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BGH Beschluss vom 13.03.2007 – 4 StR 83/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass der Angeklagte im Fall II. 1 statt wegen (vollendeter) sexuel- ler Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten hier nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 510).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible