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BGH Beschluss vom 07.03.2007 – 2 StR 52/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 52/07

BESCHLUSS

vom

7. März 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 18. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des

Beschuldigten mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Beschul-

digte am 24. April 2005 mit einem Radlader im Fahrsilo des elterlichen landwirt-

schaftlichen Betriebs hin und her. Als sein Vater ihm in den Silo folgte, um zu

sehen, was er tat, fuhr der Beschuldigte mit dem Radlader auf ihn zu, um ihn

zum Verlassen des Silos zu bewegen. Der Vater verließ daraufhin aus Angst,

von dem Fahrzeug erfasst zu werden, den Silo (Fall 1 der Urteilsgründe). Am

27. April 2005 bat der Vater des Beschuldigten dessen Schwager, einen Traktor

aus dem Stall zu fahren. Der Beschuldigte verbot seinem Schwager, in den

Stall zu gehen, packte ihn dann plötzlich und schob seinen Kopf mit einer bren-

nenden Zigarette im Mund mehrfach ruckartig in die Nähe des Gesichts seines

Schwagers. Dem gelang es, sich aus dem Griff zu befreien (Fall 2 der Urteils-

gründe). Während der Schwager die Polizei informierte, fuhr der Beschuldigte

mit einem Pkw auf einem frei zugänglichen Wirtschaftsweg umher, obwohl er

wusste, dass der Wagen nicht zugelassen war und dass er keine Fahrerlaubnis

hatte (Fall 3 der Urteilsgründe). Am 30. April 2005 befuhr der Beschuldigte mit

einem Unimog mit etwa 20 – 25 km/h Geschwindigkeit die Landstraße von

H. Richtung S. . An der Hinterseite des Fahrzeugs hatte er mit

Kuhmist ein Schild „6 km/h“ angeklebt. Dem Beschuldigten war klar, dass das

Fahrzeug weder zugelassen noch versichert war und dass er nicht über die er-

forderliche Fahrerlaubnis verfügte. Als ihn ein Polizeifahrzeug anhalten wollte,

indem es sich als Barriere quer über die Straße stellte, fuhr der Beschuldigte

scharf links durch die Böschung daran vorbei und verhinderte ein Überholen,

indem er den Unimog auf die Fahrbahnmitte steuerte und nur bei Gegenverkehr

kurzzeitig nach rechts fuhr. Nach etwa 15 Minuten konnte der Beschuldigte

durch einen zweiten Streifenwagen angehalten werden, der erneut eine Barrie-

re auf der Straße errichtet hatte (Fall 4 der Urteilsgründe). Am 19. Januar 2006

sollte der Beschuldigte aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsge-

richts von fünf Polizeibeamten vom elterlichen Hof in die psychiatrische Klinik

gebracht werden. Der Beschuldigte flüchtete zunächst in die Stallungen. Als er

sah, dass ihm zwei Polizeibeamte folgten, rannte er weiter, ergriff aus einer

Traktorschaufel einen mit Eis gefüllten, etwa 4,5 kg schweren Stahlhelm und

warf ihn in Richtung des nächsten Polizeibeamten, der dem Anprall ausweichen

konnte. Der Beschuldigte ergriff nun eine Schaufel, wurde aber von zwei Poli-

zeibeamten niedergerungen. Dabei wurde einer der Beamten leicht verletzt

(Fall 5 der Urteilsgründe).

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Nach der Überzeugung des Landgerichts war bei allen Taten die Ein-

sichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer chronischen paranoid-

schizophrenen Psychose aufgehoben. Aufgrund seiner Erkrankung empfinde er

Verhaltensweisen der Außenwelt als ungerechtfertigt und gegen ihn gerichtet

und setze sich – auch mit Gewalt – hiergegen zur Wehr.

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2. Die Annahme des Landgerichts, dem Beschuldigten habe bei der Be-

gehung der verfahrensgegenständlichen Taten die Einsicht gefehlt, Unrecht zu

tun, wird von den Feststellungen nicht getragen. Im Widerspruch dazu heißt es

in den Urteilsgründen zu den Fällen 3 und 4, dass er gewusst habe, dass die

benutzten Fahrzeuge nicht zugelassen seien und dass er keine Fahrerlaubnis

habe. Für eine Unrechtseinsicht im Fall 4 spricht auch, dass der Beschuldigte

ein Schild „6 km/h“ mit Kuhmist am Fahrzeug angebracht und sich dahin einge-

lassen hat, dass das Fahrzeug ohnehin nur 6 km/h habe fahren können. Damit

wollte er offenbar geltend machen, er habe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV den

Unimog ohne Fahrerlaubnis führen dürfen, welcher gemäß § 18 Abs. 1 StVZO

keiner Zulassung bedurft habe. Die Urteilsgründe weisen insofern aus, dass der

Beschuldigte grundsätzlich die Rechtslage kannte; dass er aufgrund seiner Er-

krankung verkannt haben könnte, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindig-

keit des Unimog deutlich über 6 km/h lag, oder er sich krankheitsbedingt zu den

Fahrten für berechtigt gehalten haben könnte, ist den Feststellungen nicht zu

entnehmen.

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Der Beschuldigte hat in den Fällen 1 und 2 sein Verhalten damit begrün-

det, dass er seinen Vater aus dem Gefahrenbereich des Silos habe heraushal-

ten wollen bzw. dass sein Schwager ihn beim Streit, ob der Traktor aus dem

Stall herausgefahren werden dürfe, zuerst am Arm gepackt und festgehalten

habe. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Es hat

nicht festgestellt, dass der Beschuldigte den tatsächlichen Geschehensablauf

aufgrund seiner Erkrankung verkannt hat und sich deshalb zu Unrecht angegrif-

fen gefühlt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe legt vielmehr nahe, dass

der Beschuldigte durch Schutzbehauptungen sein Verhalten rechtfertigen woll-

te. Auch dies spricht dafür, dass er die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens er-

kannt hatte. Dass der Beschuldigte schließlich im Fall 5 versucht hat, sich der

Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu entziehen, ist eine an sich nachvoll-

ziehbare Handlungsweise, die als solche fehlende Unrechtseinsicht nicht be-

legt.

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3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch die Frage der Ge-

fährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit und der Verhältnismäßigkeit

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut zu prüfen und

dabei auch das Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der

einstweiligen Unterbringung einzubeziehen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl