BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 7/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 20. September 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den Feststel-
lungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklag-
ten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen
aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im
Übrigen
freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von
62.320,00 € als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Ja-
nuar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das
Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch
kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes
„gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73d Abs. 2, 73a StGB“ allein damit be-
gründet, dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von
62.320,00 € verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB
außer Acht gelassen, deren Prüfung – angesichts der festgestellten Lebens-
verhältnisse des Angeklagten – nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB
§ 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).
Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im
angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklag-
ten bindend sind, hat der neue Tatrichter – als weitere Grundlage für seine
Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB –
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen.
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