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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 96/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 96/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Potsdam vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

22.970 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Das Grundstück C. straße in P. ist mit Vorderhaus, Hin-

terhaus und einem Seitenflügel bebaut. Die Wohnung im ersten Obergeschoss

des Vorderhauses wird von dem Beteiligten zu 3 genutzt. Der ursprüngliche

Eigentümer des Grundstücks, im folgenden Erblasser, ist verstorben. Er wurde

von E. J. und H. W. beerbt. E. J. verstarb am

17. Dezember 1995. Er wurde von den Beteiligten zu 5 und 6 beerbt. H.

W. verstarb am 19. Januar 1996. Er wurde von den Beteiligten zu 1

bis 4 beerbt. Die Beteiligten sind "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer im

Grundbuch eingetragen.

2

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Versteigerung des Grundstücks be-

antragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beteiligten zu 5

und 6 haben den Beitritt zu dem Verfahren erklärt. Der Beitritt ist zugelassen

worden. Während des Versteigerungsverfahrens hat der Beteiligte zu 3 die Titu-

lierung von Zahlungsansprüchen gegen die Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6 erwirkt.

Zur Vollstreckung aus den Zahlungstiteln hat er die Pfändung und Überweisung

der "angeblichen Miterbenanteile … (der Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6) am Nach-

lass der Erbengemeinschaft nach H. W. und E. J. " bean-

tragt. Seinen Anträgen ist stattgegeben worden. Die Pfändungen sind in das

Grundbuch eingetragen worden.

3

Mit Beschluss vom 23. März 2004 hat das Amtsgericht den Verkehrswert

des Grundstücks festgesetzt (GA II 509). Gegen den Beschluss hat der Beteilig-

te zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt und die Einstellung des Verfahrens be-

antragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landge-

richt hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3 die Aufhebung der Entscheidung

des Amtsgerichts.

II.

4

Das Landgericht hält den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren ein-

zustellen, für nicht begründet. Es meint, die erwirkten Pfändungen hinderten die

Fortsetzung des Verfahrens nicht, und hat deswegen die Rechtsbeschwerde

zugelassen.

III.

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6

1. Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 137.800 €

festgesetzt. Allein hierüber ist in dem Beschluss, der Gegenstand des Be-

schwerdeverfahrens ist, entschieden worden.

Die Festsetzung entspricht der Ermittlung des Grundstückswerts durch

einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Einwendungen

gegen die Höhe der Festsetzung hat der Beteiligte zu 3 weder im Beschwerde-

verfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Rechtsfehler

sind auch nicht ersichtlich.

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2. Die Frage, wegen derer das Landgericht die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen hat, stellt sich nicht. Über den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren

einzustellen, ist bisher nicht entschieden worden. Soweit die Begründung des

Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Juni 2006, der Beschwerde nicht abzu-

helfen, als Zurückweisung eines solchen Antrags ausgelegt wird, wie es das

Landgericht anscheinend getan hat, fehlt es an einer Beschwerde hiergegen.

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3. Im Übrigen gibt das Verfahren Anlass, auf folgendes hinzuweisen:

a) Das Verfahren ist nicht mehr anhängig, soweit es von der Beteiligten

zu 2 beantragt worden ist. Der Beteiligte zu 3 hat gegen die Beteiligte zu 2 am

29. September 2005 ein Urteil des Landgerichts Potsdam erstritten, durch wel-

ches die von der Beteiligten zu 2 betriebene Versteigerung des Grundstücks für

unzulässig erklärt worden ist. Durch Beschluss vom 13. April 2006 hat das Voll-

streckungsgericht daraufhin das Versteigerungsverfahren aufgehoben, soweit

es von der Beteiligten zu 2 betrieben worden ist. Der Beschluss ist nicht ange-

fochten worden.

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b) Im Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 5

steht fest, dass der von dem Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligte zu 5 erwirkte

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein Hindernis für die Fortsetzung der

Zwangsvollstreckung bildet. Die Beteiligte zu 5 hat nach dem Erlass des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses am 8. Dezember 2005 ein Urteil des

Landgerichts P. gegen den Beteiligten zu 3 erwirkt, durch das die von

dem Beteiligten zu 3 mit dem Antrag, die von der Beteiligten zu 5 betriebene

Teilungsversteigerung des Grundstücks für unzulässig zu erklären, erhobene

Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit ist in einem

Erkenntnisverfahren über die Zulässigkeit der von der Beteiligten zu 5 betriebe-

nen Versteigerung erkannt. Die Rechtskraft ist im Vollstreckungsverfahren zu

beachten.

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c) Ein Pfandrecht des Beteiligten zu 3 an den Nachlassanteilen der Be-

teiligten zu 1, 2, 5 und 6, das der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehen

könnte, besteht nicht. Die von dem Beteiligten zu 3 erwirkten Pfändungs- und

Überweisungsbeschlüsse sind ins Leere gegangen.

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Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die

eingetretenen Erbfälle voneinander zu unterscheiden sind. "Miterbenanteile am

Nachlass der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. … und

Herrn E. J. " bestehen nicht. Die durch den Tod des Erblassers zwischen

H. W. und E. J. entstandene Erbengemeinschaft ist bisher

weder aufgelöst, noch hat sie etwas hinterlassen. Einen gemeinsamen Nach-

lass von H. W. und E. J. gibt es nicht; keiner der Beteilig-

ten ist Miterbe nach H. W. und E. J. .

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Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser war beim Tod von E.

J. und H. W. nicht auseinandergesetzt. Mit dem Tod von E.

J. sind die Beteiligten zu 5 und 6 Miterben nach E. J. ; die Beteiligten

zu 1 bis 4 sind mit dem Tod von H. W. Miterben nach diesem

geworden. Bestandteil des Nachlasses von E. J. sind die Ansprüche,

Rechte und Pflichten von E. J. als Miterbe nach dem Erblasser. Die ent-

sprechenden Ansprüche, Rechte und Pflichten von H. W. sind

Bestandteil von dessen Nachlass. Am Nachlass von H. W. steht

den Beteiligten zu 5 und 6 kein Recht zu, umgekehrt steht den Beteiligten zu 1

bis 4 kein Recht am Nachlass von E. J. zu. Trotzdem sind alle Beteiligten

in den Anträgen des Beteiligten zu 3 auf Erlass der jeweiligen Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses jeweils als Drittschuldner bezeichnet. Die Beschlüs-

se sind antragsentsprechend erlassen und zugestellt worden. Dass das jeweils

entscheidende Gericht ein anderes als das von dem Beteiligten zu 3 bezeichne-

te Recht pfänden und zur Einziehung überweisen wollte, ist nicht feststellbar.

Eine Auslegung der Entscheidungen, die zur Bestimmung bestehender Rechte

als gepfändet und überwiesen führt (vgl. RGZ 49, 405, 408; Stöber, Forde-

rungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1671; Steiner/Theede, Zwangsvollstreckung in

das bewegliche Vermögen, 8. Aufl., IV Rdn. 263), ist nicht möglich.

IV.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Czub

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 23.03.2004 - 2 K 314/00 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 T 299/06 -