Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2007 – X ZB 20/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. März 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 41 31 188

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Gröning

beschlossen:

Den Patentanwälten Dipl.-Ing. B. und Koll. wird Akten-

einsicht in die Akten des deutschen Patents 41 31 188 nebst den

Akten des dieses Patent betreffenden Einspruchsverfahrens

11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden Rechtsbe-

schwerdeverfahrens X ZB 20/06 in dem beantragten Umfang bewil-

ligt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3, 31 PatG. Die Akteneinsicht in

die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschlie-

ßenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen

frei (vgl. Sen.Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Aktenein-

sicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht

weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die

Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch

zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden

(Sen.Beschl. v. 21.9.1993 - X ZB 24/92, in BGH-DAT Z veröffentlicht; vgl. Bus-

se, PatG, 6. Aufl. 2003, § 99 PatG Rdn. 47).

Melullis

Keukenschrijver

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.05.2006 - 11 W(pat) 302/03 -