Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2007 – VIII ZB 102/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Her-

manns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. September 2006

aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen

das Urteil des Amtsgerichtes Pinneberg vom 12. Mai 2006 ge-

währt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.862,27 € festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es kann dahingestellt blei-

ben, ob das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung annehmen durfte,

der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Denn dem Beklagten ist

jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaub-

haft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungs-

frist einzuhalten (§§ 233, 236 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richthofs muss der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsät-

ze für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu gehört bei einer Über-

mittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden

darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von

der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat (BGH, Be-

schluss vom 17. November 1992 – X ZB 20/92, NJW 1993, 732, unter II 1; Be-

schluss vom 24. März 1993 – XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, unter II 2 b). Dass

der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Anforderungen gerecht ge-

worden ist, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und

den vorlegten Sendebericht belegt.

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Die Kanzleiangestellte F. B. hat eidesstattlich versichert,

dass sie am 16. Juni 2006 von der Berufungsschrift eine Kopie zur Versendung

per Fax gefertigt und die Kopie gegen 17.55 Uhr korrekt in das Faxgerät einge-

legt habe, was sie auch dem Umstand entnehme, dass der Sendebericht wie

üblich auf der Rückseite der ersten Seite ausgedruckt sei. Sie habe die Beru-

fungsfrist in der Akte erst nach dem Ausdruck des Sendeberichts, der die er-

folgreiche Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht bestätigt habe,

gestrichen.

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Sollte gleichwohl nicht feststellbar sein, dass die Berufungsschrift vom

Gerät des Berufungsgerichts empfangen und ausgedruckt worden ist, ist die

Versäumung der Berufungsfrist vom Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten und

ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Pinneberg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 63 C 269/05 -

LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 9 S 70/06 -