BGH Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 95/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefunde-
ne Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben wür-
de, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der
Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wie-
deraufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutions-
beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des
Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitu-
tionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitu-
tionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 95/04 - Kammergericht
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-
rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie die Richte-
rin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 4. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Restitutionsklage um Trennungsunter-
halt.
Die Parteien wanderten in den siebziger Jahren aus der ehemaligen
Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein und sind zwischenzeitlich
deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 23. Juni 1978 vor dem Standes-
beamten in Berlin-Schöneberg die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist.
Die Parteien leben spätestens seit September 1993 getrennt.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dem Beklagten nicht zur Leis-
tung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu sein; der Beklagte hat widerklagend
die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangt. Das Familiengericht hat die Klage
abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten
Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.556,46 € zu zahlen. Das Kammer-
gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem
Urteil vom 7. Oktober 2003 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die in einem Verfahren vor
dem Amtsgericht die Aufhebung ihrer Ehe betreibt, mit der Restitutionsklage.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte, der bei der Eheschließung mit der Klägerin eine Geburts-
urkunde mit falschem Geburtsort (Om. statt Od. ) vorgelegt und an Eides
statt versichert hatte, bisher noch nicht verheiratet gewesen zu sein, hatte am
24. Oktober 1966 im Bezirk K. , Gebiet V. mit Frau S. Sa.
die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen war.
Die Klägerin macht geltend, sie habe von der Vorehe des Beklagten
erstmals am 7. Dezember 2003 erfahren. Diese Ehe sei nie geschieden wor-
den. Sie beruft sich zum Beweis der Schließung der Vorehe auf die am 20. Fe-
bruar 2004 erstellte und in Ablichtung vorliegende Zweitschrift einer "Aktennotiz
über die Eheschließung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966" des Leiters der staatli-
chen Behörde für die Registrierung des Personenstandswesens K. , K.
er Bezirk, Gebiet V. .
Der Beklagte macht geltend, die Vorehe sei - ausweislich der von ihm
vorgelegten Ablichtung einer Bescheinigung der Abteilung für Registrierung des
Personenstandswesens, Od. er Gebietsjustizverwaltung, vom 21. Septem-
ber 2000 und der von ihm vorgelegten Ehescheidungsurkunde des Standes-
amts der Justizverwaltung im Gebiet Od. vom 26. März 2004 - am 10. Juni
1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od.
unter der Aktennotiz Nr. 439, eingetragen im Ehescheidungsbuch des Jahres
1970 beim Zweiten Standesamt der Justizverwaltung im Stadtbezirk M.
von Od. , geschieden worden.
Die Klägerin hält diese Urkunden für gefälscht und macht geltend, dass
in den Akten der Standesämter Od. und K. eine Scheidung der Ehe
des Beklagten mit Frau Sa. nicht vermerkt sei. Sie beruft sich hierfür auf
Auskünfte eines Freundes in Od. sowie auf ein gegen den Beklagten beim
Bezirksgericht Ki. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfäl-
schung und auf eine in diesem Rahmen vom Standesamt Od. erteilte Aus-
kunft, dass eine Aktennotiz mit der Nr. 439 über eine am 10. Juni 1970 erfolgte
Scheidung des Beklagten mit Frau Sa. nicht vorhanden sei. Sie beantragt
die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten beim Standesamt der
I. er Gebietsverwaltung [richtig: Bezirksjustizverwaltung] der Stadt Od. ,
der Eheschließungsakte beim Standesamt K. sowie der vom Be-
zirksgericht Ki. angelegten Ermittlungsakte.
Das Kammergericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Mit der zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Wiederaufnahmebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
I.
1. Die auf § 580 Nr. 7 lit. b ZPO gestützte Restitutionsklage, mit der die
Klägerin geltend macht, der Beklagte habe mit ihrer Eheschließung gegen das
Eheverbot der Doppelehe verstoßen, ist nach Ansicht des Kammergerichts zu-
lässig. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, von der früheren Eheschließung
des Beklagten erst am 7. Dezember 2003 durch eine Mitteilung ihres Sohnes
und am 9. Dezember 2003 durch das Auffinden einer entsprechenden Heirats-
urkunde des Standesamtes Od. Kenntnis erlangt zu haben. Dieses Vor-
bringen habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er habe insbesondere
nicht näher dargelegt, wann und bei welcher Gelegenheit er die Klägerin über
seine Ehe mit Frau Sa. und damit über die Unrichtigkeit seiner bei der
Eheschließung der Parteien abgegebenen eidesstattlichen Versicherung aufge-
klärt haben wolle. Da nach Auffassung der Klägerin die Aktennotiz über die
Eheschließung und die aus dem Heiratsregister des Standesamtes Schöneberg
beigezogene falsche eidesstattliche Versicherung des Beklagten den Fortbe-
stand der Ehe belegen sollten, sei die Klage statthaft, ohne dass es insoweit
darauf ankomme, ob diesen Urkunden tatsächlich der ihnen von der Klägerin
beigemessene Beweiswert für das Vorliegen einer Doppelehe zukomme. Die
Klägerin habe auch schlüssig behauptet, dass die mit der Urkunde zu bewei-
sende Doppelehe des Beklagten geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine
für sie, die Klägerin, günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn in diesem
Falle könnten Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Trennungsun-
terhalt nur beschränkt bestehen; dabei könne offen bleiben, ob dies aus der un-
mittelbar nur für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschrift des § 1318
Abs. 2 BGB oder aber aus § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Abs. 2 Nr. 6, 7 BGB fol-
ge. Im Übrigen entfiele die Bedürftigkeit des Beklagten, wenn er seinen Unter-
haltsbedarf aufgrund eines gegen die erste Ehefrau gerichteten Anspruchs auf
Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB befriedigen könne.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revi-
sion erinnert gegen diese - ihr günstigen - Darlegungen nichts.
2. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Restitutionsklage aller-
dings nicht begründet.
Die Klägerin habe keine Urkunden vorgelegt oder in Bezug genommen,
die, wären sie bereits im Vorprozess eingeführt worden, unter Berücksichtigung
des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen Prozess-
stoffs eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Da die Kläge-
rin im Vorprozess zu einer Doppelehe des Beklagten nicht vorgetragen habe,
könne der Tatbestand der Doppelehe allein durch den Inhalt neu aufgefundener
bzw. benutzbar gewordener Urkunden bewiesen werden, wobei die - für den
Restitutionsgrund in vollem Umfang beweispflichtige - Klägerin letztlich im We-
ge des Urkundsbeweises eine Negativtatsache beweisen müsse, nämlich den
Umstand, dass die erste Ehe des Beklagten im Zeitpunkt seiner Eheschließung
mit der Klägerin noch nicht geschieden gewesen sei. Diesen Urkundsbeweis
habe die Klägerin nicht erbracht:
Die Aktennotiz über die Eheschließung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966
erschöpfe sich in der Erklärung, dass der Beklagte am 24. Oktober 1966 Frau
Sa. geheiratet habe; über den Fortbestand dieser Ehe besage diese Ur-
kunde nichts. Aus der bei der Eheschließung der Parteien abgegebenen fal-
schen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ergebe sich nichts anderes,
ebensowenig aus dessen einen falschen Geburtsort (Om. ) bezeichnenden
Geburtsurkunde, für deren behauptete Fälschung die Klägerin keinen taugli-
chen Beweis angetreten habe. Dasselbe gelte für die vom Beklagten vorgeleg-
ten Bescheinigungen über die Scheidung seiner Ehe mit Frau Sa. . Auch
wenn, wie die Klägerin geltend mache, diese Urkunden gefälscht seien, ergebe
sich daraus noch nicht, dass die Ehe des Beklagten - entgegen dem Urkunden-
inhalt - nicht geschieden worden sei. Allenfalls aus dem Fälschungsvorwurf als
solchem könne sich ein Indizwert für ein unlauteres Verhalten des Beklagten
ableiten lassen. Allerdings sei in beiden Urkunden kein stichhaltiger Anhalt für
eine Fälschung zu erkennen. Auch spreche entscheidend gegen das Vorliegen
einer Doppelehe, dass die erste Ehefrau des Beklagten noch vor ihrer Über-
siedlung in die Bundesrepublik in Od. erneut geheiratet habe; dass die
Standesbeamten in Od. dabei eine noch bestehende Ehe der Frau Sa.
übersehen hätten, sei zwar nicht auszuschließen, erscheine aber eher unwahr-
scheinlich.
Soweit sich die Klägerin zum Nachweis der von ihr behaupteten Doppel-
ehe des Beklagten auf die Personenstandsakte des Beklagten beim Standes-
amt der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od. und auf die Ehe-
schließungsakte beim Standesamt K. berufe, fehle es an einem substan-
tiierten Beweisantritt; die beantragte Beiziehung dieser Akten laufe auf einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Eine behördliche Akte könne zwar
eine sog. Gesamturkunde darstellen, wenn die Zusammenfassung mehrerer
Einzelurkunden den Zweck habe, gewisse zwischen den Beteiligten bestehen-
de rechtliche Beziehungen erschöpfend anzugeben und so über einen ganzen
Kreis von Rechtsbeziehungen eine vollständige Auskunft zu geben; eine solche
Urkunde könne auch über das, was zwischen den Beteiligten dieses Kreises
nicht geschehen sei, Beweis liefern. Zu den - auch tatsächlichen - Vorausset-
zungen für das Vorliegen einer solchen Gesamturkunde habe die Klägerin je-
doch nichts vorgetragen; sie habe insbesondere nicht dargetan, ob die beizu-
ziehenden Akten die für eine Gesamturkunde erforderliche feste und dauerhafte
Verbindung aufwiesen und woraus sich vor allem ein Anspruch auf deren Voll-
ständigkeit ergeben könne.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Endurteil abgeschlos-
senen Verfahrens wird nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO nur zugelassen, wenn nach-
träglich eine Urkunde aufgefunden wird, die zu einer für den Wiederaufnahme-
kläger günstigeren Entscheidung des Vorprozesses geführt haben würde. Der
Richter des Restitutionsverfahrens hat sich danach die Frage vorzulegen, wie
der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Pro-
zessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorpro-
zesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden
wäre (BGHZ 6, 354, 355).
Daraus wird gefolgert, dass für die Prüfung, ob eine nachträglich aufge-
fundene Urkunde eine der Partei "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde", grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung
mit der Urkunde, d.h. mit dem in ihr verkörperten Gedankeninhalt und mit ihrem
urkundlichen Beweiswert, zugrunde gelegt werden darf (BGHZ 38, 333, 337;
vgl. auch BGHZ 6, 354, 356). Deshalb können Tatsachen, die bereits im Zeit-
punkt der Erstentscheidung vorgelegen hätten, aber erst anlässlich der Auffin-
dung der Urkunde zutage getreten seien, auch dann keine Berücksichtigung
finden, wenn sie vom Restitutionsbeklagten zugestanden würden. Für den Er-
folg des Wiederaufnahmebegehrens komme es nicht darauf an, wie sich der
Beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des
Restitutionsklägers erkläre; die Restitutionsklage müsse vielmehr losgelöst vom
prozessualen Verhalten des Restitutionsbeklagten begründet sein.
Diese Grundsätze erfahren allerdings dort eine Einschränkung, wo dies
notwendig erscheint, um dem Restitutionsrichter eine sinnvolle Prüfung der
Frage, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine andere Entscheidung
des Vorprozesses hätte herbeiführen können, überhaupt erst zu ermöglichen.
So soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der Vortrag neuer
Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren auch insoweit zuzulassen sein, als
diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen
Tatsache stehen und erst nach Kenntnis von und im Zusammenhang mit dieser
Tatsache sinnvoll vorgetragen werden können; denn dem Restitutionskläger
könne nicht angelastet werden, im Erstverfahren Tatsachen nicht vorgetragen
zu haben, auf die es vom damaligen Kenntnisstand aus nicht angekommen sei
(Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 580 Rdn. 33). Ob mit dieser Formulierung
die Grenzen des zulässigen Vortrags neuer Tatsachen im Wiederaufnahmever-
fahren allgemein zutreffend beschrieben werden, kann hier dahinstehen. Zu-
mindest erscheint es nicht angängig, die Einlassung des Restitutionsbeklagten
im Wiederaufnahmeverfahren auch dann generell außer Betracht zu lassen,
wenn der im Vorprozess auf Widerklage verurteilte Restitutionskläger gegen
den Klaganspruch eine Einwendung erhebt, die auf der Behauptung einer posi-
tiven Tatsache (hier: Eingehung der Erstehe) und einer negativen Tatsache
(keine Auflösung dieser ersten Ehe bei Eingehung der zweiten Ehe) beruht und
hinsichtlich der positiven Tatsache durch eine nachträglich aufgefundene Ur-
kunde belegt werden soll. Hätte der Restitutionskläger diese Urkunde bereits in
den Vorprozess eingeführt, hätte den Prozessgegner nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der dann zu beweisenden negativen Tat-
sache (hier: keine Auflösung der ersten Ehe) eine sogenannte sekundäre Dar-
legungslast getroffen.
Im vorliegenden Fall hätte also der Ehemann (Restitutionsbeklagter) im
Vorprozess dartun müssen, welche tatsächlichen Umstände für die Scheidung
seiner ersten Ehe sprechen. Die Ehefrau (Restitutionsklägerin) hätte dann ih-
rerseits den Beweis für den Fortbestand seiner ersten Ehe dadurch erbringen
können, dass sie diese Darlegung des Ehemannes widerlegt hätte (st. Rspr.
vgl. die Nachw. bei Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34).
Diese Möglichkeit kann der Ehefrau nach dem Sinn und Zweck des Wie-
deraufnahmeverfahrens dann nicht genommen werden, wenn sie - neben der
neu aufgefundenen Urkunde über die Schließung einer ersten Ehe ihres Ehe-
mannes - über eine weitere nachträglich aufgefundene Urkunde verfügt, die
möglicherweise geeignet ist, dessen Darlegung über die Scheidung seiner ers-
ten Ehe zu widerlegen. Beide Urkunden sind in solchem Fall zusammenge-
nommen geeignet, einen Widerspruch zwischen der durch die Urkunden beleg-
ten Rechtslage und dem im Vorprozess ergangenen Urteil offenkundig werden
zu lassen (vgl. BGHZ 38, 333, 336; "augenfällig"). Dass dieser Widerspruch erst
dann augenfällig wird, wenn man die dem Urkundeninhalt entgegenstehenden
Behauptungen des Ehemannes mit berücksichtigt, liegt in der Natur des von der
Ehefrau zu führenden Negativbeweises über den Fortbestand der Erstehe, also
über das Nichtvorliegen der vom Ehemann behaupteten Scheidung. Ein solcher
Negativbeweis ist nach Sinn und Zweck des § 580 Nr. 7 lit. b ZPO vom Anwen-
dungsbereich dieses Wiederaufnahmegrundes nicht schlechthin ausgenom-
men. Er kann aber nur dann geführt werden, wenn man dem Restitutionsbe-
klagten (hier: dem Ehemann) auch im Wiederaufnahmeverfahren eine sekundä-
re Darlegungslast auferlegt. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau folglich nicht
gehindert, im Wege des Urkundenbeweises geltend zu machen, dass die erste
Ehe des Beklagten jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt und von der Behörde, die
in den vom Beklagten vorgelegten Urkunden genannt sind, geschieden worden
ist.
b) Den insoweit erforderlichen Urkundenbeweis hat die Klägerin und Re-
visionsklägerin allerdings nicht schon dadurch angetreten, dass sie geltend ge-
macht hat, die vom Beklagten vorgelegten Urkunden seien gefälscht.
Denn auch wenn der Beklagte die Bescheinigung über seine Eheschei-
dung und die Ehescheidungsurkunde gefälscht hätte, käme diesen Urkunden
für die Scheidung seiner ersten Ehe kein urkundlicher Beweiswert zu. Damit
wäre aber der der Klägerin obliegende Beweis des Gegenteils - also des Fort-
bestands der ersten Ehe des Beklagten - noch nicht erbracht. Die Frage, ob
eine dem Beklagten anzulastende Fälschung dieser Urkunden als Hilfstatsache
geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu erschüttern und auch sei-
ne Bekundungen über die Scheidung seiner ersten Ehe als widerlegt anzuse-
hen, kann offen bleiben. Denn ein solcher Indizienbeweis wäre jedenfalls nicht
durch die besondere urkundliche Beweiskraft der (gefälschten) Urkunden ge-
führt. Für die von § 580 Nr. 7 lit. b ZPO geforderte Prüfung, ob der Vorprozess
bei rechtzeitiger Einführung dieser (gefälschten und deshalb nur als Augen-
scheinsobjekte für den Fälschungsvorwurf verwertbaren) Urkunden zu einem
für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, bliebe dieser Indizienbeweis
deshalb außer Betracht.
c) Auch hat die Klägerin den ihr obliegenden Urkundenbeweis nicht
schon durch die vorgelegte Ablichtung einer Mitteilung angetreten, die das
Standesamt Od. an das Bezirksgericht Ki. zu einem dort gegen den Be-
klagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren gerichtet haben soll. Darin teilt der
Leiter des Standesamtes Od. auf Nachfrage mit, dass die "Aktennotiz unter
der Nr. 439 über die Ehescheidung der Bürger G. , L. Se. ,
und G. , Z. Sem. , vom 10.6.1970, Nr. 439, nicht vorhanden ist". Zum
einen lässt diese Mitteilung - jedenfalls für sich genommen - offen, ob und wa-
rum aus dem Nichtvorhandensein dieser Aktennotiz zu schließen ist, dass sie
niemals errichtet worden ist und die Ehe des Beklagten deshalb auch nicht ge-
schieden worden ist. Zum anderen dürfte es sich bei der Mitteilung des Be-
zirksgerichts Ki. nicht um eine Urkunde handeln, die geeignet und bestimmt
ist, über den Fortbestand der ersten Ehe des Beklagten oder doch über das
Nichtvorhandensein einer seine Scheidung dokumentierenden Aktennotiz Be-
weis zu erbringen.
d) Indes hat die Klägerin für den behaupteten Fortbestand der ersten
Ehe Urkundenbeweis gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO ordnungsgemäß dadurch
angeboten, dass sie die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten
beim Standesamt der Stadt Od. beantragt hat. Diese Akte ist geeignet, ur-
kundlich zu belegen, dass die erste Ehe des Beklagten nicht, wie von ihm be-
hauptet, am 10. Juni 1970 im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Od.
oder einem der dortigen Bezirksstandesämter geschieden worden ist.
Ein Urkundenbeweis kann auch durch den Antrag angetreten werden,
eine öffentliche Behörde, in deren Händen sich die Urkunde nach der Behaup-
tung des Beweisführers befindet, um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen
(§ 432 ZPO); dies gilt auch für Urkunden in Händen ausländischer Behörden.
ten Voraussetzungen. Er muss jedoch substantiiert erfolgen und deshalb die
Urkunde, ihren Inhalt und die durch sie zu beweisenden Tatsachen möglichst
genau bezeichnen. Dem wird der Antrag der Klägerin - entgegen der Auffas-
sung des Kammergerichts - gerecht.
Die Personenstandsakte des Beklagten kann, wie das Kammergericht zu
Recht bemerkt, über die Tatsache, dass die erste Ehe des Beklagten nicht ge-
schieden worden ist, zwar nur dann einen Urkundenbeweis erbringen, wenn
diese Akte sich als eine Gesamturkunde darstellt. Die Akte müsste also geeig-
net und bestimmt sein, nicht nur über den Eintritt der in ihr dokumentierten per-
sonenstandsrechtlichen Vorgänge, sondern auch über den Nichteintritt solcher
Tatsachen Beweis zu erbringen, die in ihr hätten vermerkt werden müssen,
aber in ihr nicht dokumentiert worden sind. Eine solche negative Beweiskraft
der Personenstandsakte hat die Klägerin behauptet.
Die Fragen, ob diese Behauptung hinreichend substantiiert ist und ob die
danach beizuziehenden Akten hinreichend genau bezeichnet sind, lassen sich
nicht ohne Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten beurteilen, den für die
von ihm behauptete Scheidung seiner ersten Ehe, wie ausgeführt, eine sekun-
däre Darlegungslast trifft. Denn der Klägerin, die die Darlegungen des Beklag-
ten urkundlich widerlegen muss, kann für ihren Urkundenbeweis kein höheres
Maß an Präzision abverlangt werden als ihr nach dem Vortrag des Beklagten
möglich und zumutbar ist, sofern nur die Urkunden aufgrund ihrer Benennung
durch die Klägerin überhaupt individualisierbar und beschaffbar sind. Dabei sind
folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei in Od. geboren,
habe aber bei der Eheschließung der Parteien bewusst einen unrichtigen Ge-
burtsort, nämlich Om., angegeben und eine gefälschte Geburtsurkunde vorge-
legt, um Nachforschungen nach seiner ersten Ehe zu vereiteln. Nach den Fest-
stellungen des Kammergerichts hat der Beklagte bei der Eheschließung der
Parteien an Eides statt versichert, bisher noch nie verheiratet gewesen zu sein.
Zugleich hat er bei der Eheschließung mit der Klägerin eine Geburtsurkunde
vorgelegt, die als Geburtsort und als Ort der Registrierung seiner Geburt die
Stadt Om. ausweist. Nach zwei Bescheinigungen, deren eine der Beklagte
selbst vorgelegt hat, ist die Geburt des Beklagten demgegenüber im Geburtsre-
gister der Stadt Od. eingetragen; als Geburtsort wird in beiden Bescheini-
gungen Od. genannt. Die Stadt Od. ist auch in der von der Klägerin
vorgelegten Urkunde über die erste Eheschließung des Beklagten als dessen
Geburtsort angegeben.
Außerdem hat die Klägerin geltend gemacht, eine etwaige Scheidung
des Beklagten hätte in den Personenstandsakten des Standesamtes Od.
registriert sein müssen. Das sei indes nicht der Fall. Eine vom Beklagten nur als
Ablichtung einer Übersetzung vorgelegte Bescheinigung Nr. 3547/09-85 der
Abteilung für Registrierung des Personenstandswesens der Od. er Gebiets-
justizverwaltung vom 21. September 2000 weist aus, dass die erste Ehe des
Beklagten am 10. Juni 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-
waltung unter der Aktennotiz Nr. 439 geschieden worden sei. Nach einer eben-
falls vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten "Ehescheidungsurkunde" soll
dessen erste Ehe am 10. Juni 1970 geschieden und hierüber im Eheschei-
dungsbuch des Jahres 1970 die Eintragung unter der Nr. 439 vorgenommen
worden sein; als Eintragungsstelle wird das Zweite Standesamt der Justizver-
waltung im Stadtbezirk M. von Od. , als die Urkunde ausstellende
Behörde das Standesamt der Justizverwaltung im Gebiet Od. bezeichnet.
Diese "Ehescheidungsurkunde" trägt das Ausstellungsdatum 26. März 2004.
Beide Urkunden sind von einer Mitarbeiterin mit dem Namen "Go. " unter-
zeichnet, die in der erstgenannten Bescheinigung als Archivleiter, in der zweit-
genannten Urkunde als Standesbeamter bezeichnet wird. Die Klägerin hat die
Echtheit dieser Urkunden bestritten. Sie hat sich hierfür auf eine Mitteilung des
Standesamtes Od. an das Bezirksgericht Ki. in einem von diesem gegen
den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung
bezogen; nach dieser Mitteilung ist eine Aktennotiz Nr. 439 über die Scheidung
der ersten Ehe des Beklagten nicht vorhanden. Außerdem hat die Klägerin ein
ihr von der Stiftung der Rechtsanwälte der Ukraine erteiltes Gutachten vorge-
legt, nach der die vom Beklagten vorgelegte angebliche Bescheinigung
Nr. 3547/09-85 der Abteilung für Registrierung des Personenstandswesens der
Od. er Gebietsjustizverwaltung vom 21. September 2000 nicht der Form
entspreche, die im Jahre 2000 vom Justizministerium der Ukraine für derartige
Bescheinigungen vorgeschrieben war. Dies hätten Mitarbeiter des Standesamts
der Justizverwaltung des Gebiets Od. aufgrund der ihnen in Ablichtung
überlassenen Bescheinigung mitgeteilt. Zudem fehlten in der Bescheinigung
Angaben über die Kinder aus der angeblich geschiedenen Ehe; diese Angaben
seien jedoch ein integraler Bestandteil einer solchen Bescheinigung.
Der Beklagte ist dem Vorwurf einer bewussten Irreführung über seinen
wahren Geburtsort mit der Behauptung entgegengetreten, er sei in Om. gebo-
ren, die Geburt sei jedoch später in Od. registriert worden. Im Übrigen hat
der Beklagte, der die Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen behauptet,
sich zu den Darlegungen der Klägerin darauf beschränkt zu bestreiten, dass
eine im Bezirk des Standesamtes Od. erfolgte Scheidung in den dortigen
Personenstandsakten registriert sein müsse. Außerdem hat er in Abrede ge-
stellt, dass beim Bezirksgericht Ki. ein Ermittlungsverfahren wegen Urkun-
denfälschung anhängig gewesen sei, das Bezirksgericht Ki. beim Standesamt
Od. Nachforschungen angestellt habe und die Bescheinigung des Standes-
amts Od. den richtigen Inhalt der Urkunde des Standesamts wiedergebe.
Ferner hat er bestritten, dass die Stiftung der Rechtsanwälte der Ukraine, deren
Gutachten die Klägerin vorgelegt habe, einer Rechtsanwaltskammer vergleich-
bar und der Aussteller dieser Urkunde Rechtsanwalt sei und dieser Kammer
angehöre.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dieser Einlassung seiner se-
kundären Darlegungslast genügt. Seine Behauptung, in Om. geboren zu sein,
wird durch die - auch von ihm selbst vorgelegte - Bescheinigung über den Inhalt
des Geburtenregisters der Stadt Od. nicht gestützt. Seine Darlegungen
über seine Ehescheidung lassen offen, warum seine erste Ehe danach 1970 im
Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschieden werden
konnte, obwohl aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen ist und nach Art. 38
i.V.m. Art. 41 des ukrainischen Ehe- und Familienkodexes vom 20. Juni 1969
grundsätzlich nur bei einer kinderlosen Ehe die Scheidung durch die Organe
der Eintragung von Zivilstandsakten erfolgen könne (vgl. im Einzelnen Berg-
mann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattausgabe,
Stand 2006, Ukraine S. 21 f.). Ferner lässt sein Vortrag die Frage unbeantwor-
tet, warum eine im Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk I. von
Od. erfolgte Scheidung im Zweiten Standesamt bei der Justizverwaltung im
Bezirk M. von Od. eingetragen sein soll. Auch wenn man die Ein-
lassung des Beklagten als nicht zwingend widersprüchlich und sein pauschales
Bestreiten der von der Klägerin urkundlich vorgetragenen Tatsachen als im
Rahmen der sekundären Beweislast ausreichend ansehen wollte, so rechtferti-
gen die Unklarheiten im Vorbringen des Beklagten es jedoch, den von der Klä-
gerin angebotenen Urkundenbeweis als für die Einleitung eines Restitutionsver-
fahrens ausreichend anzusehen. Ist, wie der Beklagte geltend macht, seine ers-
te Ehe 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschie-
den worden, so dürfte sich in den Personenstandsakten dieses Standesamtes
eine Beurkundung dieser Scheidung finden. Aus dem Fehlen einer entspre-
chenden Beurkundung dürfte sich umgekehrt urkundlich schließen lassen, dass
eine Scheidung der ersten Ehe des Beklagten in diesem Standesamt zu dem
genannten Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Dem trägt der Beweisantrag der Klägerin,
welche die Beiziehung der im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-
waltung bestehenden Personenstandsakten begehrt, Rechnung. Welche Be-
deutung daneben der angeblichen Eintragung der Ehescheidung im Zweiten
Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. zu-
kommen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Diese Unklarheit aufzuklären war
Sache des Beklagten. Da er eine solche Klärung unterlassen hat, hat er der
Klägerin zugleich die Möglichkeit einer weiteren Präzisierung ihres Beweisan-
trags genommen. Dies kann der mit einem Negativ-Beweis belasteten Klägerin
im Rahmen des Restitutionsverfahrens nicht zum Nachteil gereichen.
II.
Die Sache war daher an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit
es die Hauptsache gemäß § 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt. Bei dieser
Verhandlung mag der Beklagte zu der von ihm behaupteten Scheidung seiner
ersten Ehe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher vortragen. Die
Klägerin erhält ihrerseits die Möglichkeit, ihr Beweisangebot - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung eines vertieften Vortrags des Beklagten - noch weiter-
gehend zu konkretisieren. Soweit der Beklagte von der ihm damit eröffneten
Möglichkeit keinen Gebrauch macht, wird sich die Klägerin auf ihren bisherigen
Vortrag beschränken können. Sie wird zugleich zu erwägen haben, ob es sich
auch empfiehlt, ihr Beweisangebot um die Beiziehung der beim Zweiten Stan-
desamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. befindli-
chen Personenstandsakten über den Beklagten zu ergänzen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 20.03.2003 - 163 F 9893/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2004 - 13 UF 1/04 -