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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – AnwZ (B) 80/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 80/04
BESCHLUSS
vom
1. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien,
Dr. Frey und Dr. Martini
am 1. März 2007
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen werden gegen-
einander aufgehoben.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit
1995 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht H. , Landgericht H.
und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Beschluss vom 15. April
2004 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - H. das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers.
Durch Bescheid vom 30. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluss vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. Oktober
2006 wurde dem Antragsteller gemäß § 291 Abs. 1 InsO die Restschuldbefrei-
ung angekündigt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Dezember 2006 wurde das
Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2007
den Widerruf der Zulassung zurückgenommen. Beide Seiten haben die Haupt-
sache für erledigt erklärt.
II.
Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-
sache erledigt. Es war deshalb entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch
über die Kosten zu entscheiden. Da die Frage, ob die Beschwerde ohne das
erledigende Ereignis hätte Erfolg haben müssen, im Rahmen einer bloß sum-
marischen Überprüfung nicht beantwortet werden kann, Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung jedoch nach Erledigung der Hauptsache nicht zu
klären sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219,
1220), entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren die Voraussetzungen
des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) gegeben. Allerdings ist es nach der neueren Rechtsprechung des Se-
nats (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v.
7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; v. 5. Dezember 2005
- AnwZ (B) 13/05, AnwBl 2006, 280) nicht gerechtfertigt, einem Rechtsanwalt
die Zulassung zu entziehen, der seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben und
sich in einem Arbeitsvertrag als angestellter Rechtsanwalt so weitgehenden,
standesrechtlich jedoch noch zulässigen Beschränkungen unterworfen hat,
dass die Möglichkeit der Gefährdung der Interessen des rechtsuchenden Publi-
kums praktisch nicht mehr gegeben ist. Diese Ausnahme setzt indes voraus,
dass der Antragsteller seinen anwaltlichen Beruf in der Vergangenheit ohne
wesentliche Beanstandungen ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall ist gegen den
Antragsteller mit einem seit 14. Februar 2005 rechtskräftigen Strafbefehl des
Amtsgerichts H. wegen vollendeter bzw. versuchter Verkürzung der Ein-
kommen- und Umsatzsteuer eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu 20 €,
mithin eine Gesamtgeldstrafe von 2.400 € verhängt worden. Dem liegt zugrun-
de, dass der Antragsteller als selbstständig tätiger Rechtsanwalt in den Jahren
1996 bis 2000 keine bzw. sachlich unrichtige Einkommen- und Umsatzsteuer-
erklärungen abgegeben hat.
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die persönliche Zuverlässig-
keit, die verlangt werde, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-
den ausschließen zu können, fehle nur, wenn schwer wiegende Verstöße ge-
gen das Berufsrecht der Rechtsanwälte oder strafrechtliche Verurteilungen we-
gen Verfehlungen im Umgang mit Mandantengeldern vorgekommen seien
(Römermann AnwBl. 2005, 178, 184; Janca ZInsO 2005, 242, 243). Ob trotz
eines steuerlichen Fehlverhaltens die persönliche Zuverlässigkeit im berufs-
rechtlichen Sinne bejaht werden kann, ist noch nicht entschieden. Im Rahmen
einer Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG ist dafür kein
Raum.
Hirsch Ganter Otten Ernemann
Wosgien Frey Martini
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 7/04 -