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BGH Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 95/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefunde-

ne Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben wür-

de, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der

Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wie-

deraufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutions-

beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des

Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitu-

tionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitu-

tionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 95/04 - Kammergericht

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-

rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie die Richte-

rin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 4. Mai 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Wege der Restitutionsklage um Trennungsunter-

halt.

Die Parteien wanderten in den siebziger Jahren aus der ehemaligen

Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein und sind zwischenzeitlich

deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 23. Juni 1978 vor dem Standes-

beamten in Berlin-Schöneberg die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist.

Die Parteien leben spätestens seit September 1993 getrennt.

3

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dem Beklagten nicht zur Leis-

tung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu sein; der Beklagte hat widerklagend

die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangt. Das Familiengericht hat die Klage

abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten

Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.556,46 € zu zahlen. Das Kammer-

gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem

Urteil vom 7. Oktober 2003 zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die in einem Verfahren vor

dem Amtsgericht die Aufhebung ihrer Ehe betreibt, mit der Restitutionsklage.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte, der bei der Eheschließung mit der Klägerin eine Geburts-

urkunde mit falschem Geburtsort (Om. statt Od. ) vorgelegt und an Eides

statt versichert hatte, bisher noch nicht verheiratet gewesen zu sein, hatte am

24. Oktober 1966 im Bezirk K. , Gebiet V. mit Frau S. Sa.

die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen war.

6

Die Klägerin macht geltend, sie habe von der Vorehe des Beklagten

erstmals am 7. Dezember 2003 erfahren. Diese Ehe sei nie geschieden wor-

den. Sie beruft sich zum Beweis der Schließung der Vorehe auf die am 20. Fe-

bruar 2004 erstellte und in Ablichtung vorliegende Zweitschrift einer "Aktennotiz

über die Eheschließung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966" des Leiters der staatli-

chen Behörde für die Registrierung des Personenstandswesens K. , K.

er Bezirk, Gebiet V. .

7

Der Beklagte macht geltend, die Vorehe sei - ausweislich der von ihm

vorgelegten Ablichtung einer Bescheinigung der Abteilung für Registrierung des

Personenstandswesens, Od. er Gebietsjustizverwaltung, vom 21. Septem-

ber 2000 und der von ihm vorgelegten Ehescheidungsurkunde des Standes-

amts der Justizverwaltung im Gebiet Od. vom 26. März 2004 - am 10. Juni

1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od.

unter der Aktennotiz Nr. 439, eingetragen im Ehescheidungsbuch des Jahres

1970 beim Zweiten Standesamt der Justizverwaltung im Stadtbezirk M.

von Od. , geschieden worden.

8

Die Klägerin hält diese Urkunden für gefälscht und macht geltend, dass

in den Akten der Standesämter Od. und K. eine Scheidung der Ehe

des Beklagten mit Frau Sa. nicht vermerkt sei. Sie beruft sich hierfür auf

Auskünfte eines Freundes in Od. sowie auf ein gegen den Beklagten beim

Bezirksgericht Ki. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfäl-

schung und auf eine in diesem Rahmen vom Standesamt Od. erteilte Aus-

kunft, dass eine Aktennotiz mit der Nr. 439 über eine am 10. Juni 1970 erfolgte

Scheidung des Beklagten mit Frau Sa. nicht vorhanden sei. Sie beantragt

die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten beim Standesamt der

I. er Gebietsverwaltung [richtig: Bezirksjustizverwaltung] der Stadt Od. ,

der Eheschließungsakte beim Standesamt K. sowie der vom Be-

zirksgericht Ki. angelegten Ermittlungsakte.

9

Das Kammergericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Mit der zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Wiederaufnahmebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

I.

11

1. Die auf § 580 Nr. 7 lit. b ZPO gestützte Restitutionsklage, mit der die

Klägerin geltend macht, der Beklagte habe mit ihrer Eheschließung gegen das

Eheverbot der Doppelehe verstoßen, ist nach Ansicht des Kammergerichts zu-

lässig. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, von der früheren Eheschließung

des Beklagten erst am 7. Dezember 2003 durch eine Mitteilung ihres Sohnes

und am 9. Dezember 2003 durch das Auffinden einer entsprechenden Heirats-

urkunde des Standesamtes Od. Kenntnis erlangt zu haben. Dieses Vor-

bringen habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er habe insbesondere

nicht näher dargelegt, wann und bei welcher Gelegenheit er die Klägerin über

seine Ehe mit Frau Sa. und damit über die Unrichtigkeit seiner bei der

Eheschließung der Parteien abgegebenen eidesstattlichen Versicherung aufge-

klärt haben wolle. Da nach Auffassung der Klägerin die Aktennotiz über die

Eheschließung und die aus dem Heiratsregister des Standesamtes Schöneberg

beigezogene falsche eidesstattliche Versicherung des Beklagten den Fortbe-

stand der Ehe belegen sollten, sei die Klage statthaft, ohne dass es insoweit

darauf ankomme, ob diesen Urkunden tatsächlich der ihnen von der Klägerin

beigemessene Beweiswert für das Vorliegen einer Doppelehe zukomme. Die

Klägerin habe auch schlüssig behauptet, dass die mit der Urkunde zu bewei-

sende Doppelehe des Beklagten geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine

für sie, die Klägerin, günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn in diesem

Falle könnten Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Trennungsun-

terhalt nur beschränkt bestehen; dabei könne offen bleiben, ob dies aus der un-

mittelbar nur für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschrift des § 1318

Abs. 2 BGB oder aber aus § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Abs. 2 Nr. 6, 7 BGB fol-

ge. Im Übrigen entfiele die Bedürftigkeit des Beklagten, wenn er seinen Unter-

haltsbedarf aufgrund eines gegen die erste Ehefrau gerichteten Anspruchs auf

Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB befriedigen könne.

14

Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revi-

sion erinnert gegen diese - ihr günstigen - Darlegungen nichts.

2. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Restitutionsklage aller-

dings nicht begründet.

Die Klägerin habe keine Urkunden vorgelegt oder in Bezug genommen,

die, wären sie bereits im Vorprozess eingeführt worden, unter Berücksichtigung

des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen Prozess-

stoffs eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Da die Kläge-

rin im Vorprozess zu einer Doppelehe des Beklagten nicht vorgetragen habe,

könne der Tatbestand der Doppelehe allein durch den Inhalt neu aufgefundener

bzw. benutzbar gewordener Urkunden bewiesen werden, wobei die - für den

Restitutionsgrund in vollem Umfang beweispflichtige - Klägerin letztlich im We-

ge des Urkundsbeweises eine Negativtatsache beweisen müsse, nämlich den

Umstand, dass die erste Ehe des Beklagten im Zeitpunkt seiner Eheschließung

mit der Klägerin noch nicht geschieden gewesen sei. Diesen Urkundsbeweis

habe die Klägerin nicht erbracht:

15

Die Aktennotiz über die Eheschließung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966

erschöpfe sich in der Erklärung, dass der Beklagte am 24. Oktober 1966 Frau

Sa. geheiratet habe; über den Fortbestand dieser Ehe besage diese Ur-

kunde nichts. Aus der bei der Eheschließung der Parteien abgegebenen fal-

schen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ergebe sich nichts anderes,

ebensowenig aus dessen einen falschen Geburtsort (Om. ) bezeichnenden

Geburtsurkunde, für deren behauptete Fälschung die Klägerin keinen taugli-

chen Beweis angetreten habe. Dasselbe gelte für die vom Beklagten vorgeleg-

ten Bescheinigungen über die Scheidung seiner Ehe mit Frau Sa. . Auch

wenn, wie die Klägerin geltend mache, diese Urkunden gefälscht seien, ergebe

sich daraus noch nicht, dass die Ehe des Beklagten - entgegen dem Urkunden-

inhalt - nicht geschieden worden sei. Allenfalls aus dem Fälschungsvorwurf als

solchem könne sich ein Indizwert für ein unlauteres Verhalten des Beklagten

ableiten lassen. Allerdings sei in beiden Urkunden kein stichhaltiger Anhalt für

eine Fälschung zu erkennen. Auch spreche entscheidend gegen das Vorliegen

einer Doppelehe, dass die erste Ehefrau des Beklagten noch vor ihrer Über-

siedlung in die Bundesrepublik in Od. erneut geheiratet habe; dass die

Standesbeamten in Od. dabei eine noch bestehende Ehe der Frau Sa.

übersehen hätten, sei zwar nicht auszuschließen, erscheine aber eher unwahr-

scheinlich.

16

Soweit sich die Klägerin zum Nachweis der von ihr behaupteten Doppel-

ehe des Beklagten auf die Personenstandsakte des Beklagten beim Standes-

amt der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od. und auf die Ehe-

schließungsakte beim Standesamt K. berufe, fehle es an einem substan-

tiierten Beweisantritt; die beantragte Beiziehung dieser Akten laufe auf einen

unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Eine behördliche Akte könne zwar

eine sog. Gesamturkunde darstellen, wenn die Zusammenfassung mehrerer

Einzelurkunden den Zweck habe, gewisse zwischen den Beteiligten bestehen-

de rechtliche Beziehungen erschöpfend anzugeben und so über einen ganzen

Kreis von Rechtsbeziehungen eine vollständige Auskunft zu geben; eine solche

Urkunde könne auch über das, was zwischen den Beteiligten dieses Kreises

nicht geschehen sei, Beweis liefern. Zu den - auch tatsächlichen - Vorausset-

zungen für das Vorliegen einer solchen Gesamturkunde habe die Klägerin je-

doch nichts vorgetragen; sie habe insbesondere nicht dargetan, ob die beizu-

ziehenden Akten die für eine Gesamturkunde erforderliche feste und dauerhafte

Verbindung aufwiesen und woraus sich vor allem ein Anspruch auf deren Voll-

ständigkeit ergeben könne.

18

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Endurteil abgeschlos-

senen Verfahrens wird nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO nur zugelassen, wenn nach-

träglich eine Urkunde aufgefunden wird, die zu einer für den Wiederaufnahme-

kläger günstigeren Entscheidung des Vorprozesses geführt haben würde. Der

Richter des Restitutionsverfahrens hat sich danach die Frage vorzulegen, wie

der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Pro-

zessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorpro-

zesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden

wäre (BGHZ 6, 354, 355).

19

Daraus wird gefolgert, dass für die Prüfung, ob eine nachträglich aufge-

fundene Urkunde eine der Partei "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben

würde", grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung

mit der Urkunde, d.h. mit dem in ihr verkörperten Gedankeninhalt und mit ihrem

urkundlichen Beweiswert, zugrunde gelegt werden darf (BGHZ 38, 333, 337;

vgl. auch BGHZ 6, 354, 356). Deshalb können Tatsachen, die bereits im Zeit-

punkt der Erstentscheidung vorgelegen hätten, aber erst anlässlich der Auffin-

dung der Urkunde zutage getreten seien, auch dann keine Berücksichtigung

finden, wenn sie vom Restitutionsbeklagten zugestanden würden. Für den Er-

folg des Wiederaufnahmebegehrens komme es nicht darauf an, wie sich der

Beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des

Restitutionsklägers erkläre; die Restitutionsklage müsse vielmehr losgelöst vom

prozessualen Verhalten des Restitutionsbeklagten begründet sein.

20

Diese Grundsätze erfahren allerdings dort eine Einschränkung, wo dies

notwendig erscheint, um dem Restitutionsrichter eine sinnvolle Prüfung der

Frage, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine andere Entscheidung

des Vorprozesses hätte herbeiführen können, überhaupt erst zu ermöglichen.

So soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der Vortrag neuer

Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren auch insoweit zuzulassen sein, als

diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen

Tatsache stehen und erst nach Kenntnis von und im Zusammenhang mit dieser

Tatsache sinnvoll vorgetragen werden können; denn dem Restitutionskläger

könne nicht angelastet werden, im Erstverfahren Tatsachen nicht vorgetragen

zu haben, auf die es vom damaligen Kenntnisstand aus nicht angekommen sei

(Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 580 Rdn. 33). Ob mit dieser Formulierung

die Grenzen des zulässigen Vortrags neuer Tatsachen im Wiederaufnahmever-

fahren allgemein zutreffend beschrieben werden, kann hier dahinstehen. Zu-

mindest erscheint es nicht angängig, die Einlassung des Restitutionsbeklagten

im Wiederaufnahmeverfahren auch dann generell außer Betracht zu lassen,

wenn der im Vorprozess auf Widerklage verurteilte Restitutionskläger gegen

den Klaganspruch eine Einwendung erhebt, die auf der Behauptung einer posi-

tiven Tatsache (hier: Eingehung der Erstehe) und einer negativen Tatsache

(keine Auflösung dieser ersten Ehe bei Eingehung der zweiten Ehe) beruht und

hinsichtlich der positiven Tatsache durch eine nachträglich aufgefundene Ur-

kunde belegt werden soll. Hätte der Restitutionskläger diese Urkunde bereits in

den Vorprozess eingeführt, hätte den Prozessgegner nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der dann zu beweisenden negativen Tat-

sache (hier: keine Auflösung der ersten Ehe) eine sogenannte sekundäre Dar-

legungslast getroffen.

21

Im vorliegenden Fall hätte also der Ehemann (Restitutionsbeklagter) im

Vorprozess dartun müssen, welche tatsächlichen Umstände für die Scheidung

seiner ersten Ehe sprechen. Die Ehefrau (Restitutionsklägerin) hätte dann ih-

rerseits den Beweis für den Fortbestand seiner ersten Ehe dadurch erbringen

können, dass sie diese Darlegung des Ehemannes widerlegt hätte (st. Rspr.

vgl. die Nachw. bei Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34).

22

Diese Möglichkeit kann der Ehefrau nach dem Sinn und Zweck des Wie-

deraufnahmeverfahrens dann nicht genommen werden, wenn sie - neben der

neu aufgefundenen Urkunde über die Schließung einer ersten Ehe ihres Ehe-

mannes - über eine weitere nachträglich aufgefundene Urkunde verfügt, die

möglicherweise geeignet ist, dessen Darlegung über die Scheidung seiner ers-

ten Ehe zu widerlegen. Beide Urkunden sind in solchem Fall zusammenge-

nommen geeignet, einen Widerspruch zwischen der durch die Urkunden beleg-

ten Rechtslage und dem im Vorprozess ergangenen Urteil offenkundig werden

zu lassen (vgl. BGHZ 38, 333, 336; "augenfällig"). Dass dieser Widerspruch erst

dann augenfällig wird, wenn man die dem Urkundeninhalt entgegenstehenden

Behauptungen des Ehemannes mit berücksichtigt, liegt in der Natur des von der

Ehefrau zu führenden Negativbeweises über den Fortbestand der Erstehe, also

über das Nichtvorliegen der vom Ehemann behaupteten Scheidung. Ein solcher

Negativbeweis ist nach Sinn und Zweck des § 580 Nr. 7 lit. b ZPO vom Anwen-

dungsbereich dieses Wiederaufnahmegrundes nicht schlechthin ausgenom-

men. Er kann aber nur dann geführt werden, wenn man dem Restitutionsbe-

klagten (hier: dem Ehemann) auch im Wiederaufnahmeverfahren eine sekundä-

re Darlegungslast auferlegt. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau folglich nicht

gehindert, im Wege des Urkundenbeweises geltend zu machen, dass die erste

Ehe des Beklagten jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt und von der Behörde, die

in den vom Beklagten vorgelegten Urkunden genannt sind, geschieden worden

ist.

23

b) Den insoweit erforderlichen Urkundenbeweis hat die Klägerin und Re-

visionsklägerin allerdings nicht schon dadurch angetreten, dass sie geltend ge-

macht hat, die vom Beklagten vorgelegten Urkunden seien gefälscht.

24

Denn auch wenn der Beklagte die Bescheinigung über seine Eheschei-

dung und die Ehescheidungsurkunde gefälscht hätte, käme diesen Urkunden

für die Scheidung seiner ersten Ehe kein urkundlicher Beweiswert zu. Damit

wäre aber der der Klägerin obliegende Beweis des Gegenteils - also des Fort-

bestands der ersten Ehe des Beklagten - noch nicht erbracht. Die Frage, ob

eine dem Beklagten anzulastende Fälschung dieser Urkunden als Hilfstatsache

geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu erschüttern und auch sei-

ne Bekundungen über die Scheidung seiner ersten Ehe als widerlegt anzuse-

hen, kann offen bleiben. Denn ein solcher Indizienbeweis wäre jedenfalls nicht

durch die besondere urkundliche Beweiskraft der (gefälschten) Urkunden ge-

führt. Für die von § 580 Nr. 7 lit. b ZPO geforderte Prüfung, ob der Vorprozess

bei rechtzeitiger Einführung dieser (gefälschten und deshalb nur als Augen-

scheinsobjekte für den Fälschungsvorwurf verwertbaren) Urkunden zu einem

für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, bliebe dieser Indizienbeweis

deshalb außer Betracht.

25

c) Auch hat die Klägerin den ihr obliegenden Urkundenbeweis nicht

schon durch die vorgelegte Ablichtung einer Mitteilung angetreten, die das

Standesamt Od. an das Bezirksgericht Ki. zu einem dort gegen den Be-

klagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren gerichtet haben soll. Darin teilt der

Leiter des Standesamtes Od. auf Nachfrage mit, dass die "Aktennotiz unter

der Nr. 439 über die Ehescheidung der Bürger G. , L. Se. ,

und G. , Z. Sem. , vom 10.6.1970, Nr. 439, nicht vorhanden ist". Zum

einen lässt diese Mitteilung - jedenfalls für sich genommen - offen, ob und wa-

rum aus dem Nichtvorhandensein dieser Aktennotiz zu schließen ist, dass sie

niemals errichtet worden ist und die Ehe des Beklagten deshalb auch nicht ge-

schieden worden ist. Zum anderen dürfte es sich bei der Mitteilung des Be-

zirksgerichts Ki. nicht um eine Urkunde handeln, die geeignet und bestimmt

ist, über den Fortbestand der ersten Ehe des Beklagten oder doch über das

Nichtvorhandensein einer seine Scheidung dokumentierenden Aktennotiz Be-

weis zu erbringen.

26

d) Indes hat die Klägerin für den behaupteten Fortbestand der ersten

Ehe Urkundenbeweis gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO ordnungsgemäß dadurch

angeboten, dass sie die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten

beim Standesamt der Stadt Od. beantragt hat. Diese Akte ist geeignet, ur-

kundlich zu belegen, dass die erste Ehe des Beklagten nicht, wie von ihm be-

hauptet, am 10. Juni 1970 im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Od.

oder einem der dortigen Bezirksstandesämter geschieden worden ist.

27

Ein Urkundenbeweis kann auch durch den Antrag angetreten werden,

eine öffentliche Behörde, in deren Händen sich die Urkunde nach der Behaup-

tung des Beweisführers befindet, um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen

(§ 432 ZPO); dies gilt auch für Urkunden in Händen ausländischer Behörden.

Ein solcher Antrag unterliegt zwar nicht den in §§ 424, 428, 430 ZPO genann-

ten Voraussetzungen. Er muss jedoch substantiiert erfolgen und deshalb die

Urkunde, ihren Inhalt und die durch sie zu beweisenden Tatsachen möglichst

genau bezeichnen. Dem wird der Antrag der Klägerin - entgegen der Auffas-

sung des Kammergerichts - gerecht.

28

Die Personenstandsakte des Beklagten kann, wie das Kammergericht zu

Recht bemerkt, über die Tatsache, dass die erste Ehe des Beklagten nicht ge-

schieden worden ist, zwar nur dann einen Urkundenbeweis erbringen, wenn

diese Akte sich als eine Gesamturkunde darstellt. Die Akte müsste also geeig-

net und bestimmt sein, nicht nur über den Eintritt der in ihr dokumentierten per-

sonenstandsrechtlichen Vorgänge, sondern auch über den Nichteintritt solcher

Tatsachen Beweis zu erbringen, die in ihr hätten vermerkt werden müssen,

aber in ihr nicht dokumentiert worden sind. Eine solche negative Beweiskraft

der Personenstandsakte hat die Klägerin behauptet.

29

Die Fragen, ob diese Behauptung hinreichend substantiiert ist und ob die

danach beizuziehenden Akten hinreichend genau bezeichnet sind, lassen sich

nicht ohne Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten beurteilen, den für die

von ihm behauptete Scheidung seiner ersten Ehe, wie ausgeführt, eine sekun-

däre Darlegungslast trifft. Denn der Klägerin, die die Darlegungen des Beklag-

ten urkundlich widerlegen muss, kann für ihren Urkundenbeweis kein höheres

Maß an Präzision abverlangt werden als ihr nach dem Vortrag des Beklagten

möglich und zumutbar ist, sofern nur die Urkunden aufgrund ihrer Benennung

durch die Klägerin überhaupt individualisierbar und beschaffbar sind. Dabei sind

folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

30

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei in Od. geboren,

habe aber bei der Eheschließung der Parteien bewusst einen unrichtigen Ge-

burtsort, nämlich Om., angegeben und eine gefälschte Geburtsurkunde vorge-

legt, um Nachforschungen nach seiner ersten Ehe zu vereiteln. Nach den Fest-

stellungen des Kammergerichts hat der Beklagte bei der Eheschließung der

Parteien an Eides statt versichert, bisher noch nie verheiratet gewesen zu sein.

Zugleich hat er bei der Eheschließung mit der Klägerin eine Geburtsurkunde

vorgelegt, die als Geburtsort und als Ort der Registrierung seiner Geburt die

Stadt Om. ausweist. Nach zwei Bescheinigungen, deren eine der Beklagte

selbst vorgelegt hat, ist die Geburt des Beklagten demgegenüber im Geburtsre-

gister der Stadt Od. eingetragen; als Geburtsort wird in beiden Bescheini-

gungen Od. genannt. Die Stadt Od. ist auch in der von der Klägerin

vorgelegten Urkunde über die erste Eheschließung des Beklagten als dessen

Geburtsort angegeben.

31

Außerdem hat die Klägerin geltend gemacht, eine etwaige Scheidung

des Beklagten hätte in den Personenstandsakten des Standesamtes Od.

registriert sein müssen. Das sei indes nicht der Fall. Eine vom Beklagten nur als

Ablichtung einer Übersetzung vorgelegte Bescheinigung Nr. 3547/09-85 der

Abteilung für Registrierung des Personenstandswesens der Od. er Gebiets-

justizverwaltung vom 21. September 2000 weist aus, dass die erste Ehe des

Beklagten am 10. Juni 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-

waltung unter der Aktennotiz Nr. 439 geschieden worden sei. Nach einer eben-

falls vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten "Ehescheidungsurkunde" soll

dessen erste Ehe am 10. Juni 1970 geschieden und hierüber im Eheschei-

dungsbuch des Jahres 1970 die Eintragung unter der Nr. 439 vorgenommen

worden sein; als Eintragungsstelle wird das Zweite Standesamt der Justizver-

waltung im Stadtbezirk M. von Od. , als die Urkunde ausstellende

Behörde das Standesamt der Justizverwaltung im Gebiet Od. bezeichnet.

Diese "Ehescheidungsurkunde" trägt das Ausstellungsdatum 26. März 2004.

Beide Urkunden sind von einer Mitarbeiterin mit dem Namen "Go. " unter-

zeichnet, die in der erstgenannten Bescheinigung als Archivleiter, in der zweit-

genannten Urkunde als Standesbeamter bezeichnet wird. Die Klägerin hat die

Echtheit dieser Urkunden bestritten. Sie hat sich hierfür auf eine Mitteilung des

Standesamtes Od. an das Bezirksgericht Ki. in einem von diesem gegen

den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung

bezogen; nach dieser Mitteilung ist eine Aktennotiz Nr. 439 über die Scheidung

der ersten Ehe des Beklagten nicht vorhanden. Außerdem hat die Klägerin ein

ihr von der Stiftung der Rechtsanwälte der Ukraine erteiltes Gutachten vorge-

legt, nach der die vom Beklagten vorgelegte angebliche Bescheinigung

Nr. 3547/09-85 der Abteilung für Registrierung des Personenstandswesens der

Od. er Gebietsjustizverwaltung vom 21. September 2000 nicht der Form

entspreche, die im Jahre 2000 vom Justizministerium der Ukraine für derartige

Bescheinigungen vorgeschrieben war. Dies hätten Mitarbeiter des Standesamts

der Justizverwaltung des Gebiets Od. aufgrund der ihnen in Ablichtung

überlassenen Bescheinigung mitgeteilt. Zudem fehlten in der Bescheinigung

Angaben über die Kinder aus der angeblich geschiedenen Ehe; diese Angaben

seien jedoch ein integraler Bestandteil einer solchen Bescheinigung.

32

Der Beklagte ist dem Vorwurf einer bewussten Irreführung über seinen

wahren Geburtsort mit der Behauptung entgegengetreten, er sei in Om. gebo-

ren, die Geburt sei jedoch später in Od. registriert worden. Im Übrigen hat

der Beklagte, der die Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen behauptet,

sich zu den Darlegungen der Klägerin darauf beschränkt zu bestreiten, dass

eine im Bezirk des Standesamtes Od. erfolgte Scheidung in den dortigen

Personenstandsakten registriert sein müsse. Außerdem hat er in Abrede ge-

stellt, dass beim Bezirksgericht Ki. ein Ermittlungsverfahren wegen Urkun-

denfälschung anhängig gewesen sei, das Bezirksgericht Ki. beim Standesamt

Od. Nachforschungen angestellt habe und die Bescheinigung des Standes-

amts Od. den richtigen Inhalt der Urkunde des Standesamts wiedergebe.

Ferner hat er bestritten, dass die Stiftung der Rechtsanwälte der Ukraine, deren

Gutachten die Klägerin vorgelegt habe, einer Rechtsanwaltskammer vergleich-

bar und der Aussteller dieser Urkunde Rechtsanwalt sei und dieser Kammer

angehöre.

33

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dieser Einlassung seiner se-

kundären Darlegungslast genügt. Seine Behauptung, in Om. geboren zu sein,

wird durch die - auch von ihm selbst vorgelegte - Bescheinigung über den Inhalt

des Geburtenregisters der Stadt Od. nicht gestützt. Seine Darlegungen

über seine Ehescheidung lassen offen, warum seine erste Ehe danach 1970 im

Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschieden werden

konnte, obwohl aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen ist und nach Art. 38

i.V.m. Art. 41 des ukrainischen Ehe- und Familienkodexes vom 20. Juni 1969

grundsätzlich nur bei einer kinderlosen Ehe die Scheidung durch die Organe

der Eintragung von Zivilstandsakten erfolgen könne (vgl. im Einzelnen Berg-

mann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattausgabe,

Stand 2006, Ukraine S. 21 f.). Ferner lässt sein Vortrag die Frage unbeantwor-

tet, warum eine im Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk I. von

Od. erfolgte Scheidung im Zweiten Standesamt bei der Justizverwaltung im

Bezirk M. von Od. eingetragen sein soll. Auch wenn man die Ein-

lassung des Beklagten als nicht zwingend widersprüchlich und sein pauschales

Bestreiten der von der Klägerin urkundlich vorgetragenen Tatsachen als im

Rahmen der sekundären Beweislast ausreichend ansehen wollte, so rechtferti-

gen die Unklarheiten im Vorbringen des Beklagten es jedoch, den von der Klä-

gerin angebotenen Urkundenbeweis als für die Einleitung eines Restitutionsver-

fahrens ausreichend anzusehen. Ist, wie der Beklagte geltend macht, seine ers-

te Ehe 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschie-

den worden, so dürfte sich in den Personenstandsakten dieses Standesamtes

eine Beurkundung dieser Scheidung finden. Aus dem Fehlen einer entspre-

chenden Beurkundung dürfte sich umgekehrt urkundlich schließen lassen, dass

eine Scheidung der ersten Ehe des Beklagten in diesem Standesamt zu dem

genannten Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Dem trägt der Beweisantrag der Klägerin,

welche die Beiziehung der im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-

waltung bestehenden Personenstandsakten begehrt, Rechnung. Welche Be-

deutung daneben der angeblichen Eintragung der Ehescheidung im Zweiten

Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. zu-

kommen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Diese Unklarheit aufzuklären war

Sache des Beklagten. Da er eine solche Klärung unterlassen hat, hat er der

Klägerin zugleich die Möglichkeit einer weiteren Präzisierung ihres Beweisan-

trags genommen. Dies kann der mit einem Negativ-Beweis belasteten Klägerin

im Rahmen des Restitutionsverfahrens nicht zum Nachteil gereichen.

II.

34

Die Sache war daher an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit

es die Hauptsache gemäß § 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt. Bei dieser

Verhandlung mag der Beklagte zu der von ihm behaupteten Scheidung seiner

ersten Ehe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher vortragen. Die

Klägerin erhält ihrerseits die Möglichkeit, ihr Beweisangebot - gegebenenfalls

unter Berücksichtigung eines vertieften Vortrags des Beklagten - noch weiter-

gehend zu konkretisieren. Soweit der Beklagte von der ihm damit eröffneten

Möglichkeit keinen Gebrauch macht, wird sich die Klägerin auf ihren bisherigen

Vortrag beschränken können. Sie wird zugleich zu erwägen haben, ob es sich

auch empfiehlt, ihr Beweisangebot um die Beiziehung der beim Zweiten Stan-

desamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. befindli-

chen Personenstandsakten über den Beklagten zu ergänzen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Vorinstanzen:

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 20.03.2003 - 163 F 9893/00 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2004 - 13 UF 1/04 -