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BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ARZ 2/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2007
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
FGG § 5 Abs. 1 Satz 2
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen
für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteig-
neten Aktiengesellschaft.
BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und
Notaufsichtsrats der M. AG, R. ,
wird hinsichtlich ihres dort gelegenen Vermögens das Amtsgericht
R. bestimmt.
1
I. Der Antragsteller ist Aktionär der M. AG, de-
Gründe:
ren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
F. vom 2. Juli 1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B.
) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch
über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westvermögen" ver-
fügte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterschei-
dung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.)
fortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktionärin durch
Beschluss des Amtsgerichts B. vom 21. September 1982
ein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom 31. Oktober 1984 auch ein
Notaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige
Realisierung von ursprünglich noch in Westdeutschland vorhandenen Konten-
guthaben zu ermöglichen, die zwischenzeitlich aufgrund des Währungsumstel-
lungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgeführt worden waren. In der
Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller
des vorliegenden Verfahrens zum Vorstand bestellt und eine außerordentliche
Hauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre
1990 beschlossene "Sitzverlegung" nach B. ist wegen
Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam ge-
worden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe
dieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden
hätte.
2
Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notor-
ganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen,
Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt
, in Abt. III unter lfd.-Nr. 5 über 3.150,00 DM für die M. AG
eingetragenen Grundschuld geltend machen zu können. In einem Aufgebots-
verfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezoge-
nen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß
Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Rest-
bzw. Spaltgesellschaft Ansprüche auf das Grundpfandrecht angemeldet; dar-
aufhin ist der diesbezügliche Aufgebotsantrag zurückgenommen worden.
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II. Der Antrag ist begründet.
Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B.
(10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen
getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M.
AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft außerhalb der DDR im alten
Bundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereini-
gung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschließlich der fünf Bei-
trittsländer und Ostberlins - existent und kann dort geschäftlich tätig werden
(vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.).
5
Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden -
Rechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten
der M. AG im Grundbuch von R. eingetragenen Grund-
schuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbeson-
dere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (noch-
malige) Bestellung von Notorganen erforderlich.
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Um dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender
Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren
Bestellung zuständig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R. als das nach
§ 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das
nach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste
Vermögensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R.
eingetragenen Grundpfandrechts befindet.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe