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BGH Beschluss vom 02.03.2007 – 2 StR 559/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 559/06

BESCHLUSS

vom

2. März 2007

in der Strafsache

gegen

abweichender Geburtsort:

a l i a s:

zurzeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2007 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den

Fällen II 8 und 11 der Gründe des Urteils des Landgerichts

Bonn vom 28. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

104 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

1

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe ver-

urteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-

walts aus den in seiner Antragsschrift genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2

StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-

ne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen

dem Vorbringen der Revision auch nach der Teileinstellung und dem hiermit

verbundenen Entfallen zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei

Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick

auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist

auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstra-

fen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

3

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass in den Fällen des § 29 Abs. 3

Nr. 1 BtMG der Zusatz der Gewerbsmäßigkeit nicht zum Schuldspruch in die

Urteilsformel gehört, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel

enthält.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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