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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 96/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2007
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Potsdam vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
22.970 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Das Grundstück C. straße in P. ist mit Vorderhaus, Hin-
terhaus und einem Seitenflügel bebaut. Die Wohnung im ersten Obergeschoss
des Vorderhauses wird von dem Beteiligten zu 3 genutzt. Der ursprüngliche
Eigentümer des Grundstücks, im folgenden Erblasser, ist verstorben. Er wurde
von E. J. und H. W. beerbt. E. J. verstarb am
17. Dezember 1995. Er wurde von den Beteiligten zu 5 und 6 beerbt. H.
W. verstarb am 19. Januar 1996. Er wurde von den Beteiligten zu 1
bis 4 beerbt. Die Beteiligten sind "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen.
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Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Versteigerung des Grundstücks be-
antragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beteiligten zu 5
und 6 haben den Beitritt zu dem Verfahren erklärt. Der Beitritt ist zugelassen
worden. Während des Versteigerungsverfahrens hat der Beteiligte zu 3 die Titu-
lierung von Zahlungsansprüchen gegen die Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6 erwirkt.
Zur Vollstreckung aus den Zahlungstiteln hat er die Pfändung und Überweisung
der "angeblichen Miterbenanteile … (der Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6) am Nach-
lass der Erbengemeinschaft nach H. W. und E. J. " bean-
tragt. Seinen Anträgen ist stattgegeben worden. Die Pfändungen sind in das
Grundbuch eingetragen worden.
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Mit Beschluss vom 23. März 2004 hat das Amtsgericht den Verkehrswert
des Grundstücks festgesetzt (GA II 509). Gegen den Beschluss hat der Beteilig-
te zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt und die Einstellung des Verfahrens be-
antragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landge-
richt hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3 die Aufhebung der Entscheidung
des Amtsgerichts.
II.
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Das Landgericht hält den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren ein-
zustellen, für nicht begründet. Es meint, die erwirkten Pfändungen hinderten die
Fortsetzung des Verfahrens nicht, und hat deswegen die Rechtsbeschwerde
zugelassen.
III.
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1. Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 137.800 €
festgesetzt. Allein hierüber ist in dem Beschluss, der Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens ist, entschieden worden.
Die Festsetzung entspricht der Ermittlung des Grundstückswerts durch
einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Einwendungen
gegen die Höhe der Festsetzung hat der Beteiligte zu 3 weder im Beschwerde-
verfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Rechtsfehler
sind auch nicht ersichtlich.
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2. Die Frage, wegen derer das Landgericht die Rechtsbeschwerde zuge-
lassen hat, stellt sich nicht. Über den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren
einzustellen, ist bisher nicht entschieden worden. Soweit die Begründung des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Juni 2006, der Beschwerde nicht abzu-
helfen, als Zurückweisung eines solchen Antrags ausgelegt wird, wie es das
Landgericht anscheinend getan hat, fehlt es an einer Beschwerde hiergegen.
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3. Im Übrigen gibt das Verfahren Anlass, auf folgendes hinzuweisen:
a) Das Verfahren ist nicht mehr anhängig, soweit es von der Beteiligten
zu 2 beantragt worden ist. Der Beteiligte zu 3 hat gegen die Beteiligte zu 2 am
29. September 2005 ein Urteil des Landgerichts Potsdam erstritten, durch wel-
ches die von der Beteiligten zu 2 betriebene Versteigerung des Grundstücks für
unzulässig erklärt worden ist. Durch Beschluss vom 13. April 2006 hat das Voll-
streckungsgericht daraufhin das Versteigerungsverfahren aufgehoben, soweit
es von der Beteiligten zu 2 betrieben worden ist. Der Beschluss ist nicht ange-
fochten worden.
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b) Im Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 5
steht fest, dass der von dem Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligte zu 5 erwirkte
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein Hindernis für die Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung bildet. Die Beteiligte zu 5 hat nach dem Erlass des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses am 8. Dezember 2005 ein Urteil des
Landgerichts P. gegen den Beteiligten zu 3 erwirkt, durch das die von
dem Beteiligten zu 3 mit dem Antrag, die von der Beteiligten zu 5 betriebene
Teilungsversteigerung des Grundstücks für unzulässig zu erklären, erhobene
Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit ist in einem
Erkenntnisverfahren über die Zulässigkeit der von der Beteiligten zu 5 betriebe-
nen Versteigerung erkannt. Die Rechtskraft ist im Vollstreckungsverfahren zu
beachten.
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c) Ein Pfandrecht des Beteiligten zu 3 an den Nachlassanteilen der Be-
teiligten zu 1, 2, 5 und 6, das der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehen
könnte, besteht nicht. Die von dem Beteiligten zu 3 erwirkten Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse sind ins Leere gegangen.
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Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die
eingetretenen Erbfälle voneinander zu unterscheiden sind. "Miterbenanteile am
Nachlass der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. … und
Herrn E. J. " bestehen nicht. Die durch den Tod des Erblassers zwischen
H. W. und E. J. entstandene Erbengemeinschaft ist bisher
weder aufgelöst, noch hat sie etwas hinterlassen. Einen gemeinsamen Nach-
lass von H. W. und E. J. gibt es nicht; keiner der Beteilig-
ten ist Miterbe nach H. W. und E. J. .
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Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser war beim Tod von E.
J. und H. W. nicht auseinandergesetzt. Mit dem Tod von E.
J. sind die Beteiligten zu 5 und 6 Miterben nach E. J. ; die Beteiligten
zu 1 bis 4 sind mit dem Tod von H. W. Miterben nach diesem
geworden. Bestandteil des Nachlasses von E. J. sind die Ansprüche,
Rechte und Pflichten von E. J. als Miterbe nach dem Erblasser. Die ent-
sprechenden Ansprüche, Rechte und Pflichten von H. W. sind
Bestandteil von dessen Nachlass. Am Nachlass von H. W. steht
den Beteiligten zu 5 und 6 kein Recht zu, umgekehrt steht den Beteiligten zu 1
bis 4 kein Recht am Nachlass von E. J. zu. Trotzdem sind alle Beteiligten
in den Anträgen des Beteiligten zu 3 auf Erlass der jeweiligen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses jeweils als Drittschuldner bezeichnet. Die Beschlüs-
se sind antragsentsprechend erlassen und zugestellt worden. Dass das jeweils
entscheidende Gericht ein anderes als das von dem Beteiligten zu 3 bezeichne-
te Recht pfänden und zur Einziehung überweisen wollte, ist nicht feststellbar.
Eine Auslegung der Entscheidungen, die zur Bestimmung bestehender Rechte
als gepfändet und überwiesen führt (vgl. RGZ 49, 405, 408; Stöber, Forde-
rungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1671; Steiner/Theede, Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen, 8. Aufl., IV Rdn. 263), ist nicht möglich.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 23.03.2004 - 2 K 314/00 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 T 299/06 -