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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – 3 StR 19/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 19/07

BESCHLUSS

vom

6. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Entscheidungsfor-

mel des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom

21. Juli 2006 dahin neu gefasst und das vorgenannte Urteil im

Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten dahin geändert, dass der Angeklagte

a) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit

mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge und in den zwei übrigen Fällen jeweils in Tateinheit

mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

sechs Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil

des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 (4 Ds

302 Js 998/03), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und

wegfällt,

und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-

gerichts Viersen vom 1. März 2004 (4 Ds 702 Js 1409/03)

zur Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

sowie

b) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und wegen Diebstahls unter Einbeziehung

der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sieg-

burg vom 4. Juli 2005 (206 Cs 104/05) zur weiteren Gesamt-

freiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die erneute Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Einbe-

ziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 gegen

den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom

Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten.

2

Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landge-

richts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und

die Sache insoweit zurückverwiesen, weil das Landgericht die Bildung einer

nachträglichen Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Viersen verhängten

neunmonatigen Freiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Wenngleich diese Strafe zum

Zeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollständig voll-

streckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), hätte sie bei der neuen Gesamtstrafen-

entscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Eine unter Verletzung des

§ 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuho-

len, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung -

erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.;

BGH NStZ-RR 2003, 139). Das Landgericht hätte demnach die Gesamtstrafen-

bildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssi-

tuation zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen müs-

sen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen

vom 1. März 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils

indes noch nicht vollständig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender An-

wendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheits-

strafe von neun Monaten unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen

Tatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die An-

rechnung der verbüßten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge.

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Ferner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erken-

nen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und

für welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wor-

den ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 31).

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5

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den

Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten

(§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert