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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – 3 StR 53/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2007 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, es seien "für
die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-
kommen, grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des für sie
maßgebenden Strafrahmens zu verhängen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass
eine solche Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Straf-
recht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408).
Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht
bei Zumessung der konkreten Strafe davon ausgegangen ist, dass "die Tat des
Angeklagten im unteren Bereich der durchschnittlichen Regelfälle anzusiedeln"
sei, was indes angesichts der Umstände der Tat und ihrer Folgen fern lag.
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