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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – 3 StR 55/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen
des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit bei der Tat vom 23. Mai 2006 neben Handeltreiben nach § 29
BtMG auch eine tateinheitlich verwirklichte Einfuhr von Betäubungsmitteln an-
genommen worden ist, ist dies im Ergebnis zutreffend. Zwar wird bei § 29 BtMG
(anders als bei § 30 BtMG) die Einfuhr vom umfassenden Merkmal des Handel-
treibens verdrängt, wenn sich beide Tatmodalitäten auf die gleichen Betäu-
bungsmittel beziehen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 400 ff. m. w. N.).
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Teil des eingeführten Marihua-
nas dem Eigenverbrauch dienen sollte. Hinsichtlich dieses Teils stellt der Ein-
kauf nicht Handeltreiben, sondern nur Erwerb von Betäubungsmitteln dar. Da
der Erwerb die nachfolgende Einfuhr nicht umfasst und mit dieser anders als
beim Handeltreiben keine Bewertungseinheit bildet, kann diese in Tateinheit
verwirklicht werden und wiederum in Tateinheit mit dem Handeltreiben (in Be-
zug auf die zum Weiterverkauf bestimmte Teilmenge) stehen. Der Senat hat
davon abgesehen, den Schuldspruch um den - tateinheitlich begangenen - Er-
werb zu ergänzen, da der Angeklagte durch diese Unvollständigkeit nicht be-
schwert ist.
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2. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, sind die Voraussetzun-
gen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt. Die Angaben des Angeklagten nach sei-
ner Festnahme bezogen sich nur auf die Mittäter bei der vorausgehenden
- ohnehin observierten - Fahrt vom 31. Mai 2006. Soweit die Revision auf wei-
tergehende Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu anderen
Taten verweist, ergeben die Urteilsgründe nicht, dass mit ihnen ein Aufklä-
rungserfolg verbunden war.
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3. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer
nicht schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, berücksichtigt hat, dass
mit einem Teil der eingeführten Drogen gewerbsmäßig Handel getrieben wer-
den sollte, und deshalb nicht den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, sondern
den des § 29 Abs. 3 BtMG angewandt hat.
Winkler RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister
an der Unterzeichnung gehindert.
Winkler
Becker Hubert