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BGH Urteil vom 13.03.2007 – 1 StR 601/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-
gen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. August 2006
werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde er in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht. Vom Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts
wurde er wegen Rücktritts freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Freispruch
beschränkt.
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
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I.
Folgendes ist festgestellt:
Der jetzt 80 Jahre alte Angeklagte war in einem Heim untergebracht.
Seine im Nachbarzimmer untergebrachte Freundin hatte wegen einer hormo-
nellen Störung ständig Hunger und konnte ihre Nahrungsaufnahme nicht kon-
trollieren. Der Angeklagte, der diese Zusammenhänge nicht verstand, gab ihr
immer wieder zusätzlich zu essen, was sie gesundheitlich gefährdete. Dies
führte oftmals zu Streit mit den Pflegekräften. Als er wegen seines Verhaltens in
ein anderes Zimmer verlegt werden sollte, wurde er aggressiv und bedrohte das
Pflegepersonal mit dem Stock. Er musste deshalb über mehrere Tage mit Me-
dikamenten sediert werden.
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Am 2. November 2005 erklärte er seinem Betreuer, der ihn aufsuchte,
um ihm Taschengeld zu bringen, er wolle sofort in ein anderes Heim. Über die
Erklärung des Betreuers, das ginge nicht so schnell, wurde er sehr wütend. Der
Angeklagte hatte sich schon früher - näheres war in diesem Zusammenhang
nicht feststellbar - insgesamt vier Liter Benzin besorgt, das er in einem Eimer
aus Plastik aufbewahrte. Außerdem hatte er aus Mullbinden und Tesafilm eine
Lunte gefertigt. Er rief den im Weggehen begriffenen Betreuer zurück und ver-
suchte, ihn mit Benzin zu übergießen. Der Versuch scheiterte zunächst, der
Betreuer flüchtete, der Angeklagte verfolgte ihn und versuchte, ihn nochmals zu
übergießen. Letztlich wurde der Betreuer nur „von einigen Spritzern Benzin“
getroffen. Der Versuch des Angeklagten, den Betreuer dann mit einem Feuer-
zeug anzuzünden, hatte aus letztlich nicht feststellbaren Gründen keinen Erfolg.
Insbesondere steht nicht fest, dass das Feuerzeug defekt gewesen wäre. Es
war zwar alsbald nach der Tat in der Hosentasche des Angeklagten von der
Polizei gefunden worden, dann aber verloren gegangen. Jedenfalls steckte der
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Angeklagte zunächst sein Feuerzeug in die Hosentasche. Kurz darauf ging er
auf den Betreuer los und schlug ihn mehrfach heftig mit dem Eimer und mit den
Händen auf den Kopf, ehe er überwältigt werden konnte.
II. Revision des Angeklagten
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung
sind den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler weder von der Revision
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken hinsichtlich der nach sach-
verständiger Beratung getroffenen Feststellung der Strafkammer zur Schuldfä-
higkeit des Angeklagten geäußert. Die Strafkammer geht davon aus, die
Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Tat trotz erhaltener
Einsichtsfähigkeit wegen nur eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zwar erheb-
lich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen (§ 20 StGB).
Der Generalbundesanwalt hält es, wie er näher darlegt, sowohl für möglich,
dass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig war, als auch,
dass er schuldunfähig war.
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Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler, unbeschadet des
vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Gesichtspunkts, dass eine einge-
hendere Darlegung der die Strafkammer überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen hätte zweckmäßig sein können. Angesichts der Feststellun-
gen zu Tat und Täter einerseits und den auf den Sachverständigen zurückge-
henden Diagnosen andererseits (z B. eine „leichte Demenz mit einhergehender
hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsstörung bei prämorbid vorhandenen dis-
sozial-impulsiven Zügen“ bzw. - der Sache nach identisch - „demenzielles Syn-
drom mit affektiver Labilität“ sowie eine „hirnorganische Persönlichkeitsstö-
rung“) ist die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit letztlich in keiner
Richtung zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich:
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a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur mangelnden Aussage-
kraft der Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ hinsichtlich der Schuldfähigkeit trifft
zwar zu, hier ist jedoch nicht die Diagnose einer „Persönlichkeitsstörung“ im
Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB
gestellt, sondern die Diagnose einer „hirnorganischen Persönlichkeitsstörung“,
offenbar im Sinne einer seelischen Erkrankung gemäß §§ 20, 21 StGB (vgl. ICD
10-F 01.2).
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b) Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass dem Angeklagten die
Zusammenhänge zwischen hormoneller Störung, dauerndem Hunger, dement-
sprechendem unkontrolliertem Essverhalten und daraus resultierenden Ge-
sundheitsgefahren bei seiner Freundin nicht klar waren. Der darin zum Aus-
druck kommende Realitätsverlust, so folgert er, könne auf Schuldunfähigkeit
des Angeklagten bei der abgeurteilten Tat hindeuten. Der Senat teilt diese Auf-
fassung nicht. Die fehlende Einsicht in die eher komplexen, jedenfalls nicht of-
fen auf der Hand liegenden gesundheitlichen Besonderheiten bei der Freundin
drängt nicht die Annahme auf, verlangt auch nicht entsprechende Erörterungen,
dem Angeklagten habe - entgegen sachverständiger Bewertung - die Einsicht
gefehlt, dass man nicht auf einen anderen einschlagen darf.
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3. Auch sonst hat der Rechtsfolgenausspruch letztlich Bestand. Zum Re-
visionsvorbringen, das teilweise in gleicher Weise die Strafhöhe, den Maßre-
gelausspruch und die Frage einer Bewährung betrifft, merkt der Senat an:
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a) Die Revision meint, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf
sich die Feststellung wiederholter Aggressionen des Angeklagten gegen das
Pflegepersonal stütze. Die Strafkammer hat jedoch, wie auch die Revision nicht
verkennt, mehrere Angehörige des Pflegepersonals als Zeugen gehört. Die Auf-
fassung der Revision läuft letztlich darauf hinaus, in den Urteilsgründen sei
stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Richter zu be-
stimmten Feststellungen gelangt ist, und das Beweisergebnis hinsichtlich jedes
Details der Feststellungen im Einzelnen genauestens zu dokumentieren. Dies
widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendi-
gen Umfang der Urteilsgründe (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO
49. Aufl. § 267 Rdn. 12 mit zahlr. Nachw.), an der der Senat auch unter Berück-
sichtigung des Revisionsvorbringens festhält. Konkrete Gesichtspunkte des
Einzelfalls, die hier weitergehende Ausführungen zu dem genannten Punkt er-
forderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
b) Die Revision wendet sich gegen die Gewichtung der Vorstrafen.
Der Angeklagte musste seit 1983 neunmal bestraft werden, überwiegend
wegen Verkehrsdelikten und Diebstählen, aber auch deshalb, weil er als Gast in
einem Lokal wegen „Zwistigkeiten“ auf einen anderen Gast eine illegal in sei-
nem Besitz befindliche geladene Pistole richtete und drohte, ihn zu erschießen,
ehe er letztendlich überwältigt werden konnte. Fünfmal wurden gegen den An-
geklagten Freiheitsstrafen verhängt, die höchste belief sich auf sieben Monate
wegen des genannten Vorfalls in dem Lokal. Sämtliche gegen den Angeklagten
verhängten Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt und schließlich
erlassen, zuletzt 2004. Die Strafkammer erwägt, diese Verurteilungen hätten
„offensichtlich nicht den geringsten Eindruck“ auf den Angeklagten gemacht.
Damit wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen, die genannten Strafaus-
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setzungen zur Bewährung hätten nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt. Diese Er-
wägung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die in § 56 Abs. 1 StGB
vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr
begehen, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein
neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prog-
nose gemäß § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar meh-
rere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder
straffällig geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91 =
BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22).
Es ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kom-
menden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.
c) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer - die im Übrigen Al-
ter und Gesundheitszustand des Angeklagten ausdrücklich in ihre Erwägungen
einbezogen hat - habe zu Unrecht nicht erwogen, dass der Angeklagte „den
Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht überleben kann“. Abge-
sehen davon, dass zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 1
StGB; vgl. auch § 67 Absätze 4 und 5 StGB), sind nachvollziehbare Anhalts-
punkte, die diese Einschätzung nahe liegend erscheinen lassen könnten, weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich beruhen, welche
rechtlichen Konsequenzen es haben könnte, wenn es sich anders verhielte (vgl.
hierzu BGH NJW 2006, 2129).
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d) Auch das sonstige, umfangreiche Revisionsvorbringen entfernt sich
zum Teil von den Urteilsfeststellungen und beschränkt sich im Übrigen weitge-
hend auf den schon im Ansatz im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch,
ausreichend begründete und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandende tat-
richterliche Erwägungen durch eine eigene Strafzumessung zu ersetzen.
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Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen können allenfalls in-
soweit bestehen, als die Strafkammer darauf hinweist, die kriminelle Energie
des Angeklagten zeige sich auch darin, dass er zuvor den Geschädigten mit
Benzin in Tötungsabsicht überschüttet habe. Ist ein Täter, wie die Strafkammer
hier festgestellt hat, von einem Versuch freiwillig zurückgetreten, kann der auf
die versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für
ein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezo-
gen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich
der Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter zurückgetreten ist, mit dem
Motiv für das vollendete Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine
zutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat nicht möglich (vgl.
zusammenfassend Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 45a, 45b m. zahlr.
Rsprnachw.). Da der Senat jedoch unabhängig von alledem im Hinblick auf die
sonstigen Feststellungen zu Tat und Täter und unter Berücksichtigung aller
sonst für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte die hier verhängte
Strafe für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), kann er offen lassen,
ob sich aus den genannten Grundsätzen zu Strafzumessung und Rücktritt hier
letztlich ein Rechtsfehler ergibt oder nicht (vgl. Senge in FS für Dahs 475, 486
m. N.).
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e) Auch die Unterbringungsanordnung hält im Ergebnis rechtlicher Über-
prüfung stand. Die Annahme, dass vom Angeklagten - der in einem Altersheim
nicht nur vier Liter Benzin, sondern auch noch eine Lunte vorrätig hielt - zu-
standsbedingt weitere, sich steigernde Aggressionshandlungen gegen jeder-
mann zu erwarten sind, der mit seiner Betreuung oder Pflege befasst ist, ist
- zumal unter Berücksichtigung der ausreichend dargelegten Ausführungen des
Sachverständigen - nachvollziehbar und auch sonst nicht zu beanstanden.
Teilweise entfernt sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen.
So hat die Strafkammer eingehend erörtert, dass und warum die zwischenzeitli-
che Verlegung der Freundin, mit der die hier abgeurteilte Tat allerletztlich
zusammenhängt, die Prognose angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten
nicht günstig beeinflussen kann. Die Revision trägt hierzu vor, die Strafkammer
habe die Verlegung der Freundin „nicht gewertet“. Vergleichbar damit vermisst
sie die Feststellung, gegen „welche Personen“ sich künftige Aggressionen des
Angeklagten richten würden, obwohl die Strafkammer festgestellt hat, dass
„insbesondere Personen, die mit seiner Pflege oder Betreuung befasst sind“
betroffen sind. Auch das übrige Revisionsvorbringen beschränkt sich im We-
sentlichen auf die Darlegung eigener Wertung und Würdigung und kann insge-
samt die Möglichkeit eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers
nicht verdeutlichen.
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f) Anzumerken ist insoweit nur noch, dass angesichts der rechtsfehler-
freien Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine Aussetzung
der Maßregel zur Bewährung ohnehin kein Raum war (§ 67b Abs. 1 Satz 2
StGB). Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen können daher schon im
Ansatz auf sich beruhen.
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Im Übrigen hat sich der gegenwärtig im BKH K. untergebrachte
Angeklagte allen Versuchen, ihn von dort in ein Heim zu verlegen, widersetzt,
im Falle einer Verlegung sind „weitere Tätlichkeiten so gut wie sicher“. Sollte
sich dieser Zustand des Angeklagten verbessern, sollten nicht zuletzt im Hin-
blick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten freilich Verhältnismäßig-
keitsgesichtspunkte eine zeitnahe Überprüfung der Möglichkeit einer Bewäh-
rung nahe legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR
410/06).
III.
Ebenso erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Ob die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Verurteilung
wegen eines versuchten Tötungsdelikts wirksam wäre, wenn, wie der General-
bundesanwalt meint, Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen
wäre, mag dahinstehen, da dies nicht der Fall ist.
2. Die Verfahrensrüge versagt.
Die Revision erhebt eine Aufklärungsrüge. Sie macht geltend, wie eine
dienstliche Erklärung der Staatsanwaltschaft ergäbe, sei in der Hauptverhand-
lung eine bestimmte Frage nicht an den Angeklagten gerichtet worden. Hätte er
sie bejaht, hätte dies der Beweiswürdigung mit von der Staatsanwaltschaft nä-
her dargelegten rechtlichen Konsequenzen zu Grunde gelegt werden müssen,
hätte er sie verneint, wären von ihr näher bezeichnete weitere Beweiserhebun-
gen geboten gewesen.
Dass es sich bei solchem Vorbringen nicht um eine zulässig erhobene
Aufklärungsrüge handelt, bedarf keiner Darlegung.
Unabhängig davon ist die vermisste Beweiserhebung darauf gerichtet,
dass der Ermittlungsrichter hätte dazu vernommen werden sollen, was der An-
geklagte bei der Eröffnung des Haftbefehls gesagt hat. Jedoch war das Proto-
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koll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dies hat
zwar die Revision nicht vorgetragen, es ergibt sich aber aus den Urteilsgrün-
den.
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3. Die Ausführungen zur Sachrüge beschränken sich letztlich auf unbe-
helfliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. So hat die Straf-
kammer erwogen, dass das Benzin den Geschädigten überwiegend nicht ge-
troffen hat. Daraus, dass der Angeklagte gleichwohl zunächst versucht hat, ihn
anzuzünden, hat sie geschlossen, dass er nicht erkannt hat, dass sein Versuch
schon im Hinblick auf das weitgehende Verschütten des Benzins gescheitert
war. Dem setzt die Staatsanwaltschaft die Erwägung entgegen, der Angeklagte
könne aus Sturheit versucht haben, den Geschädigten anzuzünden, obwohl er
wusste, dass er ihn nicht getroffen hatte und die Sinnlosigkeit des Anzündens
könne ihm auch erst später aufgegangen sein. Solches Vorbringen vermag eine
Unklarheit in der Gedankenführung der Strafkammer oder die Möglichkeit eines
sonstigen Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen.
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4. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit dem Rücktritt
noch erwogen, der Versuch sei objektiv gescheitert, weil das Feuerzeug nicht
funktioniert habe. Für die Annahme, ein weiterer Versuch mit dem Feuerzeug
hätte erfolgreich sein können, was der Angeklagte auch erkannt haben könnte
- darauf beruht letztlich die Annahme eines freiwilligen Rücktritts -, fehle eine
Tatsachengrundlage. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Es fehlt in erster
Linie das Feuerzeug, das die Ermittlungsbehörden zwar gefunden haben, das
dann aber verloren gegangen ist. Wäre es vorhanden, wären Feststellungen zu
seiner Funktionsfähigkeit möglich gewesen, die möglicherweise Rückschlüsse
auf die Vorstellungen des Angeklagten zugelassen hätten. Da derartige Fest-
stellungen nicht möglich waren, bewegen sich die in diesem Zusammenhang
angestellten Erwägungen der Strafkammer im Rahmen möglicher und daher
rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung. Darauf, ob auch eine an-
dere Beweiswürdigung ebenso möglich und vielleicht sogar näher liegend ge-
wesen wäre, kommt es nicht an.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf