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BGH Beschluss vom 09.03.2007 – 2 StR 11/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Anders als die Revision meint, drängte sich für das Landgericht eine
Vernehmung des nach Kroatien abgeschobenen früheren Mitangeklagten V.
nicht deshalb auf, weil zu erwarten gewesen wäre, dieser würde nach Rechts-
kraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sein Aussageverhalten grundle-
gend ändern und die Tatversion des Angeklagten bestätigen. Wie sich aus der
von der Revision selbst vorgelegten staatsanwaltlichen Vernehmung vom
8. Juni 2000 ergibt, hat der Mitangeklagte V. nach seiner rechtskräftigen
Verurteilung die von dem Angeklagten erstmals im Wiedereinsetzungsverfahren
abgegebene Tatschilderung gegenüber seinem eigenen Verteidiger als nicht
zutreffend bezeichnet (Bl. 15k RB).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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