Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZR 13/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember

2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 71.971,54 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die

Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1

ZPO). Von einem Verfassungsverstoß kann keine Rede sein.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04

Beglaubigt

Bürk, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 -