Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 28.02.2007 – IV ZR 320/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in dem gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen

Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 28. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H.

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme

des vom S. verein a.G. U. U.

gegen den Schuldner F. P. geführten Rechts-

streits wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Im Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass

der S. verein a.G. U. U. (im Folgenden:

Restitutionskläger) dem Schuldner F. P. (im Folgenden: Res-

titutionsbeklagter) Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm

versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26. Juni 2000 in

einer B. Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskläger

macht, gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechts-

kräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus

dem Schiffsregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeit-

punkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigentümer des havarierten

Binnenschiffs gewesen sei.

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Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom

22. Januar 2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 ist über das Vermögen des

Restitutionsbeklagten das

Insolvenzverfahren eröffnet und der An-

tragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beantragt

nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des

Restitutions-Rechtsstreits im Revisionsverfahren. Wegen des aus der

Havarie entstandenen Schadens sind Ersatzforderungen von vier Gläu-

bigern in Höhe von insgesamt 25.723,72 € zur Insolvenztabelle ange-

meldet und in der Zwischenzeit auch festgestellt worden.

II. Der Antrag des Insolvenzverwalters, über den gemäß § 119

Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu entscheiden

war, bleibt ohne Erfolg.

Der Insolvenzverwalter erhält gemäß § 116 Nr. 1 ZPO als Partei

kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten

aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können

und es den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist,

diese Kosten aufzubringen.

Im vorliegenden Fall können die Prozesskosten zwar nicht aus der

verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1

Halbs. 1 ZPO), da eine solche nicht vorhanden ist und der Rechtsschutz-

versicherer des Restitutionsbeklagten wegen Überschreitung des De-

ckungslimits eine Deckungszusage abgelehnt hat. Der Bewilligung von

Prozesskostenhilfe steht indes entgegen, dass am Gegenstand des

Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zugemutet

werden kann.

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1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten

zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können

und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigenin-

teresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender

Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. -verteidi-

gung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Sep-

tember 1990 - IX ZR 250/89 - VersR 1991, 118 unter 1 und vom 6. März

2006 - II ZB 11/05 - ZIP 2006, 682 unter Tz. 9). Im Insolvenzfall sind

wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne diejenigen Gläubiger, deren Be-

friedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insol-

venzverwalter obsiegt (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 aaO;

vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. § 116 Rdn. 6).

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2. Danach ist den vier Gläubigern, deren Schadensersatzforderun-

gen gegen den Restitutionsbeklagten aus der Havarie vom 26. Juni 2000

nach der glaubhaften Mitteilung des Antragstellers zur Insolvenztabelle

angemeldet und festgestellt worden sind, die Aufbringung des Prozess-

kostenvorschusses in Höhe von insgesamt 5.652,22 € zumutbar. Gemäß

§ 157 VVG können diese Gläubiger wegen der ihnen zustehenden Scha-

densersatzansprüche gegen den Restitutionsbeklagten abgesonderte

Befriedigung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Restituti-

onskläger verlangen, sollte es bei der rechtskräftigen Feststellung seiner

Eintrittspflicht im Ausgangsrechtsstreit verbleiben. Die vier absonde-

rungsberechtigten Gläubiger können in diesem Fall mit einer nahezu

(§ 171 Abs. 1 und 2 InsO) vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen

rechnen. Auf die Erwägungen des Antragsstellers in seinem Schreiben

vom 10. Mai 2006 kommt es aus diesem Grund nicht an.

Terno Dr. Schlichting Wendt

RiBGH Felsch ist durch Dr. Franke

Urlaub an der Unterschrift verhindert. Terno

Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 05.10.2001 - 2 O 205/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 U 164/01 -