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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – VIII ZB 9/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den

Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsan-

walt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach

§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie

einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-

folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz

zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-

iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom

16. Februar 2004 - VI ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, m.w.N.). Schon daran

fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim Bun-

desgerichthof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht.

Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH,

Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).

3

Davon abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache

aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier

nicht ersichtlich.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 C 691/05 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 S 238/06 -