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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – 3 StR 55/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 55/07

BESCHLUSS

vom

1. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen

des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Soweit bei der Tat vom 23. Mai 2006 neben Handeltreiben nach § 29

BtMG auch eine tateinheitlich verwirklichte Einfuhr von Betäubungsmitteln an-

genommen worden ist, ist dies im Ergebnis zutreffend. Zwar wird bei § 29 BtMG

(anders als bei § 30 BtMG) die Einfuhr vom umfassenden Merkmal des Handel-

treibens verdrängt, wenn sich beide Tatmodalitäten auf die gleichen Betäu-

bungsmittel beziehen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 400 ff. m. w. N.).

Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Teil des eingeführten Marihua-

nas dem Eigenverbrauch dienen sollte. Hinsichtlich dieses Teils stellt der Ein-

kauf nicht Handeltreiben, sondern nur Erwerb von Betäubungsmitteln dar. Da

der Erwerb die nachfolgende Einfuhr nicht umfasst und mit dieser anders als

beim Handeltreiben keine Bewertungseinheit bildet, kann diese in Tateinheit

verwirklicht werden und wiederum in Tateinheit mit dem Handeltreiben (in Be-

zug auf die zum Weiterverkauf bestimmte Teilmenge) stehen. Der Senat hat

davon abgesehen, den Schuldspruch um den - tateinheitlich begangenen - Er-

werb zu ergänzen, da der Angeklagte durch diese Unvollständigkeit nicht be-

schwert ist.

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2. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, sind die Voraussetzun-

gen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt. Die Angaben des Angeklagten nach sei-

ner Festnahme bezogen sich nur auf die Mittäter bei der vorausgehenden

- ohnehin observierten - Fahrt vom 31. Mai 2006. Soweit die Revision auf wei-

tergehende Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu anderen

Taten verweist, ergeben die Urteilsgründe nicht, dass mit ihnen ein Aufklä-

rungserfolg verbunden war.

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3. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer

nicht schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, berücksichtigt hat, dass

mit einem Teil der eingeführten Drogen gewerbsmäßig Handel getrieben wer-

den sollte, und deshalb nicht den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, sondern

den des § 29 Abs. 3 BtMG angewandt hat.

Winkler RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister

an der Unterzeichnung gehindert.

Winkler

Becker Hubert