Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ZR 37/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, da der

Wert der Beschwer lediglich 14.956,45 € (5.112,92 + 9.843,53) beträgt

(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Zwischen dem auf Zahlung des

Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Teils der Klage i.H.v.

9.492,07 € und der Widerklage - gleichfalls auf Zahlung des

Auseinandersetzungsguthabens - i.H.v. 9.843,53 € besteht

wirtschaftliche Identität, mit der Folge, dass die Werte nicht

zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere Wert der

Widerklage in die Beschwer einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 28.

September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292, Juris Tz. 8

m.w.Nachw.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen aber auch

unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO)

vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision

zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 14.956,45 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.04.2005 - 3 O 296/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 6 U 478/05 -