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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – KRB 1/07

Kartellsenat

KRB 1/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. März 2007 in der Kartellbußgeldsache gegen

Nachschlagewerk: ja nein BGHSt: Veröffentlichung: ja __________________

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 4

Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen "Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsu- chung auch gegen ihn richten sollte.

BGH, Beschluss vom 6. März 2007 – KRB 1/07 – OLG Düsseldorf

wegen Kartellordnungswidrigkeiten

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 ohne mündli-

che Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-

ter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 wird das

Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf vom 19. Juni 2006 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG aufgeho-

ben, soweit es diesen Betroffenen betrifft; aufrechterhalten

bleiben die Feststellungen zu den objektiven und subjekti-

ven Voraussetzungen der Tat.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1

sowie die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 werden

nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verwor-

fen; der Betroffene zu 2 hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Betroffenen zu 1, an einen anderen Kar-

tellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

1

Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen wegen vorsätzlichen „Sich-

Hinwegsetzens“ über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB 1990 unwirk-

samen Vertrages, den Betroffenen zu 2 darüber hinaus – tateinheitlich – we-

gen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB 1999

verurteilt. Gegen den Betroffenen zu 1 hat es eine Geldbuße in Höhe von

25.000 Euro, gegen den Betroffenen zu 2 eine solche in Höhe von

150.000 Euro verhängt. Während die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

zu 2 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen

Erfolg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Oberlandesgericht.

I.

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Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts trafen sich die Ver-

treter der im Vertriebsgroßraum H. tätigen Papiergroßhändler zwischen

1996 und 2000, um Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruckpapier

abzusprechen. Für die P. GmbH & Co. KG (künftig: P. ),

als deren Prokurist der Betroffene zu 1 für den Vertrieb in H. verant-

wortlich war, nahm deren Niederlassungsleiter G. an drei bis fünf

Treffen bis Ende 1996 teil. Im Rahmen dieser Treffen hatte G. zu-

mindest vorgetäuscht, sich an die Preisabsprachen halten zu wollen. Von

diesen Treffen berichtete G. jeweils seinem Vorgesetzten, dem Be-

troffenen zu 1, der dieses Verhalten G. billigte.

3

Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Betroffenen zu 1

eine Förderung der verbotenen Absprachen, an denen sich G. be-

teiligt habe. Damit habe der Betroffene zu 1 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG

selbst ordnungswidrig gehandelt. Diese Tat, die bis zum Beginn des Jahres

1997 beendet gewesen sei, sei nicht verjährt, weil die Durchsuchungsbe-

schlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 3. und 6. April 2000 die Verjährung

rechtzeitig unterbrochen hätten.

II.

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7

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 hat Erfolg und führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Oberlandesge-

richts, die Verjährung sei durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsge-

richts Bonn unterbrochen worden, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings

davon aus, dass die Tat des Betroffenen zu 1 im Zeitpunkt des Erlasses der

Durchsuchungsbeschlüsse noch nicht verjährt war. Zwar galt zum Zeitpunkt

der Beendigung der Tat noch die dreijährige Verjährungsfrist, die jedoch

durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997

(BGBl. I 2038), das am 20. August 1997 in Kraft trat, auf fünf Jahre verlän-

gert wurde (Art. 8 Nr. 1). Die Verlängerung der Verjährungsfrist erfasste auch

die hier zu beurteilende Tat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-

setzes noch nicht verjährt war (vgl. BGHSt 50, 30, 36 – Einspruchsrücknah-

me). Die insoweit maßgebende fünfjährige Verjährungsfrist endete deshalb

nicht vor Ablauf des Jahres 2001.

2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse

des Amtsgerichts Bonn die Verjährung in Bezug auf den Betroffenen zu 1

unterbrochen haben.

a) Das Oberlandesgericht hält die Durchsuchungsbeschlüsse gegen-

über dem Betroffenen zu 1 nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG für verjährungsun-

terbrechend. Diese hätten sich gegen die P. gerichtet und seien

auf eine umfassende Sachaufklärung angelegt gewesen. Ihre verjährungsun-

terbrechende Wirkung erstrecke sich deshalb auf sämtliche Vertriebsverant-

wortliche der P. . Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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b) Ein Durchsuchungsbeschluss unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4

OWiG nur dann die Verjährung gegen einen Tatverdächtigen, wenn er sich

auf diesen Tatverdächtigen bezieht

(BGH, Beschl. v. 1.8.1995

1 StR 275/95, StV 1995, 585). Die Unterbrechung der Verjährung wirkt im-

mer nur gegenüber einer konkreten Person (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Dies

setzt voraus, dass gegen diese Person ein entsprechendes Ermittlungsver-

fahren anhängig ist, hinsichtlich dessen die Verjährung unterbrochen werden

kann. Deshalb ist es allgemein anerkannt, dass richterlichen Maßnahmen,

die sich auf die Ermittlung eines noch unbekannten Täters richten, die Eig-

nung fehlt, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen (BGHSt 24, 321,

323; 2, 54, 55). Der Betroffene muss vielmehr im Zeitpunkt der Vornahme

der Unterbrechungshandlung bereits „der Person nach“ bekannt sein (BGHSt

42, 283, 290). Deshalb kommt dem bisherigen Gang des Ermittlungsverfah-

rens und seiner Dokumentation in den Verfahrensakten eine entscheidende

Bedeutung zu. Der hieraus erkennbare Verdachtsgrad und insbesondere

auch die Fassung der Durchsuchungsanträge sind maßgeblich für die Beur-

teilung heranzuziehen, ob die Verfolgungsbehörde ihre Ermittlungen bereits

auf den Betroffenen erstreckt hat.

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Durchsuchungsbeschlüsse können nur dann verjährungsunterbre-

chende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung, mag sie sich auch gegen

einen Dritten richten, innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen

bereits bekannten Täter geführt wird. Zwar muss dessen Name nicht zutref-

fend bezeichnet sein (BGHSt 42, 283, 290). Es müssen jedoch Merkmale

bekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen

der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren

Ablauf erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unter-

lagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323). Er muss als Tatverdäch-

tiger im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in

den Akten genannt sein (BGH, Urt. v. 7.3.1961 – 1 StR 22/61, GA 1961, 239,

240; BGH bei Holtz, MDR 1991, 701).

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c) Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag

der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Die Durchsuchungsbeschlüsse

weisen lediglich aus, dass gegen die P. allgemein der Verdacht

bestand, Beschäftigte von ihr könnten sich an Preisabsprachen beteiligt ha-

ben. Konkrete Personen sind in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht ge-

nannt. Vielmehr wurde die Durchsuchung von Räumen solcher Personen

angeordnet, die abstrakt und nur ihrer Funktion nach bestimmt waren (Ver-

antwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition sowie die Aufsichts-

pflichtigen). Dies legt den Schluss nahe, dass insoweit die Durchsuchung

erst Erkenntnisse über mögliche Beteiligte erbringen sollte. Anhaltspunkte,

die den allgemeinen Verdacht – auch im Hinblick auf den Vertriebsraum

H. als hier maßgeblichem Tatort – näher eingrenzen könnten, werden

aus den Durchsuchungsbeschlüssen nicht deutlich. Gegen welche Personen

ein konkreter Verdacht gegeben war, lässt sich den Durchsuchungsbe-

schlüssen mithin ebenso wenig entnehmen wie den Ausführungen des Ober-

landesgerichts hierzu. Das Oberlandesgericht sieht sämtliche Vertriebsver-

antwortliche als Tatverdächtige. Abgesehen davon, dass es weder näher

ausführt, ob sich die Verdachtsmomente gerade auch auf den Vertriebsraum

H. bezogen, noch, auf welchen Grundlagen diese gegebenenfalls be-

ruhten, könnte hierdurch lediglich ein abstrakter Tatverdacht begründet wer-

den. Der abstrakte Tatverdacht sollte mit Hilfe der Durchsuchungen erst auf

bestimmte Personen eingegrenzt werden. Dies reicht für eine verjährungsun-

terbrechende Wirkung der Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht aus.

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d) Es lässt sich nicht klären, ob eine wirksame Unterbrechungshand-

lung vorliegt. Der Senat kann aufgrund der Aktenlage gleichfalls nicht sicher

ausschließen, dass eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung erfolgt

ist. Deshalb kommt die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung derzeit

ebenfalls nicht in Betracht. Da das vorgelegte Aktenmaterial nicht die Ermitt-

lungsvorgänge umfasst, die im Vorfeld der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgt

sind, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob sich aufgrund des Ermitt-

lungsstands der Verfolgungswille des Bundeskartellamts schon so weitge-

hend konkretisiert hatte, dass der Betroffene zu 1 als Tatverdächtigter anzu-

sehen war. Dann müssten freilich gegenüber der P. bereits kon-

krete Verdachtsmomente auch für den Vertriebsraum H. bestanden ha-

ben und der Betroffene zu 1, wenn auch nicht mit vollständigen Personalien,

so doch jedenfalls aufgrund seiner konkreten Funktion als Person identifiziert

in Verdacht geraten sein. Ließe sich das anhand des vorliegenden Aktenma-

terials belegen, käme den Durchsuchungsbeschlüssen verjährungsunterbre-

chende Wirkung zu.

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3. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur Prüfung dieser

Fragen zurückzuverweisen. Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen

in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozesshindernis der Verjährung

selbst im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2003

4 StR 142/03, NStZ 2004, 275, 276). Ihm liegen weder die hierfür erforder-

lichen Akten vor, noch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen,

dass zum Umfang des Verdachtsgrads gegebenenfalls sogar Ermittlungsbe-

amte zur Klärung von Zweifelsfragen als Zeugen vernommen werden müss-

ten (BGH aaO). Ermittlungen mit erheblichem Aufwand könnten zudem für

die Überprüfung notwendig werden, ob möglicherweise andere Unterbre-

chungstatbestände gegeben sind. Hierzu bedarf es gleichfalls der Sichtung

des gesamten Aktenmaterials.

III.

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Der neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung des Aktenmaterials zu

prüfen haben, ob bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Betrof-

fenen zu 1 bestand und sich das Verfahren mithin zu diesem Zeitpunkt schon

gegen ihn als Person richtete. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weiter zu

untersuchen sein, ob andere rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maß-

nahmen in Betracht kommen können.

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Die Feststellungen zur Tat bleiben sowohl in objektiver als auch in

subjektiver Hinsicht aufrechterhalten. Sie sind – wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – rechtsfehlerfrei getroffen

und ersichtlich von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unbeeinflusst

(§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 2 StPO).

Hirsch Bornkamm Raum

Strohn Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2006 - VI-Kart 4/06 (Owi) -