BGH Urteil vom 01.03.2007 – III ZR 164/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AGBG § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO § 1034 Abs. 2
Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung
des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirk-
samkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der
Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Ent-
scheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammenset-
zung des Schiedsgerichts zu erreichen.
BGH, Urteil vom 1. März 2007 - III ZR 164/06 -LG Dortmund
AG Unna
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Dortmund vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000
veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein
Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt "Schiedsvertrag" un-
ter anderem Folgendes:
"§ 1
Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Ab- schnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsge- richt entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich ist.
§ 2
Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.
Schiedsrichter ist Herr … R., Vorsitzender Richter am Landgericht … Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Ein- wendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese bin- nen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsge- richtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzu- teilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausge- schlossen.
§ 3
Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägi- gen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen …"
Die Kläger fordern von der Beklagten einen Vorschuss für Aufwendun-
gen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage
machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 € nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abge-
wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer
Schiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag
vom 29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und
enthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende
Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in geschäft-
lichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die Verwen-
dung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein
Verstoß gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gemäß § 2 AGBG er-
forderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt.
Ob die in den §§ 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmun-
gen für das schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam sei-
en, könne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
II.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedsein-
rede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den
Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt "II. Schiedsvertrag" des am
29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinba-
rung zustande gekommen.
1.
Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinba-
rung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier
der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1
ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkun-
dung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-
dung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonde-
ren Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und
Halbs. 2 ZPO; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts <im Folgenden: Be-
gründung> BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl.
2002 § 1031 Rn. 13).
2.
Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kläger von der Beklagten
formularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-
Recht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die
Klägerin unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Beklagten, die
den Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht
R. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages
lasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten sol-
le.
Die Rüge dringt nicht durch.
Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schieds-
klausel über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031
Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren
(vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelas-
sen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. So-
weit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Un-
wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schieds-
vereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9
Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbe-
sondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsge-
richts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16).
b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem
formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des
AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch prak-
tisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Wal-
ter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000,
411, 412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Ein-
schränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung
des § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfah-
rensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirk-
samkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a.F.:
BGHZ 54, 392, 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen da-
gegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO
(n.F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die
Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten
Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen
Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die
Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser - auch dem AGB-Recht vorgehen-
den - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Be-
zug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Be-
anstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035
Abs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsge-
richts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung
aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5;
MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO
5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Zöller/
Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die
formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die An-
wendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet).
c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im
Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den
Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsver-
einbarung - und damit die Schiedseinrede - aber ebenso wenig zu Fall.
Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042
Abs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtli-
ches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht
ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die Parteien
- vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO - das
Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der
Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Re-
gelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem
Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den
Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall
fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es
aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getrof-
fen worden ist, wonach das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlä-
gigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen"
bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermes-
sen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig "frei" (in den von § 1042 ZPO
genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrah-
men keinesfalls überschritten.
Schlick
Wurm
Streck
Galke
Herrmann
Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 28.04.2006 - 6 S 16/05 -