BGH Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZR 13/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. März 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember
2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 71.971,54 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die
Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1
ZPO). Von einem Verfassungsverstoß kann keine Rede sein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 –
Beglaubigt
Bürk, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 -