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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – 3 StR 497/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 497/06

BESCHLUSS

vom

6. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 7. September 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags durch Unter-

lassen" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Änderung des Schuld-

spruchs und Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellun-

gen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

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1. Nach den Feststellungen lebte der von Schmerz- und Beruhi-

gungsmitteln abhängige Angeklagte mit seinem querschnittsgelähmten Freund

S. , dessen umfassende Betreuung er gegen Bezahlung

übernommen hatte, in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Ab Mitte Mai 2005

vernachlässigte er die Pflege und die Versorgung des hilflos im Bett liegenden

S. . Obwohl sich für ihn erkennbar der Gesundheitszustand seines Freun-

des so dramatisch verschlechterte, dass jede Erkrankung zum Tode führen

konnte, holte der Angeklagte keine ärztliche Hilfe. Dabei sah er den möglichen

tödlichen Verlauf voraus, den er aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. S. ver-

starb zwischen dem 5. und 7. Juni 2006 infolge unzureichender Versorgung und

fehlender ärztlicher Betreuung an einer Lungenentzündung.

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2. Der Angeklagte hat die Vernachlässigung der Pflege eingeräumt und

sich hinsichtlich der letzten Wochen des Zusammenlebens mit

S. weitgehend auf Erinnerungslücken berufen. Die Strafkammer hat

- ausgehend von der Einlassung des Angeklagten, seinem Freund sei es zuletzt

schlecht gegangen, er habe ihm Medikamente geben müssen - auf einen be-

dingten Tötungsvorsatz geschlossen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Auch wenn der Angeklagte die Diagnose einer Lungenentzündung nicht habe

stellen können, sei in Anbetracht des sichtbar geschwächten Gesamtzustandes

des S. für ihn die konkrete Todesgefahr erkennbar gewesen. Es sei ihm

bewusst gewesen, dass ohne ärztliche Hilfe jede Erkrankung tödlich verlaufen

könne. Dennoch habe er nicht reagiert und sei bis zuletzt untätig geblieben.

Zwar könnten der verwahrloste Zustand der Wohnung sowie das Fehlen eines

Tötungsmotivs gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen. Dies sei je-

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doch nicht entscheidend, weil bei einer Tötung durch Unterlassen nur der Im-

puls zum Tätigwerden unterdrückt werden müsse und daher die zu überwin-

dende Hemmschwelle geringer sei als bei einem aktiven Tun. Dieser Impuls sei

beim Angeklagten durch die Beschäftigung mit seiner eigenen Person überla-

gert gewesen. Bei vernünftiger Betrachtung komme als Motiv für die von ihm

behaupteten Erinnerungslücken lediglich der Versuch in Betracht, dadurch den

Nachweis eines Tötungsvorsatzes zu verhindern.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen durch Unterlassen begange-

nen Totschlags kann nicht bestehen bleiben.

a) Zu Bedenken Anlass geben schon die vom Landgericht zur Begrün-

dung des bedingten Tötungsvorsatzes im Urteil mehrfach verwendeten Formu-

lierungen, für den Angeklagten seien der schlechte Gesundheitszustand des

Tatopfers und die konkrete Todesgefahr "erkennbar gewesen". Durch sie wird

das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nicht belegt. Dieses ist

nur dann gegeben, wenn der Angeklagte die Möglichkeit tatsächlich erkannt

hat, ohne ärztliche Hilfe werde sein Freund zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB

§ 15 Vorsatz, bedingter 7; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15 Rdn. 9 a, 17).

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b) Selbst wenn der Angeklagte - was aufgrund der festgestellten objekti-

ven Tatumstände nicht fern liegend ist - ab einem bestimmten Zeitpunkt damit

gerechnet hat, sein Freund S. könne wegen des sich ständig verschlech-

ternden Gesundheitszustandes ohne sofortige ärztliche Hilfe zu Tode kommen,

und er den Todeseintritt billigend in Kauf genommen hat, tragen die Feststel-

lungen den Schuldspruch nicht.

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Wegen Totschlags durch Unterlassen hat sich der Angeklagte nur straf-

bar gemacht, wenn das gebotene Handeln, insbesondere die Herbeiholung

ärztlicher Hilfe, den als möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können

und er sich dessen bewusst war (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/

Schröder, StGB 27. Aufl. § 15 Rdn. 94; Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 18). Da-

zu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Es ist schon nicht dar-

gelegt, zu welchem Zeitpunkt während der lang andauernden Vernachlässigung

der Pflege der Angeklagte aufgrund welcher Indizien die Todesgefahr erkannte

und der Körperverletzungsvorsatz in einen Tötungsvorsatz umgeschlagen ist.

Auch enthält das Urteil keine Aussage dazu, ob zu diesem Zeitpunkt bei soforti-

ger ärztlicher Hilfe die Verhinderung des Todeseintritts mit an Sicherheit gren-

zender Wahrscheinlichkeit (vgl. Tröndle/Fischer aaO vor § 13 Rdn. 20) noch

möglich und dem Angeklagten die Möglichkeit einer Rettung überhaupt bewusst

war. Angesichts der besonderen Umstände des Falles erscheint nicht ausge-

schlossen, dass der Angeklagte auf Grund seines eigenen schlechten Gesund-

heitszustandes die Todesgefahr nicht oder jedenfalls so spät erkannte, dass

eine Rettung des schwer kranken S. nicht mehr in Betracht kam.

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4. Demnach hat die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand. Es

ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung die für eine Verurtei-

lung wegen Totschlags durch Unterlassen erforderlichen Feststellungen, insbe-

sondere die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung nach Erkennen der Todesge-

fahr, getroffen werden könnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist der

Angeklagte jedoch der Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen)

gemäß § 227 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend

geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der

Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung

des Schuldspruchs führt schon deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs mit

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den zugehörigen Feststellungen, weil die Mindeststrafe der Körperverletzung

mit Todesfolge deutlich geringer ist als die des Totschlags.

5. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil gibt Anlass zu fol-

gendem Hinweis:

Die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Strafzumessungsgrün-

de, er habe letztlich sein Wohlbefinden "ohne Not" über das des Getöteten ge-

stellt, das Opfer sei auf Grund der Querschnittslähmung ohne fremde Hilfe

überhaupt nicht überlebensfähig gewesen, so dass sich die Untätigkeit nur we-

nig von einer aktiven Tötung unterscheide, ist im Hinblick auf das Doppelver-

wertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenklich. Denn mit diesen Erwägun-

gen wird dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er seine Garanten-

pflicht gegenüber dem hilflosen S. verletzt hat, obwohl

ihm ein Tätigwerden zumutbar gewesen wäre. Bei der Festsetzung der für die

Körperverletzung mit Todesfolge schuldangemessenen Strafe wird der neue

Tatrichter auch den sich aufdrängenden Umstand berücksichtigen müssen,

dass der noch junge Angeklagte mit der Betreuung und Pflege seines quer-

schnittsgelähmten Freundes offensichtlich überfordert war.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker