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BGH Beschluss vom 27.05.2003 – 4 StR 142/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 2002 aufgeho-
ben
a)
in den Fällen II 9 e), f), g), h) und i) sowie in den
Fällen II 10 und II 11 der Urteilsgründe; die inso-
weit getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme
der zur Tatzeit im Fall II 9 g) – bleiben aufrechter-
halten;
b)
im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen
(UA 48 Abs. 2 bis UA 50).
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur
Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-
ten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der
Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das angefochtene Urteil hat in den in der Beschlußformel zu 1 a) ge-
nannten Fällen keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetre-
ten sein kann. Die Tatzeiten der vom Landgericht abgeurteilten Untreuehand-
lungen des Angeklagten liegen nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit
zwischen 1993 und 1996. Für die vor dem 5. Mai 1994 begangenen Taten wäre
die fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 266
Abs. 1 StGB bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift (§ 78 c
Abs. 1 Nr. 6 StGB; vgl. hierzu BGH StV 1993, 71, 72; BGHR StGB § 78 c
Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1 m.w.N.) beim Landgericht am 4. Mai 1999 abgelaufen
gewesen, sofern die Frist nicht zuvor wirksam unterbrochen worden ist. Ob
dies der Fall ist, kann der Senat bei den genannten sieben Fällen nicht ab-
schließend entscheiden; dies bedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-
richts waren die Taten in den Fällen II 9 e), f), h), i) und 10 mit der Auszahlung
von Geldern zwischen dem 19. November 1993 und dem 26. April 1994 been-
det. Von einer Beendigung vor dem 5. Mai 1994 ist auch im Fall II 11 auszuge-
hen, bei dem der Angeklagte am 8. November 1993 einen Warengutschein des
Möbelhauses IKEA an die Zeugin S. ausgab. Laut Anklageschrift soll sie ihn
am 20. Dezember 1993 eingelöst haben; das Urteil verhält sich hierzu nicht. Im
Fall II 9 g) datiert die festgestellte Zahlung unter dem „26.04.1995“. Dafür, daß
es sich bei diesem Datum um ein bereits aus der Anklageschrift übernomme-
nes Schreibversehen handelt und der 26. April 1994 gemeint war, spricht der
Umstand, daß bei ansonsten chronologischer Aufzählung der angeklagten und
abgeurteilten Fälle diese Tat zwischen einer vom „22.02.1994“ und zwei weite-
ren Taten vom „26.04.1994“ mit gleichem Zahlungsempfänger aufgelistet ist.
Da sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung mit der Tatzeit nicht befaßt
hat, wird der neue Tatrichter über die Tatzeit in diesem Fall mit Blick auf die in
betracht kommende Verjährung erneut zu befinden haben (vgl. BGHSt 41, 305,
310).
b) Aus den dem Revisionsgericht vorgelegten Akten vermag der Senat
keine Verjährungsunterbrechung vor Anklageerhebung zu entnehmen.
aa) Insbesondere war eine nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung
unterbrechende Beschuldigtenvernehmung unterblieben, wie der Leitende
Oberstaatsanwalt in seinem Schreiben vom 5. Juli 1999 gegenüber dem Ange-
klagten eingeräumt hat (EA Bd. II Bl. 531). Die Akten ergeben auch keine ent-
sprechende Anordnung.
bb) Die Verfolgungsverjährung ist auch nicht wirksam durch die richterli-
chen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts
Saarlouis vom 29. Januar 1997 unterbrochen worden. Denn diese „wegen Ver-
dachts des Betruges, Bestechung pp.“ erlassenen Beschlüsse genügen nicht
den Mindestanforderungen, die an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu
stellen sind.
Bei Zweifeln über den Lebenssachverhalt, der den Tatverdacht für einen
richterlichen Durchsuchungsbeschluß begründen soll, ist grundsätzlich der
Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden das entscheidende Kriterium
für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (BGHR StGB § 78 c
Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.). Dabei ist es hier zwar unerheblich, daß
sich die Beschlüsse auf Durchsuchungen bei Dritten bezogen (BGHR StGB
§ 78 c Abs. 4 Bezug 1), doch erfassen sie schon der Zielrichtung des Antrages
der Staatsanwaltschaft nach jedenfalls nicht den Fall II 11 (Gewährung eines
Gutscheins der Firma IKEA an die Zeugin S. ).
Im übrigen kann die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reich-
weite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich mögliche Heranziehung des
Inhaltes der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages dann keine
Verjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchsuchungs-
anordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht
standhält (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1). Danach müssen
derartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre der Betroffenen, ins-
besondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, meßbar und kontrollierbar sein.
Diesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächli-
che Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht gerecht, wenn
solche Angaben – wie hier – nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weite-
res möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerf-
GE 42, 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; BVerfG wistra 1999, 257; NStZ 2000, 601;
2002, 372 f.; StV 2002, 406, 407; BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2002
- 2 BvR 1028/02; vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß die Ein-
grenzungsfunktion des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses schon durch
knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt sein kann, wobei
einzelne Umgrenzungsmerkmale wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufe
von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (BVerfG NStZ 2002, 212,
213). Doch sind hier die handschriftlichen Eintragungen im Formularbeschluß
weder für sich noch in Verbindung mit dem Betreff: „wegen Verdachts des Be-
truges, Bestechung pp.“ geeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlage
für den Verdacht einer Tathandlung des Angeklagten zu begründen.
Daß die richterlichen Beschlüsse ihrer Umgrenzungsfunktion zuwider
noch weit hinter dem Konkretisierungsgrad der Durchsuchungsanträge zurück-
geblieben sind, ist hier um so weniger nachvollziehbar, als der erste Ermitt-
lungsrichter, der über dieselben Anträge der Staatsanwaltschaft zu entschei-
den hatte, schon mangels ausreichender Konkretisierung des Tatverdachts
gegen die Mitbeschuldigten und der aufzufindenden Beweismittel den Erlaß
entsprechender Beschlüsse abgelehnt hatte.
c) Der Senat, dem nur die Ermittlungsakten ohne Fallakten und Beiakten
vorgelegen haben, kann angesichts entsprechender konkreter Anhaltspunkte
(vgl. EA Bd. I Bl. 3, 15, 20, 104; Bd. II Bl. 279) nicht ausschließen, daß bezüg-
lich der von der Aufhebung betroffenen Fälle verjährungsunterbrechende Maß-
nahmen erfolgt sind, insbesondere eine mit Verfolgungswillen von den Straf-
verfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bewirkte Bekanntgabe der
Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die sich
etwa aus anderen als den dem Senat vorliegenden Akten ergeben könnte (vgl.
BGHSt 30, 215, 217, 219, BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1, 2,
3). Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfah-
rens zu prüfende Prozeßhindernis im Freibeweisverfahren zu klären (vgl.
BGHSt 46, 307, 309 f.; NJW 2003, 226, 228), zumal zur Klärung der Verjäh-
rungsunterbrechung neben der Zuziehung weiterer Akten die Vernehmung der
Ermittlungsbeamten erforderlich werden könnte.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die zu den von der Aufhebung betroffenen Taten getroffenen Fest-
stellungen können mit Ausnahme der Feststellung zur Tatzeit im Fall II 9 g) der
Urteilsgründe bestehen bleiben. Die Teilaufhebung des Urteils zieht aber die
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, weil der Senat nicht mit
Sicherheit ausschließen kann, daß die Gesamtstrafe ohne die betreffenden
sieben Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing
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