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BGH Urteil vom 14.03.2007 – 2 StR 606/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. März 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten L. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten L. und H. gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006
werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes (§ 250
Abs. 1 Ziff. 1 b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schul-
dig befunden. Es hat den Angeklagten L. unter Einbeziehung von Frei-
heitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren (Einzelstrafe für die hier abgeurteilte Tat: fünf Jahre) und den An-
geklagten H. - unter Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren
Falles nach § 250 Abs. 3 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten verurteilt. Vier weitere Angeklagte hat es ebenfalls zu mehrjähri-
gen Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen verurteilt.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklag-
ten mit vier weiteren Tätern, am 14. Juni 2002 in eine Lagerhalle in Frankfurt
am Main einzudringen, in der ein Fotogerätehersteller gerade einen Sonderver-
kauf durchführte, um Fotoapparate u. ä. zu entwenden. Da das Gelände von
einem Wachmann bewacht wurde, kam man überein, diesen mittels eines Tu-
ches, auf das zuvor Chloroform gegeben werden sollte, zu betäuben. Die An-
geklagten begaben sich in die Nähe der Lagerhalle, wo der Angeklagte L.
mit einem weiteren Täter das Tatgeschehen aus der Ferne über Funk ko-
ordinierte, während sich die übrigen mit dem Chloroform zu dem Wachmann
begaben, um ihn zu betäuben. Da dies misslang, fesselten ihn die Täter mit
einem mitgeführten Klebeband an Händen und Füßen, knebelten ihn und legten
ihn mit dem Gesicht nach unten auf den Boden. Anschließend entwendeten sie
aus der Lagerhalle, in die sie sich durch ein Fenster Zutritt verschafften, jeden-
falls 190 Kisten, die mit Kameras beladen waren. Der Wert der entwendeten
Ware betrug wenigstens 100.000,- €, der Erlös, den die Angeklagten und die
weiteren Täter durch den Verkauf erzielten, wenigstens 30.000,- €.
Die Angeklagten L. und H. rügen mit ihrer Revision die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind aus den zutreffenden Gründen der Antrags-
schriften des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
II.
Die Sachrügen bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten auf.
Der näheren Erörterung bedarf hier allein die Verurteilung wegen einer
tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1
Nr. 4 StGB. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass ein Körperverlet-
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zungserfolg, also eine Gesundheitsbeschädigung oder eine nicht bloß unerheb-
liche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, im Urteil nicht aus-
drücklich festgestellt ist. Indes vermag der Senat einen solchen noch mit hinrei-
chender Deutlichkeit den zu dem Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zu
entnehmen. Der Umstand, dass der Wachmann von mehreren der Täter mittels
eines Klebebandes gefesselt, geknebelt, sodann mit dem Gesicht nach unten
auf den Boden gelegt und in dieser Position von den Tätern zurückgelassen
wurde, stellt ersichtlich eine üble unangemessene Behandlung dar, welche das
körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
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2. Der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten L. weist eben-
falls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit schließt
sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts an.
3. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer hinsichtlich des
Angeklagten H. begegnen hingegen rechtlichen Bedenken. Sie weisen
Rechtsfehler sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auf.
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Zu Unrecht berücksichtigt die Strafkammer die beiden Verurteilungen
des Angeklagten zu Geldstrafen vom 17. Juni 2003 und vom 18. Juni 2003, aus
denen nachträglich im Jahre 2004 eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, straf-
schärfend als Vorstrafen, obwohl diese Verurteilungen zeitlich nach der hier
abgeurteilten Tat erfolgten. Zwar konnten sie für die hier abgeurteilte Tat zum
Zeitpunkt ihrer Begehung noch keine Warnfunktion entfalten. Jedoch ist der
Umstand, dass der Angeklagte auch noch später weitere Straftaten begangen
hatte, ein berücksichtigungsfähiger Strafschärfungsgrund.
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Ob und in welcher Form die Geldstrafe möglicherweise zum Zeitpunkt
des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt war, teilt die Strafkammer eben-
falls nicht mit, so dass für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist, ob ein Här-
teausgleich zu Recht unterblieben ist.
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Andererseits ist die von der Strafkammer zur Begründung eines minder-
schweren Falles allein herangezogene Tatsache, dass der Angeklagte H. bei
der Tatbegehung gerade erst (d. h. vor drei Monaten) das 21. Lebensjahr voll-
endet hatte, für sich genommen nicht geeignet, einen minder schweren Fall im
Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu begründen.
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Die Strafkammer hat zudem zu Unrecht die erlittene Untersuchungshaft
strafmildernd berücksichtigt. Diesem Umstand kommt nur in Ausnahmefällen,
für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, strafmildernde
Bedeutung zu (vgl. dazu Senat NStZ 2006, 620).
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Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es trotz der Rechtsfehler
gleichwohl nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO jedenfalls angemessen ist.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck