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BGH Beschluss vom 14.03.2007 – 2 StR 36/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsausführungen, nach denen gegen den Angeklagten der Ver-
such spreche, sich ein für einen Unschuldigen entbehrliches Alibi für die Tat-
nacht zu verschaffen, sind schon deshalb bedenklich, weil sie auf einer unzu-
reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Senat schließt aber aus, dass
die im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung des Landgerichts zur Täterschaft
des Angeklagten auf diesen Erwägungen beruht.
Auch die Bejahung der besonderen Schuldschwere hält im Ergebnis
rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat entscheidend darauf abge-
stellt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt hat und die Vorgehens-
weise des Angeklagten, der das handlungsunfähige aber nicht bewusstlose
Tatopfer eine 50 m hohe Brücke hinabgestürzt hat, für dieses besonders qual-
voll war. Auf die weitere Begründung, der Angeklagte habe verschuldet, dass
eine Mutter ihren Sohn verloren habe, kam es ersichtlich nicht an.
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