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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – KRB 1/07
Kartellsenat
KRB 1/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2007 in der Kartellbußgeldsache gegen
Nachschlagewerk: ja nein BGHSt: Veröffentlichung: ja __________________
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 4
Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen "Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsu- chung auch gegen ihn richten sollte.
BGH, Beschluss vom 6. März 2007 – KRB 1/07 – OLG Düsseldorf
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 ohne mündli-
che Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-
ter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 wird das
Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 19. Juni 2006 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG aufgeho-
ben, soweit es diesen Betroffenen betrifft; aufrechterhalten
bleiben die Feststellungen zu den objektiven und subjekti-
ven Voraussetzungen der Tat.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1
sowie die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 werden
nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verwor-
fen; der Betroffene zu 2 hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Betroffenen zu 1, an einen anderen Kar-
tellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
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Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen wegen vorsätzlichen „Sich-
Hinwegsetzens“ über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB 1990 unwirk-
samen Vertrages, den Betroffenen zu 2 darüber hinaus – tateinheitlich – we-
gen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB 1999
verurteilt. Gegen den Betroffenen zu 1 hat es eine Geldbuße in Höhe von
25.000 Euro, gegen den Betroffenen zu 2 eine solche in Höhe von
150.000 Euro verhängt. Während die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
zu 2 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Erfolg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
I.
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Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts trafen sich die Ver-
treter der im Vertriebsgroßraum H. tätigen Papiergroßhändler zwischen
1996 und 2000, um Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruckpapier
abzusprechen. Für die P. GmbH & Co. KG (künftig: P. ),
als deren Prokurist der Betroffene zu 1 für den Vertrieb in H. verant-
wortlich war, nahm deren Niederlassungsleiter G. an drei bis fünf
Treffen bis Ende 1996 teil. Im Rahmen dieser Treffen hatte G. zu-
mindest vorgetäuscht, sich an die Preisabsprachen halten zu wollen. Von
diesen Treffen berichtete G. jeweils seinem Vorgesetzten, dem Be-
troffenen zu 1, der dieses Verhalten G. billigte.
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Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Betroffenen zu 1
eine Förderung der verbotenen Absprachen, an denen sich G. be-
teiligt habe. Damit habe der Betroffene zu 1 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG
selbst ordnungswidrig gehandelt. Diese Tat, die bis zum Beginn des Jahres
1997 beendet gewesen sei, sei nicht verjährt, weil die Durchsuchungsbe-
schlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 3. und 6. April 2000 die Verjährung
rechtzeitig unterbrochen hätten.
II.
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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 hat Erfolg und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Oberlandesge-
richts, die Verjährung sei durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsge-
richts Bonn unterbrochen worden, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings
davon aus, dass die Tat des Betroffenen zu 1 im Zeitpunkt des Erlasses der
Durchsuchungsbeschlüsse noch nicht verjährt war. Zwar galt zum Zeitpunkt
der Beendigung der Tat noch die dreijährige Verjährungsfrist, die jedoch
durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997
(BGBl. I 2038), das am 20. August 1997 in Kraft trat, auf fünf Jahre verlän-
gert wurde (Art. 8 Nr. 1). Die Verlängerung der Verjährungsfrist erfasste auch
die hier zu beurteilende Tat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes noch nicht verjährt war (vgl. BGHSt 50, 30, 36 – Einspruchsrücknah-
me). Die insoweit maßgebende fünfjährige Verjährungsfrist endete deshalb
nicht vor Ablauf des Jahres 2001.
2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse
des Amtsgerichts Bonn die Verjährung in Bezug auf den Betroffenen zu 1
unterbrochen haben.
a) Das Oberlandesgericht hält die Durchsuchungsbeschlüsse gegen-
über dem Betroffenen zu 1 nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG für verjährungsun-
terbrechend. Diese hätten sich gegen die P. gerichtet und seien
auf eine umfassende Sachaufklärung angelegt gewesen. Ihre verjährungsun-
terbrechende Wirkung erstrecke sich deshalb auf sämtliche Vertriebsverant-
wortliche der P. . Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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b) Ein Durchsuchungsbeschluss unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4
OWiG nur dann die Verjährung gegen einen Tatverdächtigen, wenn er sich
auf diesen Tatverdächtigen bezieht
(BGH, Beschl. v. 1.8.1995
– 1 StR 275/95, StV 1995, 585). Die Unterbrechung der Verjährung wirkt im-
mer nur gegenüber einer konkreten Person (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Dies
setzt voraus, dass gegen diese Person ein entsprechendes Ermittlungsver-
fahren anhängig ist, hinsichtlich dessen die Verjährung unterbrochen werden
kann. Deshalb ist es allgemein anerkannt, dass richterlichen Maßnahmen,
die sich auf die Ermittlung eines noch unbekannten Täters richten, die Eig-
nung fehlt, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen (BGHSt 24, 321,
323; 2, 54, 55). Der Betroffene muss vielmehr im Zeitpunkt der Vornahme
der Unterbrechungshandlung bereits „der Person nach“ bekannt sein (BGHSt
42, 283, 290). Deshalb kommt dem bisherigen Gang des Ermittlungsverfah-
rens und seiner Dokumentation in den Verfahrensakten eine entscheidende
Bedeutung zu. Der hieraus erkennbare Verdachtsgrad und insbesondere
auch die Fassung der Durchsuchungsanträge sind maßgeblich für die Beur-
teilung heranzuziehen, ob die Verfolgungsbehörde ihre Ermittlungen bereits
auf den Betroffenen erstreckt hat.
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Durchsuchungsbeschlüsse können nur dann verjährungsunterbre-
chende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung, mag sie sich auch gegen
einen Dritten richten, innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen
bereits bekannten Täter geführt wird. Zwar muss dessen Name nicht zutref-
fend bezeichnet sein (BGHSt 42, 283, 290). Es müssen jedoch Merkmale
bekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen
der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren
Ablauf erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unter-
lagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323). Er muss als Tatverdäch-
tiger im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in
den Akten genannt sein (BGH, Urt. v. 7.3.1961 – 1 StR 22/61, GA 1961, 239,
240; BGH bei Holtz, MDR 1991, 701).
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c) Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag
der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Die Durchsuchungsbeschlüsse
weisen lediglich aus, dass gegen die P. allgemein der Verdacht
bestand, Beschäftigte von ihr könnten sich an Preisabsprachen beteiligt ha-
ben. Konkrete Personen sind in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht ge-
nannt. Vielmehr wurde die Durchsuchung von Räumen solcher Personen
angeordnet, die abstrakt und nur ihrer Funktion nach bestimmt waren (Ver-
antwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition sowie die Aufsichts-
pflichtigen). Dies legt den Schluss nahe, dass insoweit die Durchsuchung
erst Erkenntnisse über mögliche Beteiligte erbringen sollte. Anhaltspunkte,
die den allgemeinen Verdacht – auch im Hinblick auf den Vertriebsraum
H. als hier maßgeblichem Tatort – näher eingrenzen könnten, werden
aus den Durchsuchungsbeschlüssen nicht deutlich. Gegen welche Personen
ein konkreter Verdacht gegeben war, lässt sich den Durchsuchungsbe-
schlüssen mithin ebenso wenig entnehmen wie den Ausführungen des Ober-
landesgerichts hierzu. Das Oberlandesgericht sieht sämtliche Vertriebsver-
antwortliche als Tatverdächtige. Abgesehen davon, dass es weder näher
ausführt, ob sich die Verdachtsmomente gerade auch auf den Vertriebsraum
H. bezogen, noch, auf welchen Grundlagen diese gegebenenfalls be-
ruhten, könnte hierdurch lediglich ein abstrakter Tatverdacht begründet wer-
den. Der abstrakte Tatverdacht sollte mit Hilfe der Durchsuchungen erst auf
bestimmte Personen eingegrenzt werden. Dies reicht für eine verjährungsun-
terbrechende Wirkung der Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht aus.
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d) Es lässt sich nicht klären, ob eine wirksame Unterbrechungshand-
lung vorliegt. Der Senat kann aufgrund der Aktenlage gleichfalls nicht sicher
ausschließen, dass eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung erfolgt
ist. Deshalb kommt die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung derzeit
ebenfalls nicht in Betracht. Da das vorgelegte Aktenmaterial nicht die Ermitt-
lungsvorgänge umfasst, die im Vorfeld der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgt
sind, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob sich aufgrund des Ermitt-
lungsstands der Verfolgungswille des Bundeskartellamts schon so weitge-
hend konkretisiert hatte, dass der Betroffene zu 1 als Tatverdächtigter anzu-
sehen war. Dann müssten freilich gegenüber der P. bereits kon-
krete Verdachtsmomente auch für den Vertriebsraum H. bestanden ha-
ben und der Betroffene zu 1, wenn auch nicht mit vollständigen Personalien,
so doch jedenfalls aufgrund seiner konkreten Funktion als Person identifiziert
in Verdacht geraten sein. Ließe sich das anhand des vorliegenden Aktenma-
terials belegen, käme den Durchsuchungsbeschlüssen verjährungsunterbre-
chende Wirkung zu.
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3. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur Prüfung dieser
Fragen zurückzuverweisen. Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen
in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozesshindernis der Verjährung
selbst im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2003
– 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275, 276). Ihm liegen weder die hierfür erforder-
lichen Akten vor, noch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen,
dass zum Umfang des Verdachtsgrads gegebenenfalls sogar Ermittlungsbe-
amte zur Klärung von Zweifelsfragen als Zeugen vernommen werden müss-
ten (BGH aaO). Ermittlungen mit erheblichem Aufwand könnten zudem für
die Überprüfung notwendig werden, ob möglicherweise andere Unterbre-
chungstatbestände gegeben sind. Hierzu bedarf es gleichfalls der Sichtung
des gesamten Aktenmaterials.
III.
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Der neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung des Aktenmaterials zu
prüfen haben, ob bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Betrof-
fenen zu 1 bestand und sich das Verfahren mithin zu diesem Zeitpunkt schon
gegen ihn als Person richtete. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weiter zu
untersuchen sein, ob andere rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maß-
nahmen in Betracht kommen können.
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Die Feststellungen zur Tat bleiben sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht aufrechterhalten. Sie sind – wie der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – rechtsfehlerfrei getroffen
und ersichtlich von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unbeeinflusst
(§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 2 StPO).
Hirsch Bornkamm Raum
Strohn Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2006 - VI-Kart 4/06 (Owi) -