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BGH Urteil vom 13.03.2007 – X ZR 169/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 13. März 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache erteil-

ten europäischen Patents 0 916 004 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung

vom 17. Juni 1997 beruht und für das die Priorität einer deutschen Anmeldung

vom 1. August 1996 in Anspruch genommen worden ist. Patentanspruch 1 lau-

tet:

"Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen,

- mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenk-

baren vorderen Fahrwerksachse (6) mit mindestens einem Stütz-

rad (12) und zwei hinteren Stützrädern (14, 16),

- mit einem im Bereich der hinteren Stützräder (14, 16) angeord-

neten Fahrstand (4) für einen Fahrzeugführer auf einem von dem

Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen (8),

- mit einer in oder an dem Maschinenrahmen (8) gelagerten Ar-

beitseinrichtung (20), die auf einer Seite, nämlich auf der so ge-

nannten Nullseite (24) des Maschinenrahmens (8), in etwa bün-

dig mit diesem abschließt,

- mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitsein-

richtung (20) und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung,

- wobei das auf der Nullseite (24) befindliche hintere Stützrad (16)

aus einer über die Nullseite (24) vorstehenden äußeren Endposi-

tion (26)

in eine eingeschwenkte

innere Endposition (28)

verschwenkbar ist, in der das Stützrad (16) nicht über die Nullsei-

te (24) übersteht,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das schwenkbare

Stützrad (16) über ein in einer horizontalen Ebene liegendes mit ei-

ner Antriebseinrichtung (34) gekoppeltes Getriebe (30) von der äu-

ßeren Endposition (26) unter Beibehaltung der Laufrichtung in die

innere parallel verschobene Endposition (28) verschwenkbar ist."

3

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patent-

anspruch zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, das Streit-

patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen könne; vor allem aber sei der Gegenstand des Streit-

patents in Anbetracht des Standes der Technik, insbesondere der Gestaltung

von vorbenutzten Produkten beider Parteien (B. und W. -Kaltfräsen)

nicht patentfähig.

4

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die Klä-

gerin verfolgt ihr Begehren nach Nichtigerklärung des Streitpatents nunmehr mit

der Berufung weiter, die sie allein darauf stützt, der Gegenstand des Streitpa-

tents sei nicht neu, jedenfalls aber aufgrund des Standes der Technik nahelie-

gend gewesen.

6

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent

hilfsweise auch mit geänderten Anspruchssätzen verteidigt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des

Prof.

Dr.-Ing.

habil.

G.

K.

,

das der gerichtliche Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

gänzt hat. Die Klägerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. I. S. im Januar

2007 erstelltes schriftliches Gutachten vorgelegt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Es

kann nicht festgestellt werden, dass der mit der Berufung noch weiter verfolgte

Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V. mit § 138 Abs. 1 lit. a

EPÜ) besteht.

8

1. Das Streitpatent betrifft eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von

Fahrbahnen. Muss eine Fahrbahndecke ausgebaut werden, kommen soge-

nannte Kaltfräsen zum Einsatz. Sie weisen endseitig eine Fräswalze auf, die

vorzugsweise an einer Stirnseite nahezu bündig mit der dortigen Seitenkante

des Maschinenrahmens abschließt ("Nullseite"). Im Normalfall befinden sich die

hinteren Stützräder zur besseren Abstützung des beträchtlichen Gewichts der-

artiger Straßenbaumaschinen seitlich der beiden Stirnseiten der Fräswalze und

stehen über den Maschinenrahmen hinaus vor. Ein kantenbündiges Fräsen ist

dann auch auf der Nullseite nicht möglich. Es war deshalb bekannt, das nullsei-

tige hintere Stützrad an dem Maschinenrahmen relativ zu diesem nach innen

verschwenkbar anzuordnen. Als neuere Bauart einer solchen Kaltfräse behan-

delt die Streitpatentschrift diejenige, die in der Veröffentlichung der französi-

schen Patentanmeldung 2 642 773 (Anl. 5) vorbeschrieben war. Nach der Dar-

stellung in Sp. 1 f. der Streitpatentschrift befindet sich das nullseitige hintere

Stützrad dieser Straßenbaumaschine am bodenseitigen Ende einer teleskopier-

baren Hubsäule. Die Hubsäule ist an zwei Stellen des Maschinenrahmens ge-

lagert, und zwar mit großem vertikalem Abstand, damit eine ausreichende Sta-

bilität zum Tragen des Maschinengewichts gewährleistet ist. Es ergibt sich so

eine einachsige und gegenüber der Nullseite vorstehende vertikale Lagerung

(vertikale Schwenkachse).

9

Dieser Lösung schreibt die Darstellung in der Streitpatentschrift ver-

schiedene Nachteile zu. Da das nullseitige hintere Stützrad um die vertikale

Schwenkachse in eine Stellung innerhalb des Maschinenrahmens verschwenkt

werden könne, sei zwar ein kantennahes Arbeiten möglich. Da die einachsige

Lagerung vorstehe, könne jedoch nicht bündig an eine Hauswand herangefah-

ren werden. Da die Lagerung vertikal (d.h. in der Höhe) Platz beanspruche, sei

der freie Blick auf den Arbeitsraum von einem oberhalb der Fräswalze ange-

ordneten Fahrstand beeinträchtigt, insbesondere bei eingeschwenktem Stütz-

rad. Der Platzbedarf verhindere auch, dass auf den Fahrstand eine Kabine auf-

gesetzt werden und die Bedienperson von der Seite zusteigen könne. Der

Schwenkvorgang bewirke eine Änderung der Laufrichtung des Stützrads. Dem

müsse Rechnung getragen werden, und zwar entweder durch eine Drehrich-

tungsumschaltung des Hydraulikgetriebes, welches das nullseitige hintere

Stützrad antreibe, oder dieses Stützrad müsse um 180° gedreht werden, was

bei einer Hubsäule mit rundem Querschnitt zwar möglich sei, aber eine zusätz-

liche Vorrichtung zur Arretierung des eingeschwenkten und verdrehten Stütz-

rads notwendig mache.

10

2. Im Hinblick auf diese Nachteile schlägt der erteilte Patentanspruch 1

eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen vor, die aufweist

1. ein selbst fahrendes Fahrwerk

bestehend aus

a) einer lenkbaren vorderen Achse mit mindestens einem Stütz-

rad,

b) zwei hinteren Stützrädern,

wobei

(1) ein Stützrad sich auf der Nullseite befindet und

(2) verschwenkbar ist

- aus einer äußeren Position, in der es über die Nullseite

vorsteht,

-

in eine innere Endposition, in der es eingeschwenkt ist

und nicht über die Nullseite vorsteht,

2. einen Maschinenrahmen,

der vom Fahrwerk getragen wird,

3. einen Fahrstand für einen Fahrzeugführer,

auf dem Maschinenrahmen

im Bereich der hinteren Stützräder,

4. eine Arbeitseinrichtung, die

an oder in dem Maschinenrahmen gelagert ist,

auf der Nullseite etwa bündig mit dem Maschinenrahmen ab-

schließt,

5. einen Antriebsmotor für die Arbeitsleistung, die für

den Betrieb der Arbeitseinrichtung und

den Fahrbetrieb benötigt wird,

6. ein Getriebe,

a) das in einer horizontalen Ebene liegt,

b) das mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt ist,

c) über das das schwenkbare Stützrad von der äußeren Endpo-

sition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel

verschobene Endposition verschwenkbar ist.

11

Von diesen Merkmalen bedürfen diejenigen der Nr. 1 bis 5 keiner weite-

ren Erläuterung. Über deren Bedeutung besteht auch zwischen den Parteien

Einigkeit. Die Merkmale 1 bis 5 beschreiben die Vorrichtungsteile und teilweise

deren Möglichkeiten, die bei den Straßenbaumaschinen zum Bearbeiten von

Fahrbahnen gattungsgemäß vorhanden sein müssen und deren Gestaltung

erfindungsgemäß durch das mittels Merkmal 6 gekennzeichnete Getriebe ver-

bessert werden soll. Hierbei handelt es sich um Maschinen, deren Werkstück

die Fahrbahn ist und die als Werkzeug eine Fräswalze oder eine ihr vergleich-

bare Arbeitseinrichtung einsetzen. Dies hat die Erörterung mit dem gerichtlichen

Sachverständigen ergeben. Denn er hat - unter Angabe von Beispielen und oh-

ne Einwände seitens der Parteien - ausgeführt, dass eine Stützradverstellung,

wie sie laut Merkmal 1b) vorhanden sein soll, bei anderen Straßenbaumaschi-

nen (Betonmischern, Radladern usw.) keine Bedeutung hat und er nur Kaltfrä-

sen als Baumaschinen kennt, bei denen es beim Bearbeiten von Fahrbahnen

hierauf ankommt.

12

In dem Streit der Parteien über den Inhalt des Merkmals 6 tritt der Senat

der Auffassung des mit sachkundigen technischen Richtern besetzten Bundes-

patentgerichts bei, dass hiermit ein einziges Getriebe beansprucht ist, das sei-

ner Gestaltung und Funktion nach bestimmt und geeignet ist, von einem gerä-

teseits hierfür bereitgestellten Vorrichtungsteil angetrieben sowohl für die Ver-

schwenkung des nullseitigen hinteren Stützrads als auch dafür zu sorgen, dass

dabei eine Laufrichtungsänderung dieses Stützrads unterbleibt. Denn diese

Auslegung ist durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 vorgegeben. So be-

schreiben schon die Merkmale 1 bis 5 jeweils eine einzelne Vorrichtung. Dies

legt es nahe, dass auch das ferner beanspruchte Getriebe allein den unter dem

Gliederungspunkt 6 c zusammengefassten Bewegungsvorgang bewirken kön-

nen muss. Hierfür spricht ferner die Angabe "parallel verschobene Endposition".

Denn sie weist darauf hin, dass es anders als in früheren Lösungen nicht um

ein Verschwenken um eine Schwenkachse am Maschinenrahmen und ein Ver-

drehen des nullseitigen hinteren Stützrads um eine andere Achse, etwa um den

inneren Zylinder einer das Stützrad endseitigen haltenden Hubsäule geht. Ent-

scheidend ist hiernach allein, dass das Stützrad mittels einer einheitlichen Be-

wegung verschoben wird mit der Folge, dass es in der einen wie in der anderen

Endposition laufrichtig steht. Da Patentanspruch 1 als Mittel hierfür nur das Ge-

triebe und dessen Antrieb benennt, ergibt sich als zwangsloses Verständnis,

dass erfindungsgemäß auch lediglich diese Mittel diese Folgen ermöglichen

sollen. Dass daneben insbesondere auch keine Menschen als Werkzeuge zum

Einsatz kommen sollen, kann schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, weil

ein Getriebe eine geräteseitige Vorrichtung bezeichnet und auch hinsichtlich

dessen Antriebs Patentanspruch 1 mit dem Begriff Vorrichtung die Ausdrucks-

weise verwendet, die bereits bei dem Bearbeitungswerkzeug (Merkmal 4) be-

nutzt ist, das schwerlich ein Mensch sein kann. Die vorgenommene Auslegung

des Patentanspruchs 1 wird schließlich durch den Inhalt der Beschreibung bes-

tätigt. Denn auch soweit die Streitpatentschrift sich in der Beschreibung mit der

Erfindung allgemein und ihren bevorzugten Ausführungsformen befasst, wird

keine Gestaltung behandelt, bei der nicht allein die aus Antriebs- und Getriebe-

teilen bestehende Vorrichtung vorhanden ist, die darauf ausgelegt ist, in einem

einheitlichen Bewegungsvorgang das nullseitige hintere Stützrad so von einer

Endposition in die andere zu versetzen, dass es jeweils laufrichtig steht.

13

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der vorbe-

schriebenen oder vorbenutzten Straßenbaumaschinen zum Bearbeiten von

Fahrbahnen weist sämtliche Merkmale in Kombination auf. Das stellt auch die

Klägerin nicht in Abrede. Eine Vorwegnahme durch die Kaltfräse W.

mit in sich drehbarer Hubsäule (Anl. 10, 11, 13, H 2 a, E 2-5)

sieht auch sie nur unter der - nach den vorstehenden Ausführungen unzutref-

fenden - Annahme als gegeben an, dass das Merkmal 6 einen allgemeineren

Sinn hat, als vorstehend erörtert ist.

14

4. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik ergeben hat.

15

a) Als maßgeblicher Fachmann ist ein Diplomingenieur der Studienrich-

tung konstruktiver Maschinenbau anzusehen, der sich auf die Entwicklung von

Maschinen für den Verkehrswegebau spezialisiert hat und aufgrund mehrjähri-

ger Berufserfahrung auf diesem Gebiet vor allem mit deren Besonderheiten ver-

traut ist. Zu seinem Wissen gehört insbesondere auch das, was die Kaltfräs-

technik für den Straßenbau kennzeichnet. Die Konzentration seiner Arbeit auf

sein Spezialgebiet bringt es mit sich, dass sein Interesse, sein Wissen und sei-

ne Erfahrung in Dingen, die nicht durch die Besonderheiten der maschinellen

Bearbeitung von Fahrbahnen gekennzeichnet sind, nicht ausgeprägt sind. Das

entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,

dem als einem von zwei Lehrstuhlinhabern in Deutschland, die ein Vertiefungs-

studium für den Bau von Maschinen für den Verkehrswegebau anbieten, die

hierzu nötigen Kenntnisse zur Verfügung stehen und dessen Angaben sich da-

hin zusammenfassen lassen, dass die Entwicklung von Maschinen, deren

Werkstück die Fahrbahn einer Straße ist, weltweit nur in etwa fünf Unterneh-

men betrieben wird und diese hierzu ausgesprochene Spezialisten des Stra-

ßenbaus mit Maschinen wie etwa Kaltfräsen einsetzen.

16

b) Zum Prioritätszeitpunkt gehörten zum Stand der Technik auf diesem

Gebiet die B. -Kaltfräsen gemäß den Anl. K 14, K 15, H 5 und den Fotos auf

GA 107 f. Diese - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - vorbenutzten

Straßenbaumaschinen weisen zwar die Merkmale 1 bis 5 auf. Sie haben aber

kein Getriebe nebst Antriebseinrichtung hierfür, wie es nach der vorgenomme-

nen Auslegung kennzeichnend für die Erfindung nach dem Streitpatent ist. Das

nullseitige hintere Stützrad befindet sich bei den B. -Kaltfräsen bodenseitig

an einer Hubsäule, um deren Achse es gedreht werden kann. Die Hubsäule ist

über einen Arm zwischen zwei übereinander angeordneten Teilen des Maschi-

nenrahmens drehbar gelagert. Sie kann um eine zwischen diesen Teilen befind-

liche senkrechte Lagerachse verschwenkt werden. Zur fahrtrichtungsrichtigen

Verlagerung des nullseitigen hinteren Stützrads von einer Endposition zur ande-

ren müssen die Hubsäule verschwenkt und das Stützrad um deren Achse ge-

dreht werden. Das hierzu Erforderliche muss durch eine Bedienperson von

Hand über hierfür vorgesehene Griffe bewerkstelligt werden. Erfolgt das händi-

sche Drehen des Stützrads kontinuierlich während des die Hubsäule betreffen-

den Verschwenkvorgangs, ergibt sich allerdings ein Bewegungsablauf für das

Stützrad, wie er beispielsweise auch bei Befolgung der Anweisungen erzielt

wird, die Gegenstand des Unteranspruchs 3 und in den betreffenden Figuren

des Streitpatents verdeutlicht sind (vgl. Merkmal 6 c).

17

An dieser Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen ist aus

fachlicher Sicht sicherlich zu bemängeln, dass zur Bewegung des nullseitigen

hinteren Stützrads die Manipulation durch eine Bedienperson erforderlich ist,

die neben der Maschine steht. Die Darstellung der Arbeitsweise in der von der

Beklagten überreichten Bildersequenz zeugt ferner davon, dass eine recht um-

ständliche Arbeitsweise von Nöten ist. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass

eine Automatisierung der benötigten Bewegungsvorgänge nahegelegt war. Da

der Arbeiter - wie unschwer erkennbar ist - tatsächlich für zwei Verschwenk-

bzw. Verdrehvorgänge zu sorgen hatte, mag das hinreichend Anlass zu Über-

legungen gewesen sein, möglichst jeweils beide Bewegungen maschinell nach-

zubilden. Eine Anregung, sich allein eines zudem horizontal liegenden Getrie-

bes mit entsprechender Antriebseinrichtung zu bedienen, das alle bisher erfor-

derlichen Bewegungsabläufe zusammenfasst und als einheitlichen Vorgang

ausführt, ergab sich daraus jedoch nicht. Die Einschätzung, dass die B. -

Straßenbaumaschinen keinen Ansatz für die im Streitpatent beanspruchte Kon-

zentration boten, wird durch die - wie ebenfalls nicht streitig ist - in zwei Ausfüh-

rungen zum Stand der Technik gehörenden Kaltfräsen W.

(Anl. 10, 11, 13, H 2 a) bestätigt. Denn auch diese Straßenbaumaschinen set-

zen auf zwei Bewegungsmechanismen bei der laufrichtigen Verlagerung des

hinteren nullseitigen Stützrads. Sie weisen zwar für das Verschwenken einer

Hubsäule um eine maschinenrahmenseitige Drehachse ein in horizontaler

Ebene liegendes Zahnradgetriebe auf, die Beibehaltung der Laufrichtung des

nullseitigen hinteren Stützrads durch Drehen um die Achse der Hubsäule muss

bei ihnen aber entweder ebenfalls von Hand oder aber über eine zusätzliche mit

Bolzen und schräger Führungsnut arbeitende besondere Mimik am oberen En-

de der Hubsäule erfolgen, die das Absenken oder Heben der Hubsäule zu dem

Verdrehen des Stützrads nutzt.

18

Bei diesen Lösungen, die ansonsten weitgehend den B. -Kaltfräsen

entsprechen, befindet sich also das Stützrad ebenfalls drehbeweglich an einer

Hubsäule, die allerdings über zwei beabstandete Schwenkarme an dem Ma-

schinenrahmen schwenkbar befestigt ist. Ein Zahnkranz und ein von einem

Hydraulikmotor angetriebenes Ritzel, die darüber angebracht sind, besorgen

die Verschwenkung der angehobenen Hubsäule um einen Drehpunkt an dem

Maschinenrahmen. Beim Absenken der Hubsäule wird dem Stützrad eine Dre-

hung aufgezwungen, weil am oberen Ende der Hubsäule in deren äußerem

Mantel für einen Bolzen, der in den inneren drehbaren Zylinder der Hubsäule

von der Bedienperson eingefügt wird, (nur) eine gewendelte Nut zur Verfügung

steht. Auch diese damit bereits (teil)automatisierten Ausführungen beinhalteten

jedoch keine Anregung für den Fachmann, in Richtung auf die Lösung des

Streitpatents zu denken. Denn auch sie sind der im Vergleich mit dem Streitpa-

tent überkommenen Technik verhaftet, die einen angelenkten Hubzylinder und

dessen Hubbewegung benötigt, um das Stützrad einerseits zu verschwenken

und andererseits zu verdrehen und auf diese Weise letztlich laufrichtig zu ver-

stellen. Dass allein ein für einen einheitlichen Bewegungsablauf sorgendes Ge-

triebe hierfür ausreichen könnte, wird auch hiermit nicht einmal angedeutet.

19

Das für die beantragte Nichtigerklärung des Streitpatents erforderliche

Naheliegen des Gegenstands von Patentanspruch 1 kann auch nicht wegen der

weiteren Entgegenhaltungen angenommen werden, die sich mit der Verände-

rung der Spurweite (FR-PS 1 442 426, Anl. H 9; DE-PS 907 838, Anl. H 15;

US-PS 2 209 804, Anl. H 16; US-PS 3 306 390, Anl. E 8) oder der Versetz-

bzw. Längssteuerung von Fahrzeugen (FR-PS 2 551 015, Anl. H 17) befassen.

Diese Schriften bestätigen, was auch durch verschiedene in das Verfahren ein-

geführte allgemeine Fachliteratur belegt ist, nämlich, dass es im Fahrzeugbau

bekannt war, beispielsweise über ein Vierlenkgetriebe (vgl. Patentanspruch 3)

Räder so zu versetzen, dass ihre Winkellage zur Fahrrichtung erhalten bleibt.

Eine Anwendung dieser Erkenntnis hätte den Fachmann mithin zu der Lehre

des Streitpatents führen können.

20

Gleichwohl verbleiben aber nicht zu überwindende Zweifel am Nahelie-

gen der patentgemäßen Lösung. Denn zur Anwendung des als Mittel des Fahr-

zeugbaus Bekannten musste der Fachmann sich von den Eigenarten der Bau-

art lösen, wie sie durch die B. - und W. -Kaltfräsen repräsentiert wird.

Dass die hierzu nötige Fähigkeit den im Streitfall maßgeblichen Fachmann aus-

zeichnete, steht jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-

digen in Frage. Zum einen müssen danach Straßenbaumaschinen zum Bear-

beiten von Fahrbahnen wie Kaltfräsen als Arbeitsmaschinen angesehen wer-

den, die aufgrund der integrierten Arbeitseinrichtung eigene und mit Zusatzfunk-

tionen versehene Fahrwerkslösungen erfordern, die gerade auf die Bearbeitung

einer Fahrbahn ausgelegt sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Sach-

verständige dies veranschaulichend noch darauf hingewiesen, dass auch deren

Lenkungen nicht mit den aus Fahrzeugen allgemein bekannten Lenkungen ver-

gleichbar seien. Zum anderen war es - wie die ausführliche Befragung des

Sachverständigen ergeben hat - zwar nicht ausgeschlossen, auch Maschinen-

bauingenieure der Studienrichtung Fahrzeugbau als Mitarbeiter in der Entwick-

lungsabteilung von Unternehmen zu beschäftigen, die Straßenbaumaschinen

zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie Kaltfräsen herstellen. Typischerweise

wurden solche Personen dort jedoch nicht eingesetzt, weil das Aufgabengebiet

dieser Abteilungen sich auf die Entwicklung der für das Bearbeitungswerkzeug

und seine Funktion unmittelbar, also der für den eigentlichen Arbeitsprozess

bedeutsamen Vorrichtungsteile beschränkt und weil beispielsweise bei fahrba-

ren Betonmischern die Fahrgestelle hinzugekauft werden. Die - für Straßen-

baumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie Kaltfräsen erstmals durch

das Streitpatent offenbarte - Realisierung der Möglichkeit, sich im Hinblick auf

die notwendige Verlagerung des hinteren nullseitigen Stützrads eine im Fahr-

werksbau bereits bekannte Lösung zu Nutze zu machen, war schließlich da-

durch erschwert, dass gerade bei solchen Arbeitsmaschinen deren Masse und

die deshalb zu meisternden Kräfte den Blick auf das verstellen konnten, was

ansonsten als Gestaltungsmittel in Betracht kommen konnte, zumal die oben

genannten Entgegenhaltungen durchweg nur vergleichsweise leicht bauende

Fahrzeugkonstruktionen zeigen, die deutlich von denen abweichen, die dem

Fachmann auf Grund der B. - und W. -Kaltfräsen als Fahrbahnbearbei-

tungsmaschinen bekannt waren und für die es eine einfachere Lösung der

fahrtrichtungsrichtigen Lageveränderung des hinteren nullseitigen Rads zu fin-

den galt. So ist gerade die Darstellung des vierradgetriebenen und -gelenkten

Fahrzeugs in dem US-Patent 3 306 390 (Anl. E 8), auf das die Klägerin sich

zuletzt maßgeblich gestützt hat, nicht dazu angetan, den Eindruck zu erwecken,

der in Figur 5 näher abgebildete Verstellmechanismus könne auch verwendet

werden, um ein Rad, das eine Arbeitseinrichtung wie eine Fräswalze tragen

können muss, von einer äußeren Position unter Beibehaltung der Laufrichtung

in eine innere parallel verschobene Position zu versetzen. Unter diesen Um-

ständen ändert an den Zweifeln des Senats auch nichts, dass in dem US-

Patent 3 306 390 (Anl. E 8) und anderen Schriften erwähnt ist, die dort vorge-

schlagenen Lösungen könnten auch im Tiefbau, etwa als Erdbewegungsma-

schine verwendet werden. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden,

dass der spezialisierte Fachmann trotz eines Hochschulstudiums, das auf Ver-

mittlung methodischer Vorgehensweise angelegt ist, eine eigene Fahrwerkslö-

sung für notwendig hielt und ansonsten bekannte oder gar gebräuchliche Rad-

verstellmechanismen nicht ohne weiteres als Vorbild erkannt werden konnten.

21

5. Die weiteren Ansprüche des Streitpatents haben mit Patentanspruch 1

Bestand, weil angesichts ihrer Rückbeziehung auf diesen Anspruch auch für sie

ein Naheliegen nicht festgestellt werden kann.

22

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 121 Abs. 2 Satz 2

PatG.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.05.2002 - 3 Ni 16/01(EU) -