Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – V ZR 194/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin als

unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend

zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt

(§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der maßgebliche

Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin

beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden

soll, ist nicht dargelegt. Die behaupteten Minderungen des Wohn-

und Verkehrswerts der Wohnung der Klägerin sind nicht glaubhaft

gemacht; im Übrigen können sie nicht zusammengezählt werden.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10.226 €.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2001 - 2/11 O 41/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 2 U 83/01 -