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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – 3 StR 34/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 34/07

BESCHLUSS

vom 1. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 3. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer auf UA S. 4 und

auf UA S. 6 den 27. Februar 2006 anstatt den 27. März 2006 als Datum der

letzten Lieferung benennt, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibver-

sehen.

- 2 .

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer

nur wegen eines Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge verurteilt hat, obwohl er das Messer bei sämtlichen

Drogengeschäften in den beiden Wochen vor seiner Festnahme am 28. März

2006 mit sich führte. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Strafkammer hin-

sichtlich sämtlicher Taten rechtsfehlerhaft angenommene Strafrahmenober-

grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe; eine solche ergibt sich auch bei der von

der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Möglichkeit einer Strafmilderung

gemäß § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB nicht.

Soweit die Strafkammer schließlich bei der Gesamtstrafenbildung zulas-

ten des Angeklagten irrtümlich von einem Tatzeitraum von "fast fünf Monaten"

ausgegangen ist, kann der Senat - zumal angesichts der für einen Heroinhänd-

ler dieses Ausmaßes ohnehin äußerst niedrigen Strafe - ein Beruhen des Ur-

teils auf diesem Fehler ausschließen.

Winkler RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt von Lienen an der Unterzeichnung gehindert.

Winkler Becker Hubert