BGH Beschluss vom 28.02.2007 – VIII ZB 9/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den
Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsan-
walt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach
§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie
einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-
folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz
zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-
iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom
16. Februar 2004 - VI ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, m.w.N.). Schon daran
fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim Bun-
desgerichthof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht.
Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH,
Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).
Davon abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache
aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier
nicht ersichtlich.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 C 691/05 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 S 238/06 -