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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – I ZR 132/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 durch die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und

Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt Grundsätze

für eine schematische Abwägung der Mitverschuldensanteile in

Versandfällen auf, in denen ein Versender den Frachtführer bei

der Massengutversendung nicht auf die Gefahr eines ungewöhn-

lich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der

Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grundsätze geeignet

sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu

bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegen-

ständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging,

die 5.000 € nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen

der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 28.985,91 €

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - I-18 U 37/04 -