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BGH Urteil vom 01.03.2007 – III ZR 164/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung

des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirk-

samkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der

Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Ent-

scheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammenset-

zung des Schiedsgerichts zu erreichen.

BGH, Urteil vom 1. März 2007 - III ZR 164/06 -LG Dortmund

AG Unna

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Dortmund vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000

veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein

Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt "Schiedsvertrag" un-

ter anderem Folgendes:

"§ 1

Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Ab- schnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsge- richt entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich ist.

§ 2

Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.

Schiedsrichter ist Herr … R., Vorsitzender Richter am Landgericht … Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Ein- wendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese bin- nen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsge- richtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzu- teilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausge- schlossen.

§ 3

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägi- gen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen …"

4

Die Kläger fordern von der Beklagten einen Vorschuss für Aufwendun-

gen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage

machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 € nebst Zinsen geltend.

Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.

Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abge-

wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die

Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer

Schiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag

vom 29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und

enthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende

Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in geschäft-

lichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die Verwen-

dung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein

Verstoß gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gemäß § 2 AGBG er-

forderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt.

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Ob die in den §§ 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmun-

gen für das schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam sei-

en, könne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen

führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks.

9

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

II.

10

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedsein-

rede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den

Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt "II. Schiedsvertrag" des am

29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinba-

rung zustande gekommen.

11

1.

Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinba-

rung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier

der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1

ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkun-

dung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-

dung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonde-

ren Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und

Halbs. 2 ZPO; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines

Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts <im Folgenden: Be-

gründung> BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl.

2002 § 1031 Rn. 13).

12

2.

Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kläger von der Beklagten

formularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-

Recht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die

Klägerin unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Beklagten, die

den Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht

R. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages

lasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten sol-

le.

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Die Rüge dringt nicht durch.

Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schieds-

klausel über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031

Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren

(vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelas-

sen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. So-

weit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Un-

wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

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a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schieds-

vereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9

Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbe-

sondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsge-

richts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16).

16

b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem

formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des

AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch prak-

tisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Wal-

ter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000,

411, 412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Ein-

schränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung

des § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfah-

rensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirk-

samkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a.F.:

BGHZ 54, 392, 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen da-

gegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO

(n.F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die

Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten

Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen

Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die

Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser - auch dem AGB-Recht vorgehen-

den - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Be-

zug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Be-

anstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch

die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035

Abs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsge-

richts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung

aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5;

MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO

5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Zöller/

Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die

formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die An-

wendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet).

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c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im

Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den

Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsver-

einbarung - und damit die Schiedseinrede - aber ebenso wenig zu Fall.

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Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042

Abs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtli-

ches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht

ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die Parteien

- vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO - das

Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der

Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Re-

gelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem

Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den

Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall

fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es

aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getrof-

fen worden ist, wonach das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlä-

gigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen"

bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermes-

sen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig "frei" (in den von § 1042 ZPO

genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen Vorschrif-

ten der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrah-

men keinesfalls überschritten.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann

Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 28.04.2006 - 6 S 16/05 -