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BGH Beschluss vom 02.03.2007 – 2 StR 559/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2007
in der Strafsache
gegen
abweichender Geburtsort:
a l i a s:
zurzeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2007 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II 8 und 11 der Gründe des Urteils des Landgerichts
Bonn vom 28. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
104 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
1
1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe ver-
urteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-
walts aus den in seiner Antragsschrift genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-
ne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen
dem Vorbringen der Revision auch nach der Teileinstellung und dem hiermit
verbundenen Entfallen zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei
Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick
auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist
auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstra-
fen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
3
Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass in den Fällen des § 29 Abs. 3
Nr. 1 BtMG der Zusatz der Gewerbsmäßigkeit nicht zum Schuldspruch in die
Urteilsformel gehört, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel
enthält.
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