BGH Beschluss vom 28.02.2007 – IV ZR 152/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
IV ZR 152/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 6 Abs. 3; AVB Kraftfahrzeugversicherung - AKB § 7 I (2) und V (4)
Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Beleh- rung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsob- liegenheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - OLG Naumburg LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 28. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Streitwert: 22.500 €.
Gründe
1. Die Frage, ob es dem beklagten Versicherer hier verwehrt war,
sich wegen unvollständiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage
zum Erwerb des versicherten Motorrades vom 18. September 2002 auf
Leistungsfreiheit nach § 7 I (2) und V (4) AKB in Verbindung mit § 6
Abs. 3 VVG zu berufen, weil er gehalten gewesen wäre, die im Scha-
densmeldungsformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer
(folgenlosen) vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu
wiederholen, ist einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzli-
chen Klärung nicht zugänglich.
Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der Versicherer zwar
auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklä-
rungsobliegenheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer vorher
deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich
falschen Angaben droht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Dezember 1972
- IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 1; vom 21. Januar 1998 - IV ZR
10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und ständig). Dabei handelt es sich
um ein im Rahmen der so genannten Relevanzrechtsprechung für folgen-
lose Obliegenheitsverletzungen aus dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben abgeleitetes Korrektiv für die gravierenden Rechtsfolgen, die den
Versicherungsnehmer bei Anwendung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips"
treffen können. Die Belehrung bezweckt insoweit den Schutz des Versi-
cherungsnehmers vor einem drohenden Rechtsverlust. Hat der Versiche-
rer ihn - wie hier - im Formular über die Schadensmeldung ordnungsge-
mäß belehrt, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob der Versiche-
rungsnehmer im Anschluss daran aufgrund besonderer Umstände erneut
derart schutzwürdig erscheint, dass der Grundsatz von Treu und Glau-
ben es dem Versicherer gebietet, die bereits gegebene Belehrung zu
wiederholen.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungs-
nehmer bei einer späteren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der
Schadensmeldung und seiner Aufklärungsobliegenheit wegen einer be-
sonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres erkennen kann, oder eine
Nachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und deshalb die Sorge be-
gründet, der Versicherungsnehmer könne die ursprüngliche Belehrung
nicht mehr vor Augen haben (vgl. dazu OLG Hamm NVersZ 2001, 271).
Ob solche besonderen Umstände gegeben sind, kann nur aufgrund einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden
und hängt insbesondere auch davon ab, ob der Versicherungsnehmer
ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, sich an die frühere Belehrung zu
erinnern. Jedenfalls ist es geboten, die Belehrung losgelöst von den Fall-
umständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen (a.A.
offenbar OLG Oldenburg VersR 1998, 449) oder feste Fristen vorzuse-
hen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufü-
gen ist (a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 65).
Hier war eine erneute Belehrung entbehrlich, weil die etwa zwei
Monate nach der Schadensmeldung gehaltene Nachfrage dem Versiche-
rungsnehmer deutlich vor Augen führte, dass er aufgrund seiner bisheri-
gen Angaben Gefahr lief, den Anspruch auf die Versicherungsleistung zu
verlieren. Das war Anlass genug, sich der im Schadensmeldungsformular
enthaltenen Belehrung zu erinnern.
2. Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 05.11.2004 - 4 O 452/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 U 189/04 -