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BGH Beschluss vom 07.03.2007 – 2 StR 31/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die
Kennzeichnung der Betrugstaten als "gewerbsmäßig" entfällt, da
das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung insoweit nicht in
die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Revisi-
on auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils be-
anstandet, hat er es versäumt, fristgemäß das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde einzulegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl