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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – III ZB 21/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 1060, 727

Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und

gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden.

BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - III ZB 21/06 - OLG Karlsruhe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss

des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 10. Zivilsenat, vom 31. Januar

2006 aufgehoben.

Der am 3. Juni 2005 von D. erlassene

"Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" wird zugunsten des An-

tragstellers zu 2 in Bezug auf A. III. des Tenors gegen den An-

tragsgegner zu 2 für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 €

Gründe

I.

1

Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter

D. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch

mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller

zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem

heißt:

"A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsver- trag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Ob- mann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinba- rung.

I. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005

gekündigt ist.

II. …

III. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallati- onsmaterial von Herrn F. käuflich erworben wird für 10.000 €.

Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig.

IV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F. geht auf Herrn W. zu diesem Zeitpunkt über."

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Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich A. III. des Te-

nors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für voll-

streckbar zu erklären.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechts-

beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung

des Schiedsspruch weiter.

II.

7

Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1.

Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der

Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus A. III. des

Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung

gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem

Antragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschafts-

güter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 € käuflich erworben wer-

de. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im Schieds-

spruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - OHG Inhaber

des Anspruchs sei.

2.

Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit verein-

bartem Inhalt" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.

a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem "Inhalt" bezeich-

nete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat

dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2

Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften

(vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO.

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b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung

den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl.

§ 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6).

Dass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und

begegnet auch keinen Bedenken.

9

c) Die von dem Oberlandesgericht festgestellte Unklarheit, ob durch

A. III. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG

eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 € durch den Antragsgegner zu 2 - zu-

gesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der An-

tragsteller zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder

- was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der

OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von A. III. des

Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die

von dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit

der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des

Schiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der man-

gelnden Vollstreckbarkeit

im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom

30. März 2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff).

10

aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm

und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & F. OHG. Das ergibt

sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. IV. des

Schiedsspruchs, dem diese OHG betreffenden Auszug aus dem Handelsregis-

ter des Amtsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen

Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragstel-

ler zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. Schriftsatz

des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach

beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame

OHG zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2

ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber

("Elektro W. e.K.") fort.

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bb) Ist die schiedsgerichtliche Verurteilung zu A. III. zugunsten des An-

tragstellers zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne wei-

teres stattzugeben, weil Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonst

erkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO). Nichts

anderes gilt, wenn die Verurteilung zu A. III. zugunsten der OHG erfolgt sein

sollte.

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Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im Ver-

fahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zu-

lässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden

(vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1969 - VII ZR 163/68 - LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO

unter I. 2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; Zöl-

ler/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007

§ 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27

Rn. 5; Wagner in Böckstiegel/Berger/Bredow <Hrsg.>, Die Beteiligung Dritter

am Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001

§ 1060 Rn. 4 <Leistungsklage scheint der "ehrlichere Weg"> und 16, anders

aber wohl § 1064 Rn. 7 <Vorwegnahme einer Umschreibung für und gegen

Rechtsnachfolger im Beschlussverfahren nach § 1064 ZPO zulässig>). Die

Analogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift

geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentli-

che oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach

§ 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschränkung des Gläubigers auf solche an-

spruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des § 727 ZPO gerechtfertigt.

Denn zuständig für die Erteilung einer übertragenden Klausel ist der Rechts-

pfleger, der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten

Verfahren ohne Anhörung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach

§ 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den

Antragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063

Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt

der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur

Durchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das

Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO

in sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht

gilt (vgl. Wagner aaO S. 33 f; Schwab/Walter aaO; Musielak/Voit aaO; s. auch

Stein/Jonas/Schlosser aaO <Verzicht auf den Nachweis gemäß § 727 ZPO oh-

ne mündliche Verhandlung nur, wenn - wie hier - Rechtsnachfolge unstreitig>).

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Dementsprechend ist es hier zulässig, eine etwa zugunsten der OHG

ergangene schiedsgerichtliche Verurteilung (A. III. des Schiedsspruchs) gemäß

§ 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären;

denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10 Sch 9/05 -