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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – 3 StR 53/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 53/07

BESCHLUSS

vom 6. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2007 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, es seien "für

die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-

kommen, grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des für sie

maßgebenden Strafrahmens zu verhängen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass

eine solche Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Straf-

recht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408).

Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht

bei Zumessung der konkreten Strafe davon ausgegangen ist, dass "die Tat des

Angeklagten im unteren Bereich der durchschnittlichen Regelfälle anzusiedeln"

sei, was indes angesichts der Umstände der Tat und ihrer Folgen fern lag.

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