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BGH Beschluss vom 02.03.2007 – 2 StR 547/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 547/06

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 26. Juli 2006 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landgerichts, mit

dem dieses die von beiden Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugen

As. und Al. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, hinreichend aus-

führlich begründet ist. Jedenfalls beruht auf der Nichtvernehmung dieser beiden

Zeugen die Verurteilung der Angeklagten nicht. Selbst wenn die Zeugen die in

ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigt hätten, hätte dies auf die Über-

zeugungsbildung des Gerichts - was die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten

H. anbelangt - keinen Einfluss gehabt. Beide Zeugen waren bei dem im Frei-

zeitraum der JVA Dortmund erfolgten Treffen zwischen den Angeklagten K.

und H. (UA S. 25) nicht zugegen und können demzufolge keine Angaben

dazu machen, ob der Angeklagte H. bei dieser Gelegenheit mittels Drohun-

gen zu dem (vorübergehenden) Widerruf seiner belastenden Aussage bestimmt

worden ist.

2. Aus denselben Gründen dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwer-

deführer A. seine auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge wegen Nichtver-

nehmung des Rechtsanwalts W. in zulässiger Form erhoben hat (vgl. dazu

BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Auch auf dessen Nicht-

vernehmung beruht das Urteil nicht. Rechtsanwalt W. konnte zu seiner

Konsultierung vorangegangenen Drohungen gegenüber dem Mitangeklagten

H. in der JVA keine Angaben aus eigenem Erleben machen.

Ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegen-

über einem ihm bis dahin völlig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit

entsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er

zur Wahrheit verpflichtet ist, existiert entgegen der Ansicht der Revision nicht.

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