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BGH Beschluss vom 07.03.2007 – 2 StR 42/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 6. September 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("schutzlose La-
ge") ist durch die Urteilsfeststellungen zwar nicht ausreichend belegt (vgl. BGH
NStZ 2006, 395). Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, weil der Angeklagte in
beiden Fällen Gewalt angewendet und das Landgericht die Erfüllung von zwei
Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
2. Die strafschärfende Erwägung im Fall 2 der Urteilsgründe, dass der
Angeklagte die Küchentür abgeschlossen und dadurch der Geschädigten von
vornherein jede Fluchtmöglichkeit genommen habe, verstößt nicht gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die darin liegende Freiheits-
beraubung stellt, wie auch das zusätzliche körperliche Einwirken des Angeklag-
ten auf die Geschädigte, Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl.
BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). Das konkrete Ausmaß der angewende-
ten Gewalt - hier das Vorliegen von zwei Varianten der Gewaltanwendung - darf
aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl