Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZR 329/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.702,93 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

LG Mannheim, Entscheidung vom 11.05.05 - 9 O 546/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.05 - 17 U 144/05 -