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BGH Urteil vom 13.03.2007 – 1 StR 601/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 601/06

URTEIL

vom

13. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. August 2006

werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt

die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde er in einem psychiatrischen

Krankenhaus untergebracht. Vom Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts

wurde er wegen Rücktritts freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der

Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Freispruch

beschränkt.

Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

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I.

Folgendes ist festgestellt:

Der jetzt 80 Jahre alte Angeklagte war in einem Heim untergebracht.

Seine im Nachbarzimmer untergebrachte Freundin hatte wegen einer hormo-

nellen Störung ständig Hunger und konnte ihre Nahrungsaufnahme nicht kon-

trollieren. Der Angeklagte, der diese Zusammenhänge nicht verstand, gab ihr

immer wieder zusätzlich zu essen, was sie gesundheitlich gefährdete. Dies

führte oftmals zu Streit mit den Pflegekräften. Als er wegen seines Verhaltens in

ein anderes Zimmer verlegt werden sollte, wurde er aggressiv und bedrohte das

Pflegepersonal mit dem Stock. Er musste deshalb über mehrere Tage mit Me-

dikamenten sediert werden.

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Am 2. November 2005 erklärte er seinem Betreuer, der ihn aufsuchte,

um ihm Taschengeld zu bringen, er wolle sofort in ein anderes Heim. Über die

Erklärung des Betreuers, das ginge nicht so schnell, wurde er sehr wütend. Der

Angeklagte hatte sich schon früher - näheres war in diesem Zusammenhang

nicht feststellbar - insgesamt vier Liter Benzin besorgt, das er in einem Eimer

aus Plastik aufbewahrte. Außerdem hatte er aus Mullbinden und Tesafilm eine

Lunte gefertigt. Er rief den im Weggehen begriffenen Betreuer zurück und ver-

suchte, ihn mit Benzin zu übergießen. Der Versuch scheiterte zunächst, der

Betreuer flüchtete, der Angeklagte verfolgte ihn und versuchte, ihn nochmals zu

übergießen. Letztlich wurde der Betreuer nur „von einigen Spritzern Benzin“

getroffen. Der Versuch des Angeklagten, den Betreuer dann mit einem Feuer-

zeug anzuzünden, hatte aus letztlich nicht feststellbaren Gründen keinen Erfolg.

Insbesondere steht nicht fest, dass das Feuerzeug defekt gewesen wäre. Es

war zwar alsbald nach der Tat in der Hosentasche des Angeklagten von der

Polizei gefunden worden, dann aber verloren gegangen. Jedenfalls steckte der

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Angeklagte zunächst sein Feuerzeug in die Hosentasche. Kurz darauf ging er

auf den Betreuer los und schlug ihn mehrfach heftig mit dem Eimer und mit den

Händen auf den Kopf, ehe er überwältigt werden konnte.

II. Revision des Angeklagten

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung

sind den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler weder von der Revision

vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken hinsichtlich der nach sach-

verständiger Beratung getroffenen Feststellung der Strafkammer zur Schuldfä-

higkeit des Angeklagten geäußert. Die Strafkammer geht davon aus, die

Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Tat trotz erhaltener

Einsichtsfähigkeit wegen nur eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zwar erheb-

lich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen (§ 20 StGB).

Der Generalbundesanwalt hält es, wie er näher darlegt, sowohl für möglich,

dass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig war, als auch,

dass er schuldunfähig war.

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Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler, unbeschadet des

vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Gesichtspunkts, dass eine einge-

hendere Darlegung der die Strafkammer überzeugenden Ausführungen des

Sachverständigen hätte zweckmäßig sein können. Angesichts der Feststellun-

gen zu Tat und Täter einerseits und den auf den Sachverständigen zurückge-

henden Diagnosen andererseits (z B. eine „leichte Demenz mit einhergehender

hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsstörung bei prämorbid vorhandenen dis-

sozial-impulsiven Zügen“ bzw. - der Sache nach identisch - „demenzielles Syn-

drom mit affektiver Labilität“ sowie eine „hirnorganische Persönlichkeitsstö-

rung“) ist die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit letztlich in keiner

Richtung zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich:

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a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur mangelnden Aussage-

kraft der Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ hinsichtlich der Schuldfähigkeit trifft

zwar zu, hier ist jedoch nicht die Diagnose einer „Persönlichkeitsstörung“ im

Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB

gestellt, sondern die Diagnose einer „hirnorganischen Persönlichkeitsstörung“,

offenbar im Sinne einer seelischen Erkrankung gemäß §§ 20, 21 StGB (vgl. ICD

10-F 01.2).

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b) Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass dem Angeklagten die

Zusammenhänge zwischen hormoneller Störung, dauerndem Hunger, dement-

sprechendem unkontrolliertem Essverhalten und daraus resultierenden Ge-

sundheitsgefahren bei seiner Freundin nicht klar waren. Der darin zum Aus-

druck kommende Realitätsverlust, so folgert er, könne auf Schuldunfähigkeit

des Angeklagten bei der abgeurteilten Tat hindeuten. Der Senat teilt diese Auf-

fassung nicht. Die fehlende Einsicht in die eher komplexen, jedenfalls nicht of-

fen auf der Hand liegenden gesundheitlichen Besonderheiten bei der Freundin

drängt nicht die Annahme auf, verlangt auch nicht entsprechende Erörterungen,

dem Angeklagten habe - entgegen sachverständiger Bewertung - die Einsicht

gefehlt, dass man nicht auf einen anderen einschlagen darf.

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3. Auch sonst hat der Rechtsfolgenausspruch letztlich Bestand. Zum Re-

visionsvorbringen, das teilweise in gleicher Weise die Strafhöhe, den Maßre-

gelausspruch und die Frage einer Bewährung betrifft, merkt der Senat an:

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a) Die Revision meint, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf

sich die Feststellung wiederholter Aggressionen des Angeklagten gegen das

Pflegepersonal stütze. Die Strafkammer hat jedoch, wie auch die Revision nicht

verkennt, mehrere Angehörige des Pflegepersonals als Zeugen gehört. Die Auf-

fassung der Revision läuft letztlich darauf hinaus, in den Urteilsgründen sei

stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Richter zu be-

stimmten Feststellungen gelangt ist, und das Beweisergebnis hinsichtlich jedes

Details der Feststellungen im Einzelnen genauestens zu dokumentieren. Dies

widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendi-

gen Umfang der Urteilsgründe (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO

49. Aufl. § 267 Rdn. 12 mit zahlr. Nachw.), an der der Senat auch unter Berück-

sichtigung des Revisionsvorbringens festhält. Konkrete Gesichtspunkte des

Einzelfalls, die hier weitergehende Ausführungen zu dem genannten Punkt er-

forderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,

b) Die Revision wendet sich gegen die Gewichtung der Vorstrafen.

Der Angeklagte musste seit 1983 neunmal bestraft werden, überwiegend

wegen Verkehrsdelikten und Diebstählen, aber auch deshalb, weil er als Gast in

einem Lokal wegen „Zwistigkeiten“ auf einen anderen Gast eine illegal in sei-

nem Besitz befindliche geladene Pistole richtete und drohte, ihn zu erschießen,

ehe er letztendlich überwältigt werden konnte. Fünfmal wurden gegen den An-

geklagten Freiheitsstrafen verhängt, die höchste belief sich auf sieben Monate

wegen des genannten Vorfalls in dem Lokal. Sämtliche gegen den Angeklagten

verhängten Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt und schließlich

erlassen, zuletzt 2004. Die Strafkammer erwägt, diese Verurteilungen hätten

„offensichtlich nicht den geringsten Eindruck“ auf den Angeklagten gemacht.

Damit wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen, die genannten Strafaus-

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setzungen zur Bewährung hätten nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt. Diese Er-

wägung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die in § 56 Abs. 1 StGB

vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr

begehen, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein

neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prog-

nose gemäß § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar meh-

rere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder

straffällig geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91 =

BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22).

Es ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kom-

menden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.

c) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer - die im Übrigen Al-

ter und Gesundheitszustand des Angeklagten ausdrücklich in ihre Erwägungen

einbezogen hat - habe zu Unrecht nicht erwogen, dass der Angeklagte „den

Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht überleben kann“. Abge-

sehen davon, dass zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 1

StGB; vgl. auch § 67 Absätze 4 und 5 StGB), sind nachvollziehbare Anhalts-

punkte, die diese Einschätzung nahe liegend erscheinen lassen könnten, weder

vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich beruhen, welche

rechtlichen Konsequenzen es haben könnte, wenn es sich anders verhielte (vgl.

hierzu BGH NJW 2006, 2129).

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d) Auch das sonstige, umfangreiche Revisionsvorbringen entfernt sich

zum Teil von den Urteilsfeststellungen und beschränkt sich im Übrigen weitge-

hend auf den schon im Ansatz im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch,

ausreichend begründete und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandende tat-

richterliche Erwägungen durch eine eigene Strafzumessung zu ersetzen.

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Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen können allenfalls in-

soweit bestehen, als die Strafkammer darauf hinweist, die kriminelle Energie

des Angeklagten zeige sich auch darin, dass er zuvor den Geschädigten mit

Benzin in Tötungsabsicht überschüttet habe. Ist ein Täter, wie die Strafkammer

hier festgestellt hat, von einem Versuch freiwillig zurückgetreten, kann der auf

die versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für

ein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezo-

gen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich

der Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter zurückgetreten ist, mit dem

Motiv für das vollendete Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine

zutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat nicht möglich (vgl.

zusammenfassend Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 45a, 45b m. zahlr.

Rsprnachw.). Da der Senat jedoch unabhängig von alledem im Hinblick auf die

sonstigen Feststellungen zu Tat und Täter und unter Berücksichtigung aller

sonst für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte die hier verhängte

Strafe für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), kann er offen lassen,

ob sich aus den genannten Grundsätzen zu Strafzumessung und Rücktritt hier

letztlich ein Rechtsfehler ergibt oder nicht (vgl. Senge in FS für Dahs 475, 486

m. N.).

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e) Auch die Unterbringungsanordnung hält im Ergebnis rechtlicher Über-

prüfung stand. Die Annahme, dass vom Angeklagten - der in einem Altersheim

nicht nur vier Liter Benzin, sondern auch noch eine Lunte vorrätig hielt - zu-

standsbedingt weitere, sich steigernde Aggressionshandlungen gegen jeder-

mann zu erwarten sind, der mit seiner Betreuung oder Pflege befasst ist, ist

- zumal unter Berücksichtigung der ausreichend dargelegten Ausführungen des

Sachverständigen - nachvollziehbar und auch sonst nicht zu beanstanden.

Teilweise entfernt sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen.

So hat die Strafkammer eingehend erörtert, dass und warum die zwischenzeitli-

che Verlegung der Freundin, mit der die hier abgeurteilte Tat allerletztlich

zusammenhängt, die Prognose angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten

nicht günstig beeinflussen kann. Die Revision trägt hierzu vor, die Strafkammer

habe die Verlegung der Freundin „nicht gewertet“. Vergleichbar damit vermisst

sie die Feststellung, gegen „welche Personen“ sich künftige Aggressionen des

Angeklagten richten würden, obwohl die Strafkammer festgestellt hat, dass

„insbesondere Personen, die mit seiner Pflege oder Betreuung befasst sind“

betroffen sind. Auch das übrige Revisionsvorbringen beschränkt sich im We-

sentlichen auf die Darlegung eigener Wertung und Würdigung und kann insge-

samt die Möglichkeit eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers

nicht verdeutlichen.

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f) Anzumerken ist insoweit nur noch, dass angesichts der rechtsfehler-

freien Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine Aussetzung

der Maßregel zur Bewährung ohnehin kein Raum war (§ 67b Abs. 1 Satz 2

StGB). Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen können daher schon im

Ansatz auf sich beruhen.

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Im Übrigen hat sich der gegenwärtig im BKH K. untergebrachte

Angeklagte allen Versuchen, ihn von dort in ein Heim zu verlegen, widersetzt,

im Falle einer Verlegung sind „weitere Tätlichkeiten so gut wie sicher“. Sollte

sich dieser Zustand des Angeklagten verbessern, sollten nicht zuletzt im Hin-

blick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten freilich Verhältnismäßig-

keitsgesichtspunkte eine zeitnahe Überprüfung der Möglichkeit einer Bewäh-

rung nahe legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR

410/06).

III.

Ebenso erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Ob die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Verurteilung

wegen eines versuchten Tötungsdelikts wirksam wäre, wenn, wie der General-

bundesanwalt meint, Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen

wäre, mag dahinstehen, da dies nicht der Fall ist.

2. Die Verfahrensrüge versagt.

Die Revision erhebt eine Aufklärungsrüge. Sie macht geltend, wie eine

dienstliche Erklärung der Staatsanwaltschaft ergäbe, sei in der Hauptverhand-

lung eine bestimmte Frage nicht an den Angeklagten gerichtet worden. Hätte er

sie bejaht, hätte dies der Beweiswürdigung mit von der Staatsanwaltschaft nä-

her dargelegten rechtlichen Konsequenzen zu Grunde gelegt werden müssen,

hätte er sie verneint, wären von ihr näher bezeichnete weitere Beweiserhebun-

gen geboten gewesen.

Dass es sich bei solchem Vorbringen nicht um eine zulässig erhobene

Aufklärungsrüge handelt, bedarf keiner Darlegung.

Unabhängig davon ist die vermisste Beweiserhebung darauf gerichtet,

dass der Ermittlungsrichter hätte dazu vernommen werden sollen, was der An-

geklagte bei der Eröffnung des Haftbefehls gesagt hat. Jedoch war das Proto-

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koll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dies hat

zwar die Revision nicht vorgetragen, es ergibt sich aber aus den Urteilsgrün-

den.

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3. Die Ausführungen zur Sachrüge beschränken sich letztlich auf unbe-

helfliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. So hat die Straf-

kammer erwogen, dass das Benzin den Geschädigten überwiegend nicht ge-

troffen hat. Daraus, dass der Angeklagte gleichwohl zunächst versucht hat, ihn

anzuzünden, hat sie geschlossen, dass er nicht erkannt hat, dass sein Versuch

schon im Hinblick auf das weitgehende Verschütten des Benzins gescheitert

war. Dem setzt die Staatsanwaltschaft die Erwägung entgegen, der Angeklagte

könne aus Sturheit versucht haben, den Geschädigten anzuzünden, obwohl er

wusste, dass er ihn nicht getroffen hatte und die Sinnlosigkeit des Anzündens

könne ihm auch erst später aufgegangen sein. Solches Vorbringen vermag eine

Unklarheit in der Gedankenführung der Strafkammer oder die Möglichkeit eines

sonstigen Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen.

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4. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit dem Rücktritt

noch erwogen, der Versuch sei objektiv gescheitert, weil das Feuerzeug nicht

funktioniert habe. Für die Annahme, ein weiterer Versuch mit dem Feuerzeug

hätte erfolgreich sein können, was der Angeklagte auch erkannt haben könnte

- darauf beruht letztlich die Annahme eines freiwilligen Rücktritts -, fehle eine

Tatsachengrundlage. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Es fehlt in erster

Linie das Feuerzeug, das die Ermittlungsbehörden zwar gefunden haben, das

dann aber verloren gegangen ist. Wäre es vorhanden, wären Feststellungen zu

seiner Funktionsfähigkeit möglich gewesen, die möglicherweise Rückschlüsse

auf die Vorstellungen des Angeklagten zugelassen hätten. Da derartige Fest-

stellungen nicht möglich waren, bewegen sich die in diesem Zusammenhang

angestellten Erwägungen der Strafkammer im Rahmen möglicher und daher

rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung. Darauf, ob auch eine an-

dere Beweiswürdigung ebenso möglich und vielleicht sogar näher liegend ge-

wesen wäre, kommt es nicht an.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf