BGH Beschluss vom 05.03.2007 – XI ZR 52/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 5. März 2007
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten zu 1) gegen den Se- natsbeschluss vom 30. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen An- spruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs- erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten zu 1) in seiner Nichtzulassungsbe- schwerde umfassend geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Dies gilt auch für die in der Gehörsrüge als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten zu 1). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im An- wendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ent- ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 sprechend anwendbar S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2/20 O 449/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.01.2006 - 16 U 37/05 -