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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 543/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil
des Landgerichts Wuppertal vom 7. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in
elf Fällen zum Nachteil der Sozialversicherungsträger
für den Beitragszeitraum von Januar bis Novem-
ber 2000 verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-
klagte freigesprochen; im Umfang des Teilfreispruchs
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) sowie im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten der Revision des Angeklagten M. , an eine an-
dere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und
die Revision des Angeklagten W. werden gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Steu-
erhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklag-
ten W. hat es – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in 21 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen und
wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in fünf Fällen (für den
Beitragszeitraum ab August 2004 gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.) eine
zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verhängt. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der
Revision. Der Angeklagte M. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
fang teilweise Erfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des
Angeklagten W. sind aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Beihilfe zum (Sozi-
alversicherungs-) Betrug betreffend den Zeitraum Januar bis November 2000
hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Febru-
ar 2007 zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn
der Angeklagte M. wurde erst im Januar 2001 zum Geschäftsführer der
-B. GmbH bestellt. Allein die von dem Angeklagten M. in seiner
Funktion als (formeller) Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten hat
das Landgericht aber als Beihilfehandlungen für die von den faktischen Ge-
schäftsführern der Gesellschaft, vornehmlich dem nicht revidierenden Mitan-
geklagten P. , begangenen Steuerhinterziehungen und Betrugstaten ge-
wertet.
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Eine als Beihilfe zu wertende Unterstützung des Angeklagten M.
bei Abgabe unrichtiger Beitragsnachweise gegenüber den Sozialversiche-
rungsträgern für den Zeitraum Januar bis November 2000 durch den Mitan-
geklagten P. wird auch nicht durch die weiteren Urteilsfeststellungen be-
legt. Insbesondere genügt hierfür nicht die Feststellung, dass der Angeklagte
M. „seit dem Spätsommer 2000 stundenweise im Büro der -B. GmbH
beim Schreiben von Rechnungen oder Angeboten aushalf” (UA S. 7). Der
Senat schließt angesichts der festgestellten Umstände zur bloßen Aushilfstä-
tigkeit des Angeklagten M. in der -B. GmbH vor dessen Bestellung
zum Geschäftsführer „aus heiterem Himmel“ (UA S. 41) sowie der Tatsache,
dass der Mitangeklagte P. erst nach dem Scheitern der Zusammenarbeit
mit dem bisherigen Geschäftsführer F. nach einem neuen (formellen) Ge-
schäftsführer gesucht hatte, vielmehr aus, dass in einer neuen Hauptver-
handlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die auch insoweit
eine Verurteilung rechtfertigen könnten. Er spricht daher den Angeklagten
M. insoweit frei.
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Die Frage, ob der Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der
Sozialversicherungsträger
in elf Fällen
für den Beitragszeitraum von
Mai 2002 bis März 2003 (von dem der Angeklagte W. rechtskräftig frei-
gesprochen worden ist) dem Angeklagten M. zur Last zu legen wäre, weil
die Haupttaten während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit und nicht der
des Angeklagten W. begangen wurden, kann der Senat nicht prüfen, da
es insoweit (bislang) an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage und
dementsprechend einer Entscheidung des Landgerichts hierüber fehlt.
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2. Der Wegfall von elf Einzelstrafen, darunter der zweithöchsten Ein-
zelstrafe, mit einem Schadensbetrag von insgesamt mehr als 537.000 Euro
zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach
sich.
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