Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2007 – 2 StR 31/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 31/07

BESCHLUSS

vom

7. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen;

jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die

Kennzeichnung der Betrugstaten als "gewerbsmäßig" entfällt, da

das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung insoweit nicht in

die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Revisi-

on auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils be-

anstandet, hat er es versäumt, fristgemäß das Rechtsmittel der

sofortigen Beschwerde einzulegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl