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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – 4 StR 577/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 1. September 2006 aufgeho-
ben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die Maßregel
entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsver-
fahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermä-
ßigt.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die
erkannte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
2
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die für die Anordnung einer Un-
terbringung nach § 64 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht
(vgl. BVerfGE 91, 1). Der nunmehr 53jährige Angeklagte leidet an chronischem
Alkoholismus. Er hat bisher noch keine Therapie abgeschlossen. Eine im Jahr
2001 nach § 64 StGB angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
musste bereits nach einer Dauer von weniger als sechs Monaten abgebrochen
werden, da der Angeklagte nachdrücklich jegliche weitere Mitarbeit im Rahmen
einer Therapie abgelehnt hatte. Er ist weiterhin therapieunwillig. Gegenüber
dem vom Landgericht bestellten Sachverständigen hat er erklärt, dass er weder
auf freiwilliger Basis noch gemäß § 64 StGB suchttherapeutisch behandelt wer-
den wolle und nur eine Haftstrafe akzeptiere. In Anbetracht dessen ist die An-
nahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolgs, nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass
– wie die Strafkammer meint – durch den Vorwegvollzug der verhängten Frei-
heitsstrafe bei dem sich seit dem 9. März 2006 in Untersuchungshaft befindli-
chen Angeklagten eine Bereitschaft zur Therapie noch erweckt werden könnte,
vermag der Senat nicht zu erkennen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teiler-
folges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit seinen notwendigen Auslagen
voll zu belasten.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann