Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.02.2007 – VIII ZR 156/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. Februar 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1

Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlas-

sung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem

Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versor-

gungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechts-

gründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt wer-

den muss.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06 - LG Stendal

AG Burg

- 2 –

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2

des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur

Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebs-

wasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen

Wasserversorgung auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2. Januar

1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die

zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines

Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten

stellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue

PE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte

Kosten in Höhe von 1.940,30 € nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 €.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage

in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den

erstellten Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 € gemäß § 10 Abs. 4 AVBWas-

serV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur

AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar

erfasse § 10 Abs. 4 AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung

des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseran-

schluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die

Kosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht die-

jenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die

vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien.

5

Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstel-

lung im Sinne des § 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezu-

ges ein alter, sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz ab-

getrennt worden sei und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger spä-

ter wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Ver-

sorgungsanlage hergestellt werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet

oder unzulässig geworden sei. Gemeint seien die Fälle, in denen ein An-

schlussnehmer das Versorgungsverhältnis freiwillig beendet habe und der Ver-

sorgungsunternehmer daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vor-

handene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden

vorzuhalten.

6

Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit

den Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundstücks noch

vorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines

Rechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlus-

ses aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des An-

schlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe

geändert werden müssen.

7

Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Ein-

wand, die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet wor-

den. Der Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen.

Aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie

der von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinrei-

chend schlüssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Be-

klagten unbeachtlich sei.

II.

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts

halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegenüber den Be-

klagten Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.940,30 € für die Herstel-

lung eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gemäß

§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die

Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067, im Folgen-

den: AVBWasserV). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen

Arbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vor-

schrift angesehen.

9

1. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungs-

unternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung

des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu

verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des An-

schlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst

werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhal-

tungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE 82, 350, 353). Sie

umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten

für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und In-

standsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die

Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses

(Hermann

in Her-

mann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versor-

gungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV

Rdnr. 28, 30). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die

Kunden weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, § 10 Absatz 4 Anm. a).

10

Dies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom

25. Mai 1954 – I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag

enthält neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch

denjenigen für den Anschluss an das öffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des

Versorgungsunternehmens umfasst – als Einmalleistung – die Erstellung bzw.

Veränderung des Anschlusses und – als Dauerleistung – dessen Vorhaltung. Ist

diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhält-

nis resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf

die Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10

AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzu-

schusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299,

309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV).

11

2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage

in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100,

299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet.

Eine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhal-

tung und gegebenenfalls Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2

AVBWasserV) besteht von diesem Zeitpunkt an gegenüber dem (ehemaligen)

Kunden und Anschlussnehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunter-

nehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt

(vgl. § 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung

der Anschlussleitung absieht (OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und

Wasserfach 1987, 42, 43; Morell, aaO, § 10 Absatz 3 Anm. bc). Auch soweit

der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (§ 10

Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV), unterliegt dieses Handlungspflichten in

Bezug auf die Anschlussleitung nach Beendigung des Versorgungsverhältnis-

ses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht.

12

Dies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss

eines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr

vorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus

Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunterneh-

men dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen

Einstellung des Wasserbezugs regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher

erstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundstücks noch uneinge-

schränkt zur Verfügung steht. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags be-

gründet zwar für ihn über den Anspruch auf Versorgung hinaus zunächst einen

Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es

sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne

von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die das Versorgungsunterneh-

men Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer verlangen

kann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht an

das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche Neuer-

richtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umständen keine Un-

terhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis, deren Kosten das

Versorgungsunternehmen zu tragen hätte.

13

3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und An-

schlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsver-

hältnis mit dem Kläger beendet. Dass der Hausanschluss schon während der

Dauer dieses Versorgungsverhältnisses von dem Kläger hätte erneuert werden

müssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Der nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folge-

zeit zwar nicht beseitigt worden, war aber – wie auch die Revision nicht in Zwei-

fel zieht – im Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wie-

deraufnahme der Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht

mehr zulässig, weil von den verlegten Bleirohren eine mögliche Gesundheitsge-

fährdung ausging. Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer

Hausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischen-

zeit im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Ver-

sorgungspflicht des Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende

Unterhaltungsmaßnahme, sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des

Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die

der Kläger Erstattung der von ihm geltend gemachten – der Höhe nach von den

Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen – Kosten verlangen

kann.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Burg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1473/05 -

LG Stendal, Entscheidung vom 11.05.2006 - 22 S 26/06 -