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BGH Beschluss vom 09.03.2007 – 2 StR 63/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
20. September 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgründe - Verdrehen des
Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte - das Merkmal der
lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat ,
ergibt sich aus den Ausführungen, dass es für die Erfüllung des Qualifikations-
tatbestands eine konkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das
ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ
2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; Tröndle/Fischer StGB 54.
Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Durch die Verurteilung nur wegen Körperverlet-
zung gemäß § 223 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl