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BGH Urteil vom 04.05.2009 – IV ZR 62/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 62/07

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 4. Mai 2009

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 27. Februar 2007 zugelassen.

Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil auf-

gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

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I. Die Klägerin macht Leistungen aus einem Unfallversicherungs-

vertrag geltend, den sie für ihre am 22. Februar 1920 geborene Mutter

als versicherte Person im Oktober 2002 nach Vermittlung über eine Ver-

sicherungsmaklerin mit der Beklagten abschloss.

Am 29. Dezember 2002 stürzte die Mutter der Klägerin und brach

sich dabei das rechte Handgelenk und die rechte Hüfte. In der ersten,

auf einem Formular der Versicherungsmaklerin abgegebenen, von der

Klägerin unterzeichneten Schadenanzeige vom 7. Januar 2003 wurden

die Frage "War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund

und arbeitsfähig?" bejaht und die Frage "War der Verletzte in den letzten

Jahren wegen allgemeiner Erkrankungen in ärztlicher Behandlung gewe-

sen?" verneint. In der zweiten Schadenanzeige vom 27. März 2003 auf

einem Formular der Beklagten ließ die Klägerin die Frage "Leidet oder litt

die/der Verletzte zur Zeit des Unfalls an einer Krankheit oder einem

Gebrechen? (z.B. …)" unbeantwortet. Dieses Formular enthält - anders

als die erste Schadenanzeige - eine Belehrung darüber, dass bewusst

unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungs-

schutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein

Nachteil entsteht. Mit Schreiben vom 30. April 2004 bat die Beklagte un-

ter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten vom 18. März 2004 um

Auskunft über den Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin vor dem

Unfall. Aus den daraufhin von der Klägerin übersandten Arztberichten

ergab sich, dass ihre Mutter in der Vergangenheit wiederholt gestürzt

war, was die behandelnden Ärzte auf Schwindelanfälle und Gangunsi-

cherheiten infolge cerebraler Durchblutungsstörungen zurückführten.

Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zah-

lung der vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 €, hilfsweise

auf Rentenleistung gerichtete Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-

wiesen. Die Beklagte sei gemäß § 15 Satz 1 AUB 99 i.V. mit § 6 Abs. 3

Satz 1 VVG wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit der Klägerin

leistungsfrei. Ob die Klägerin eine Obliegenheitsverletzung begangen

habe, indem sie in der zweiten Anzeige die Frage nach Vorerkrankungen

ihrer Mutter unbeantwortet gelassen habe, könne dahinstehen. Jeden-

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falls habe sie in der ersten Anzeige diese Frage definitiv verneint. Dass

dieser Fragebogen nicht die notwendige Belehrung über die Folgen

wahrheitswidriger Angaben enthalte, sei unschädlich, weil die Gesamt-

umstände den Schluss auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin zulie-

ßen. Dafür sprächen folgende Umstände: Schon in der ersten Schaden-

anzeige werde die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund

bezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wegen allge-

meiner Erkrankungen in den letzten Jahren wahrheitswidrig verneint.

Nach dem Vorbringen der Klägerin habe sich die von ihr beauftragte

Versicherungsmaklerin vor Abschluss des Vertrages eigens bei der Be-

klagten erkundigt, ob sie die Mutter der Klägerin ohne Gesundheitsprü-

fung versichere. Die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme

ihrer Mutter seien der Klägerin demnach bewusst gewesen. Unstreitig sei

die Mutter der Klägerin zuvor immer häufiger gestürzt. Bei ihr seien ce-

rebrale Durchblutungsstörungen, wiederholt auftretende Schwindelanfäl-

le und eine Gangunsicherheit ärztlich dokumentiert worden. Damit habe,

und zwar für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, ein signifikant erhöh-

tes Unfallrisiko bestanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der

Unfall lediglich zwei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages

ereignet habe.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-

gen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt

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den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG).

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1. Das Berufungsgericht hat den Unfallversicherungsvertrag ohne

Rechtsfehler als wirksam angesehen. Eine Unfallversicherung für eigene

Rechnung der Klägerin konnte nicht begründet werden, weil es an der

nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderlichen schriftlichen Einwilligung

der versicherten Person, der Mutter der Klägerin, fehlte. Entsprechend

der Zweifelsregel des § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG hat das Berufungsgericht

den Unfallversicherungsvertrag als Fremdversicherung eingeordnet. Die-

se sei nicht durch den Vertragsinhalt ausgeschlossen; insbesondere sei

dem Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin

ausdrücklich die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst

vorbehalten habe. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden.

2. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung

rechtlichen Gehörs beruhen die Überlegungen, mit denen das Beru-

fungsgericht eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Klägerin bei Ab-

gabe der ersten Schadenanzeige angenommen hat.

a) Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Relevanz-

rechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer bei einer vorsätzli-

chen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versiche-

rungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn - was das

Berufungsgericht hier bejaht hat - die Obliegenheitsverletzung generell

geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden

und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel

(Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785

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Tz. 15; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b,

jeweils m.w.N.). Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist weiterhin,

dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den

Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben

droht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - VersR

2007, 683 Tz. 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2

c). Eine derartige Belehrung hatte die Klägerin vor Abgabe der ersten

Schadenanzeige von der Beklagten nicht erhalten. In einem solchen Fall

wird - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Versicherer

gleichwohl leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine

Aufklärungspflicht verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht

bezweckten Schutz nicht verdient (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1976

- IV ZR 79/73 - VersR 1976, 383 unter 2; vom 20. Dezember 1972 - IV

ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 4; vom 10. Februar 1971 - IV ZR

143/69 - VersR 1971, 405 unter II 2; vom 20. November 1970 - IV ZR

1074/68 - VersR 1971, 142 unter II 3). Eine arglistige Täuschung setzt

eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen

gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechter-

haltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich

handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Ver-

sicherers einwirkt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.).

Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforder-

lich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers

gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der

Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und

weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung

möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR

65/90 - VersR 1991, 1129, 1131 unter 2 c (2) m.w.N.).

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b) Das Berufungsgericht hat eine Arglist der Klägerin im Kern da-

mit begründet, dass ihr schon bei Abschluss des Unfallversicherungsver-

trages die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter

und das daraus folgende erhöhte Unfallrisiko bewusst gewesen seien.

Dieses Bewusstsein hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass

sich die von der Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin vor Ab-

schluss des Vertrages bei der Beklagten erkundigte, ob sie die Mutter

der Klägerin ohne Gesundheitsprüfung versichere. Bei dieser Würdigung

hat das Berufungsgericht unter Missachtung des Anspruchs der Klägerin

auf Gewährung rechtlichen Gehörs wesentlichen Sachvortrag nicht be-

rücksichtigt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Anfrage

bei der Beklagten sei nicht von ihr veranlasst worden, sondern von der

Versicherungsmaklerin ausgegangen. Dieses vom Berufungsgericht

übergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. Wenn die Klägerin

die Frage nach Versicherung ihrer Mutter ohne Gesundheitsprüfung nicht

initiiert hatte, kann ihr nicht angelastet werden, den Vertrag bewusst in

Kenntnis einer gesteigerten Unfallgefahr abgeschlossen zu haben und

mit gleichgerichteter Täuschungsabsicht die Vorerkrankungen ihrer Mut-

ter in der ersten Schadenanzeige verschwiegen zu haben. Die weiteren

vom Berufungsgericht genannten Umstände lassen nach den dargeleg-

ten Maßstäben nicht den Schluss auf eine arglistige Obliegenheitsverlet-

zung der Klägerin zu. Dafür genügt es nicht, dass in der ersten Scha-

denanzeige die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund

bezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig

verneint wurde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine

bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage

immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers

einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8

m.w.N.). Welche Bedeutung der vom Berufungsgericht hervorgehobene

relativ kurze Zeitablauf zwischen dem Abschluss des Versicherungsver-

trages und dem Unfall haben soll, ist nicht verständlich. Dass die Kläge-

rin zur Zeit des Vertragsschlusses den späteren Unfall vorhersehen

konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich hat das

Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die erste Schadenanzeige

von der Versicherungsmaklerin auf ihrem Formular ausgefüllt und von

der Klägerin unterschrieben wurde. Es spricht einiges dafür, dass sich

der die Klägerin treffende Vorwurf darin erschöpft, die ausgefüllte Scha-

denanzeige vor Unterzeichnung nicht genau durchgelesen zu haben.

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c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsge-

richt bei der gebotenen Würdigung aller Umstände zu einer anderen Be-

urteilung des Falles gekommen wäre. Bei der neuen Verhandlung und

Entscheidung wird es sich auch mit der zweiten Schadenanzeige zu be

fassen und zu prüfen haben, ob die Klägerin durch Nichtbeantwortung

der Frage nach Vorerkrankungen ihre Aufklärungsobliegenheit vorsätz-

lich verletzt hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 11 O 325/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2007 - I-4 U 104/06 -