BGH Beschluss vom 28.02.2007 – V ZR 194/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin als
unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend
zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt
(§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der maßgebliche
Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin
beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden
soll, ist nicht dargelegt. Die behaupteten Minderungen des Wohn-
und Verkehrswerts der Wohnung der Klägerin sind nicht glaubhaft
gemacht; im Übrigen können sie nicht zusammengezählt werden.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.226 €.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2001 - 2/11 O 41/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 2 U 83/01 -