühllo-
ser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH,
Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97; vgl. auch BGHR StGB § 225
– i. d. F. d. 6. StrRG – Misshandlung 1). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor,
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wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirken-
de – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei je-
dem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (Stree
in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 225 Rdn. 13).
b) Solches kann den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts
nicht entnommen werden.
Das Landgericht schließt aus dem Umstand, dass der Angeklagte
„sein Ruhebedürfnis kompromisslos und ohne Berücksichtigung der Leiden
seines Säuglings“ (UA S. 31) durchgesetzt hat, auf dessen rohe Gesinnung.
Diese Erwägung steht indes in Widerspruch zu der strafmildernd herangezo-
genen Feststellung, der Angeklagte sei durch das laute dauerhafte Schreien
des Säuglings angespannt gewesen (UA S. 32), und geht daran vorbei, dass
der Angeklagte hinsichtlich der schweren Folgen seiner Tat nicht vorsätzlich
gehandelt hat.
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Vorliegend belegen die Tatumstände insgesamt nicht, dass der Ange-
klagte bei der Tatausführung das als Hemmung wirkende Gefühl für das Lei-
den seines Sohnes verloren haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom
22. April 1997 – 4 StR 140/97). Ein neuer Tatrichter wird nichts Weiterge-
hendes feststellen können.
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3. Es liegt auf der Hand, dass die Erwägungen des Landgerichts, mit
denen es bei dem im Übrigen seinen Sohn stets fürsorglich behandelnden
Angeklagten eine rohe Gesinnung bejaht hat, sich zum Nachteil des Ange-
klagten bei der Strafzumessung ausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafaus-
spruch aufzuheben und die Sache – ohne dass es bei dem hier vorliegenden
Subsumtionsfehler der Aufhebung von Feststellungen bedarf – zur Bemes-
sung der Strafe an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen.
Häger Raum Brause
Schaal Jäger