BGH Urteil vom 13.03.2007 – X ZR 169/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 13. März 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil des
3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache erteil-
ten europäischen Patents 0 916 004 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung
vom 17. Juni 1997 beruht und für das die Priorität einer deutschen Anmeldung
vom 1. August 1996 in Anspruch genommen worden ist. Patentanspruch 1 lau-
tet:
"Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen,
- mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenk-
baren vorderen Fahrwerksachse (6) mit mindestens einem Stütz-
rad (12) und zwei hinteren Stützrädern (14, 16),
- mit einem im Bereich der hinteren Stützräder (14, 16) angeord-
neten Fahrstand (4) für einen Fahrzeugführer auf einem von dem
Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen (8),
- mit einer in oder an dem Maschinenrahmen (8) gelagerten Ar-
beitseinrichtung (20), die auf einer Seite, nämlich auf der so ge-
nannten Nullseite (24) des Maschinenrahmens (8), in etwa bün-
dig mit diesem abschließt,
- mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitsein-
richtung (20) und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung,
- wobei das auf der Nullseite (24) befindliche hintere Stützrad (16)
aus einer über die Nullseite (24) vorstehenden äußeren Endposi-
tion (26)
in eine eingeschwenkte
innere Endposition (28)
verschwenkbar ist, in der das Stützrad (16) nicht über die Nullsei-
te (24) übersteht,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das schwenkbare
Stützrad (16) über ein in einer horizontalen Ebene liegendes mit ei-
ner Antriebseinrichtung (34) gekoppeltes Getriebe (30) von der äu-
ßeren Endposition (26) unter Beibehaltung der Laufrichtung in die
innere parallel verschobene Endposition (28) verschwenkbar ist."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patent-
anspruch zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, das Streit-
patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen könne; vor allem aber sei der Gegenstand des Streit-
patents in Anbetracht des Standes der Technik, insbesondere der Gestaltung
von vorbenutzten Produkten beider Parteien (B. und W. -Kaltfräsen)
nicht patentfähig.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die Klä-
gerin verfolgt ihr Begehren nach Nichtigerklärung des Streitpatents nunmehr mit
der Berufung weiter, die sie allein darauf stützt, der Gegenstand des Streitpa-
tents sei nicht neu, jedenfalls aber aufgrund des Standes der Technik nahelie-
gend gewesen.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent
hilfsweise auch mit geänderten Anspruchssätzen verteidigt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Prof.
Dr.-Ing.
habil.
G.
K.
,
das der gerichtliche Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt hat. Die Klägerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. I. S. im Januar
2007 erstelltes schriftliches Gutachten vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Es
kann nicht festgestellt werden, dass der mit der Berufung noch weiter verfolgte
Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V. mit § 138 Abs. 1 lit. a
EPÜ) besteht.
1. Das Streitpatent betrifft eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von
Fahrbahnen. Muss eine Fahrbahndecke ausgebaut werden, kommen soge-
nannte Kaltfräsen zum Einsatz. Sie weisen endseitig eine Fräswalze auf, die
vorzugsweise an einer Stirnseite nahezu bündig mit der dortigen Seitenkante
des Maschinenrahmens abschließt ("Nullseite"). Im Normalfall befinden sich die
hinteren Stützräder zur besseren Abstützung des beträchtlichen Gewichts der-
artiger Straßenbaumaschinen seitlich der beiden Stirnseiten der Fräswalze und
stehen über den Maschinenrahmen hinaus vor. Ein kantenbündiges Fräsen ist
dann auch auf der Nullseite nicht möglich. Es war deshalb bekannt, das nullsei-
tige hintere Stützrad an dem Maschinenrahmen relativ zu diesem nach innen
verschwenkbar anzuordnen. Als neuere Bauart einer solchen Kaltfräse behan-
delt die Streitpatentschrift diejenige, die in der Veröffentlichung der französi-
schen Patentanmeldung 2 642 773 (Anl. 5) vorbeschrieben war. Nach der Dar-
stellung in Sp. 1 f. der Streitpatentschrift befindet sich das nullseitige hintere
Stützrad dieser Straßenbaumaschine am bodenseitigen Ende einer teleskopier-
baren Hubsäule. Die Hubsäule ist an zwei Stellen des Maschinenrahmens ge-
lagert, und zwar mit großem vertikalem Abstand, damit eine ausreichende Sta-
bilität zum Tragen des Maschinengewichts gewährleistet ist. Es ergibt sich so
eine einachsige und gegenüber der Nullseite vorstehende vertikale Lagerung
(vertikale Schwenkachse).
Dieser Lösung schreibt die Darstellung in der Streitpatentschrift ver-
schiedene Nachteile zu. Da das nullseitige hintere Stützrad um die vertikale
Schwenkachse in eine Stellung innerhalb des Maschinenrahmens verschwenkt
werden könne, sei zwar ein kantennahes Arbeiten möglich. Da die einachsige
Lagerung vorstehe, könne jedoch nicht bündig an eine Hauswand herangefah-
ren werden. Da die Lagerung vertikal (d.h. in der Höhe) Platz beanspruche, sei
der freie Blick auf den Arbeitsraum von einem oberhalb der Fräswalze ange-
ordneten Fahrstand beeinträchtigt, insbesondere bei eingeschwenktem Stütz-
rad. Der Platzbedarf verhindere auch, dass auf den Fahrstand eine Kabine auf-
gesetzt werden und die Bedienperson von der Seite zusteigen könne. Der
Schwenkvorgang bewirke eine Änderung der Laufrichtung des Stützrads. Dem
müsse Rechnung getragen werden, und zwar entweder durch eine Drehrich-
tungsumschaltung des Hydraulikgetriebes, welches das nullseitige hintere
Stützrad antreibe, oder dieses Stützrad müsse um 180° gedreht werden, was
bei einer Hubsäule mit rundem Querschnitt zwar möglich sei, aber eine zusätz-
liche Vorrichtung zur Arretierung des eingeschwenkten und verdrehten Stütz-
rads notwendig mache.
2. Im Hinblick auf diese Nachteile schlägt der erteilte Patentanspruch 1
eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen vor, die aufweist
1. ein selbst fahrendes Fahrwerk
bestehend aus
a) einer lenkbaren vorderen Achse mit mindestens einem Stütz-
rad,
b) zwei hinteren Stützrädern,
wobei
(1) ein Stützrad sich auf der Nullseite befindet und
(2) verschwenkbar ist
- aus einer äußeren Position, in der es über die Nullseite
vorsteht,
-
in eine innere Endposition, in der es eingeschwenkt ist
und nicht über die Nullseite vorsteht,
2. einen Maschinenrahmen,
der vom Fahrwerk getragen wird,
3. einen Fahrstand für einen Fahrzeugführer,
auf dem Maschinenrahmen
im Bereich der hinteren Stützräder,
4. eine Arbeitseinrichtung, die
an oder in dem Maschinenrahmen gelagert ist,
auf der Nullseite etwa bündig mit dem Maschinenrahmen ab-
schließt,
5. einen Antriebsmotor für die Arbeitsleistung, die für
den Betrieb der Arbeitseinrichtung und
den Fahrbetrieb benötigt wird,
6. ein Getriebe,
a) das in einer horizontalen Ebene liegt,
b) das mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt ist,
c) über das das schwenkbare Stützrad von der äußeren Endpo-
sition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel
verschobene Endposition verschwenkbar ist.
Von diesen Merkmalen bedürfen diejenigen der Nr. 1 bis 5 keiner weite-
ren Erläuterung. Über deren Bedeutung besteht auch zwischen den Parteien
Einigkeit. Die Merkmale 1 bis 5 beschreiben die Vorrichtungsteile und teilweise
deren Möglichkeiten, die bei den Straßenbaumaschinen zum Bearbeiten von
Fahrbahnen gattungsgemäß vorhanden sein müssen und deren Gestaltung
erfindungsgemäß durch das mittels Merkmal 6 gekennzeichnete Getriebe ver-
bessert werden soll. Hierbei handelt es sich um Maschinen, deren Werkstück
die Fahrbahn ist und die als Werkzeug eine Fräswalze oder eine ihr vergleich-
bare Arbeitseinrichtung einsetzen. Dies hat die Erörterung mit dem gerichtlichen
Sachverständigen ergeben. Denn er hat - unter Angabe von Beispielen und oh-
ne Einwände seitens der Parteien - ausgeführt, dass eine Stützradverstellung,
wie sie laut Merkmal 1b) vorhanden sein soll, bei anderen Straßenbaumaschi-
nen (Betonmischern, Radladern usw.) keine Bedeutung hat und er nur Kaltfrä-
sen als Baumaschinen kennt, bei denen es beim Bearbeiten von Fahrbahnen
hierauf ankommt.
In dem Streit der Parteien über den Inhalt des Merkmals 6 tritt der Senat
der Auffassung des mit sachkundigen technischen Richtern besetzten Bundes-
patentgerichts bei, dass hiermit ein einziges Getriebe beansprucht ist, das sei-
ner Gestaltung und Funktion nach bestimmt und geeignet ist, von einem gerä-
teseits hierfür bereitgestellten Vorrichtungsteil angetrieben sowohl für die Ver-
schwenkung des nullseitigen hinteren Stützrads als auch dafür zu sorgen, dass
dabei eine Laufrichtungsänderung dieses Stützrads unterbleibt. Denn diese
Auslegung ist durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 vorgegeben. So be-
schreiben schon die Merkmale 1 bis 5 jeweils eine einzelne Vorrichtung. Dies
legt es nahe, dass auch das ferner beanspruchte Getriebe allein den unter dem
Gliederungspunkt 6 c zusammengefassten Bewegungsvorgang bewirken kön-
nen muss. Hierfür spricht ferner die Angabe "parallel verschobene Endposition".
Denn sie weist darauf hin, dass es anders als in früheren Lösungen nicht um
ein Verschwenken um eine Schwenkachse am Maschinenrahmen und ein Ver-
drehen des nullseitigen hinteren Stützrads um eine andere Achse, etwa um den
inneren Zylinder einer das Stützrad endseitigen haltenden Hubsäule geht. Ent-
scheidend ist hiernach allein, dass das Stützrad mittels einer einheitlichen Be-
wegung verschoben wird mit der Folge, dass es in der einen wie in der anderen
Endposition laufrichtig steht. Da Patentanspruch 1 als Mittel hierfür nur das Ge-
triebe und dessen Antrieb benennt, ergibt sich als zwangsloses Verständnis,
dass erfindungsgemäß auch lediglich diese Mittel diese Folgen ermöglichen
sollen. Dass daneben insbesondere auch keine Menschen als Werkzeuge zum
Einsatz kommen sollen, kann schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, weil
ein Getriebe eine geräteseitige Vorrichtung bezeichnet und auch hinsichtlich
dessen Antriebs Patentanspruch 1 mit dem Begriff Vorrichtung die Ausdrucks-
weise verwendet, die bereits bei dem Bearbeitungswerkzeug (Merkmal 4) be-
nutzt ist, das schwerlich ein Mensch sein kann. Die vorgenommene Auslegung
des Patentanspruchs 1 wird schließlich durch den Inhalt der Beschreibung bes-
tätigt. Denn auch soweit die Streitpatentschrift sich in der Beschreibung mit der
Erfindung allgemein und ihren bevorzugten Ausführungsformen befasst, wird
keine Gestaltung behandelt, bei der nicht allein die aus Antriebs- und Getriebe-
teilen bestehende Vorrichtung vorhanden ist, die darauf ausgelegt ist, in einem
einheitlichen Bewegungsvorgang das nullseitige hintere Stützrad so von einer
Endposition in die andere zu versetzen, dass es jeweils laufrichtig steht.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der vorbe-
schriebenen oder vorbenutzten Straßenbaumaschinen zum Bearbeiten von
Fahrbahnen weist sämtliche Merkmale in Kombination auf. Das stellt auch die
Klägerin nicht in Abrede. Eine Vorwegnahme durch die Kaltfräse W.
mit in sich drehbarer Hubsäule (Anl. 10, 11, 13, H 2 a, E 2-5)
sieht auch sie nur unter der - nach den vorstehenden Ausführungen unzutref-
fenden - Annahme als gegeben an, dass das Merkmal 6 einen allgemeineren
Sinn hat, als vorstehend erörtert ist.
4. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik ergeben hat.
a) Als maßgeblicher Fachmann ist ein Diplomingenieur der Studienrich-
tung konstruktiver Maschinenbau anzusehen, der sich auf die Entwicklung von
Maschinen für den Verkehrswegebau spezialisiert hat und aufgrund mehrjähri-
ger Berufserfahrung auf diesem Gebiet vor allem mit deren Besonderheiten ver-
traut ist. Zu seinem Wissen gehört insbesondere auch das, was die Kaltfräs-
technik für den Straßenbau kennzeichnet. Die Konzentration seiner Arbeit auf
sein Spezialgebiet bringt es mit sich, dass sein Interesse, sein Wissen und sei-
ne Erfahrung in Dingen, die nicht durch die Besonderheiten der maschinellen
Bearbeitung von Fahrbahnen gekennzeichnet sind, nicht ausgeprägt sind. Das
entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,
dem als einem von zwei Lehrstuhlinhabern in Deutschland, die ein Vertiefungs-
studium für den Bau von Maschinen für den Verkehrswegebau anbieten, die
hierzu nötigen Kenntnisse zur Verfügung stehen und dessen Angaben sich da-
hin zusammenfassen lassen, dass die Entwicklung von Maschinen, deren
Werkstück die Fahrbahn einer Straße ist, weltweit nur in etwa fünf Unterneh-
men betrieben wird und diese hierzu ausgesprochene Spezialisten des Stra-
ßenbaus mit Maschinen wie etwa Kaltfräsen einsetzen.
b) Zum Prioritätszeitpunkt gehörten zum Stand der Technik auf diesem
Gebiet die B. -Kaltfräsen gemäß den Anl. K 14, K 15, H 5 und den Fotos auf
GA 107 f. Diese - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - vorbenutzten
Straßenbaumaschinen weisen zwar die Merkmale 1 bis 5 auf. Sie haben aber
kein Getriebe nebst Antriebseinrichtung hierfür, wie es nach der vorgenomme-
nen Auslegung kennzeichnend für die Erfindung nach dem Streitpatent ist. Das
nullseitige hintere Stützrad befindet sich bei den B. -Kaltfräsen bodenseitig
an einer Hubsäule, um deren Achse es gedreht werden kann. Die Hubsäule ist
über einen Arm zwischen zwei übereinander angeordneten Teilen des Maschi-
nenrahmens drehbar gelagert. Sie kann um eine zwischen diesen Teilen befind-
liche senkrechte Lagerachse verschwenkt werden. Zur fahrtrichtungsrichtigen
Verlagerung des nullseitigen hinteren Stützrads von einer Endposition zur ande-
ren müssen die Hubsäule verschwenkt und das Stützrad um deren Achse ge-
dreht werden. Das hierzu Erforderliche muss durch eine Bedienperson von
Hand über hierfür vorgesehene Griffe bewerkstelligt werden. Erfolgt das händi-
sche Drehen des Stützrads kontinuierlich während des die Hubsäule betreffen-
den Verschwenkvorgangs, ergibt sich allerdings ein Bewegungsablauf für das
Stützrad, wie er beispielsweise auch bei Befolgung der Anweisungen erzielt
wird, die Gegenstand des Unteranspruchs 3 und in den betreffenden Figuren
des Streitpatents verdeutlicht sind (vgl. Merkmal 6 c).
An dieser Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen ist aus
fachlicher Sicht sicherlich zu bemängeln, dass zur Bewegung des nullseitigen
hinteren Stützrads die Manipulation durch eine Bedienperson erforderlich ist,
die neben der Maschine steht. Die Darstellung der Arbeitsweise in der von der
Beklagten überreichten Bildersequenz zeugt ferner davon, dass eine recht um-
ständliche Arbeitsweise von Nöten ist. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass
eine Automatisierung der benötigten Bewegungsvorgänge nahegelegt war. Da
der Arbeiter - wie unschwer erkennbar ist - tatsächlich für zwei Verschwenk-
bzw. Verdrehvorgänge zu sorgen hatte, mag das hinreichend Anlass zu Über-
legungen gewesen sein, möglichst jeweils beide Bewegungen maschinell nach-
zubilden. Eine Anregung, sich allein eines zudem horizontal liegenden Getrie-
bes mit entsprechender Antriebseinrichtung zu bedienen, das alle bisher erfor-
derlichen Bewegungsabläufe zusammenfasst und als einheitlichen Vorgang
ausführt, ergab sich daraus jedoch nicht. Die Einschätzung, dass die B. -
Straßenbaumaschinen keinen Ansatz für die im Streitpatent beanspruchte Kon-
zentration boten, wird durch die - wie ebenfalls nicht streitig ist - in zwei Ausfüh-
rungen zum Stand der Technik gehörenden Kaltfräsen W.
(Anl. 10, 11, 13, H 2 a) bestätigt. Denn auch diese Straßenbaumaschinen set-
zen auf zwei Bewegungsmechanismen bei der laufrichtigen Verlagerung des
hinteren nullseitigen Stützrads. Sie weisen zwar für das Verschwenken einer
Hubsäule um eine maschinenrahmenseitige Drehachse ein in horizontaler
Ebene liegendes Zahnradgetriebe auf, die Beibehaltung der Laufrichtung des
nullseitigen hinteren Stützrads durch Drehen um die Achse der Hubsäule muss
bei ihnen aber entweder ebenfalls von Hand oder aber über eine zusätzliche mit
Bolzen und schräger Führungsnut arbeitende besondere Mimik am oberen En-
de der Hubsäule erfolgen, die das Absenken oder Heben der Hubsäule zu dem
Verdrehen des Stützrads nutzt.
Bei diesen Lösungen, die ansonsten weitgehend den B. -Kaltfräsen
entsprechen, befindet sich also das Stützrad ebenfalls drehbeweglich an einer
Hubsäule, die allerdings über zwei beabstandete Schwenkarme an dem Ma-
schinenrahmen schwenkbar befestigt ist. Ein Zahnkranz und ein von einem
Hydraulikmotor angetriebenes Ritzel, die darüber angebracht sind, besorgen
die Verschwenkung der angehobenen Hubsäule um einen Drehpunkt an dem
Maschinenrahmen. Beim Absenken der Hubsäule wird dem Stützrad eine Dre-
hung aufgezwungen, weil am oberen Ende der Hubsäule in deren äußerem
Mantel für einen Bolzen, der in den inneren drehbaren Zylinder der Hubsäule
von der Bedienperson eingefügt wird, (nur) eine gewendelte Nut zur Verfügung
steht. Auch diese damit bereits (teil)automatisierten Ausführungen beinhalteten
jedoch keine Anregung für den Fachmann, in Richtung auf die Lösung des
Streitpatents zu denken. Denn auch sie sind der im Vergleich mit dem Streitpa-
tent überkommenen Technik verhaftet, die einen angelenkten Hubzylinder und
dessen Hubbewegung benötigt, um das Stützrad einerseits zu verschwenken
und andererseits zu verdrehen und auf diese Weise letztlich laufrichtig zu ver-
stellen. Dass allein ein für einen einheitlichen Bewegungsablauf sorgendes Ge-
triebe hierfür ausreichen könnte, wird auch hiermit nicht einmal angedeutet.
Das für die beantragte Nichtigerklärung des Streitpatents erforderliche
Naheliegen des Gegenstands von Patentanspruch 1 kann auch nicht wegen der
weiteren Entgegenhaltungen angenommen werden, die sich mit der Verände-
rung der Spurweite (FR-PS 1 442 426, Anl. H 9; DE-PS 907 838, Anl. H 15;
US-PS 2 209 804, Anl. H 16; US-PS 3 306 390, Anl. E 8) oder der Versetz-
bzw. Längssteuerung von Fahrzeugen (FR-PS 2 551 015, Anl. H 17) befassen.
Diese Schriften bestätigen, was auch durch verschiedene in das Verfahren ein-
geführte allgemeine Fachliteratur belegt ist, nämlich, dass es im Fahrzeugbau
bekannt war, beispielsweise über ein Vierlenkgetriebe (vgl. Patentanspruch 3)
Räder so zu versetzen, dass ihre Winkellage zur Fahrrichtung erhalten bleibt.
Eine Anwendung dieser Erkenntnis hätte den Fachmann mithin zu der Lehre
des Streitpatents führen können.
Gleichwohl verbleiben aber nicht zu überwindende Zweifel am Nahelie-
gen der patentgemäßen Lösung. Denn zur Anwendung des als Mittel des Fahr-
zeugbaus Bekannten musste der Fachmann sich von den Eigenarten der Bau-
art lösen, wie sie durch die B. - und W. -Kaltfräsen repräsentiert wird.
Dass die hierzu nötige Fähigkeit den im Streitfall maßgeblichen Fachmann aus-
zeichnete, steht jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-
digen in Frage. Zum einen müssen danach Straßenbaumaschinen zum Bear-
beiten von Fahrbahnen wie Kaltfräsen als Arbeitsmaschinen angesehen wer-
den, die aufgrund der integrierten Arbeitseinrichtung eigene und mit Zusatzfunk-
tionen versehene Fahrwerkslösungen erfordern, die gerade auf die Bearbeitung
einer Fahrbahn ausgelegt sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Sach-
verständige dies veranschaulichend noch darauf hingewiesen, dass auch deren
Lenkungen nicht mit den aus Fahrzeugen allgemein bekannten Lenkungen ver-
gleichbar seien. Zum anderen war es - wie die ausführliche Befragung des
Sachverständigen ergeben hat - zwar nicht ausgeschlossen, auch Maschinen-
bauingenieure der Studienrichtung Fahrzeugbau als Mitarbeiter in der Entwick-
lungsabteilung von Unternehmen zu beschäftigen, die Straßenbaumaschinen
zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie Kaltfräsen herstellen. Typischerweise
wurden solche Personen dort jedoch nicht eingesetzt, weil das Aufgabengebiet
dieser Abteilungen sich auf die Entwicklung der für das Bearbeitungswerkzeug
und seine Funktion unmittelbar, also der für den eigentlichen Arbeitsprozess
bedeutsamen Vorrichtungsteile beschränkt und weil beispielsweise bei fahrba-
ren Betonmischern die Fahrgestelle hinzugekauft werden. Die - für Straßen-
baumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie Kaltfräsen erstmals durch
das Streitpatent offenbarte - Realisierung der Möglichkeit, sich im Hinblick auf
die notwendige Verlagerung des hinteren nullseitigen Stützrads eine im Fahr-
werksbau bereits bekannte Lösung zu Nutze zu machen, war schließlich da-
durch erschwert, dass gerade bei solchen Arbeitsmaschinen deren Masse und
die deshalb zu meisternden Kräfte den Blick auf das verstellen konnten, was
ansonsten als Gestaltungsmittel in Betracht kommen konnte, zumal die oben
genannten Entgegenhaltungen durchweg nur vergleichsweise leicht bauende
Fahrzeugkonstruktionen zeigen, die deutlich von denen abweichen, die dem
Fachmann auf Grund der B. - und W. -Kaltfräsen als Fahrbahnbearbei-
tungsmaschinen bekannt waren und für die es eine einfachere Lösung der
fahrtrichtungsrichtigen Lageveränderung des hinteren nullseitigen Rads zu fin-
den galt. So ist gerade die Darstellung des vierradgetriebenen und -gelenkten
Fahrzeugs in dem US-Patent 3 306 390 (Anl. E 8), auf das die Klägerin sich
zuletzt maßgeblich gestützt hat, nicht dazu angetan, den Eindruck zu erwecken,
der in Figur 5 näher abgebildete Verstellmechanismus könne auch verwendet
werden, um ein Rad, das eine Arbeitseinrichtung wie eine Fräswalze tragen
können muss, von einer äußeren Position unter Beibehaltung der Laufrichtung
in eine innere parallel verschobene Position zu versetzen. Unter diesen Um-
ständen ändert an den Zweifeln des Senats auch nichts, dass in dem US-
Patent 3 306 390 (Anl. E 8) und anderen Schriften erwähnt ist, die dort vorge-
schlagenen Lösungen könnten auch im Tiefbau, etwa als Erdbewegungsma-
schine verwendet werden. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden,
dass der spezialisierte Fachmann trotz eines Hochschulstudiums, das auf Ver-
mittlung methodischer Vorgehensweise angelegt ist, eine eigene Fahrwerkslö-
sung für notwendig hielt und ansonsten bekannte oder gar gebräuchliche Rad-
verstellmechanismen nicht ohne weiteres als Vorbild erkannt werden konnten.
5. Die weiteren Ansprüche des Streitpatents haben mit Patentanspruch 1
Bestand, weil angesichts ihrer Rückbeziehung auf diesen Anspruch auch für sie
ein Naheliegen nicht festgestellt werden kann.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 121 Abs. 2 Satz 2
PatG.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.05.2002 - 3 Ni 16/01(EU) -