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BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ARZ 2/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ARZ 2/05

BESCHLUSS

vom

5. März 2007

in Sachen

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FGG § 5 Abs. 1 Satz 2

Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen

für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteig-

neten Aktiengesellschaft.

BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05 -

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und

Notaufsichtsrats der M. AG, R. ,

wird hinsichtlich ihres dort gelegenen Vermögens das Amtsgericht

R. bestimmt.

1

I. Der Antragsteller ist Aktionär der M. AG, de-

Gründe:

ren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts

F. vom 2. Juli 1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B.

) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch

über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westvermögen" ver-

fügte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterschei-

dung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.)

fortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktionärin durch

Beschluss des Amtsgerichts B. vom 21. September 1982

ein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom 31. Oktober 1984 auch ein

Notaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige

Realisierung von ursprünglich noch in Westdeutschland vorhandenen Konten-

guthaben zu ermöglichen, die zwischenzeitlich aufgrund des Währungsumstel-

lungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgeführt worden waren. In der

Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller

des vorliegenden Verfahrens zum Vorstand bestellt und eine außerordentliche

Hauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre

1990 beschlossene "Sitzverlegung" nach B. ist wegen

Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam ge-

worden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe

dieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden

hätte.

2

Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notor-

ganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen,

Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt

, in Abt. III unter lfd.-Nr. 5 über 3.150,00 DM für die M. AG

eingetragenen Grundschuld geltend machen zu können. In einem Aufgebots-

verfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezoge-

nen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß

Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Rest-

bzw. Spaltgesellschaft Ansprüche auf das Grundpfandrecht angemeldet; dar-

aufhin ist der diesbezügliche Aufgebotsantrag zurückgenommen worden.

3

4

II. Der Antrag ist begründet.

Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B.

(10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen

getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M.

AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft außerhalb der DDR im alten

Bundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereini-

gung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschließlich der fünf Bei-

trittsländer und Ostberlins - existent und kann dort geschäftlich tätig werden

(vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.).

5

Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden -

Rechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten

der M. AG im Grundbuch von R. eingetragenen Grund-

schuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbeson-

dere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (noch-

malige) Bestellung von Notorganen erforderlich.

6

Um dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender

Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren

Bestellung zuständig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R. als das nach

§ 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das

nach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste

Vermögensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R.

eingetragenen Grundpfandrechts befindet.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe