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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – 3 StR 19/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Entscheidungsfor-
mel des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom
21. Juli 2006 dahin neu gefasst und das vorgenannte Urteil im
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten dahin geändert, dass der Angeklagte
a) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit
mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge und in den zwei übrigen Fällen jeweils in Tateinheit
mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
sechs Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil
des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 (4 Ds
302 Js 998/03), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und
wegfällt,
und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-
gerichts Viersen vom 1. März 2004 (4 Ds 702 Js 1409/03)
zur Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
sowie
b) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und wegen Diebstahls unter Einbeziehung
der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sieg-
burg vom 4. Juli 2005 (206 Cs 104/05) zur weiteren Gesamt-
freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die erneute Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Einbe-
ziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 gegen
den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom
Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-
naten.
2
Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landge-
richts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und
die Sache insoweit zurückverwiesen, weil das Landgericht die Bildung einer
nachträglichen Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Viersen verhängten
neunmonatigen Freiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Wenngleich diese Strafe zum
Zeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollständig voll-
streckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), hätte sie bei der neuen Gesamtstrafen-
entscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Eine unter Verletzung des
§ 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuho-
len, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung -
erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.;
BGH NStZ-RR 2003, 139). Das Landgericht hätte demnach die Gesamtstrafen-
bildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssi-
tuation zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen müs-
sen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen
vom 1. März 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils
indes noch nicht vollständig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender An-
wendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheits-
strafe von neun Monaten unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen
Tatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die An-
rechnung der verbüßten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge.
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Ferner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erken-
nen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und
für welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wor-
den ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 31).
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den
Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten
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Becker Hubert