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BGH Beschluss vom 09.03.2007 – 2 StR 11/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 11/07

BESCHLUSS

vom

9. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 23. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Anders als die Revision meint, drängte sich für das Landgericht eine

Vernehmung des nach Kroatien abgeschobenen früheren Mitangeklagten V.

nicht deshalb auf, weil zu erwarten gewesen wäre, dieser würde nach Rechts-

kraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sein Aussageverhalten grundle-

gend ändern und die Tatversion des Angeklagten bestätigen. Wie sich aus der

von der Revision selbst vorgelegten staatsanwaltlichen Vernehmung vom

8. Juni 2000 ergibt, hat der Mitangeklagte V. nach seiner rechtskräftigen

Verurteilung die von dem Angeklagten erstmals im Wiedereinsetzungsverfahren

abgegebene Tatschilderung gegenüber seinem eigenen Verteidiger als nicht

zutreffend bezeichnet (Bl. 15k RB).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl