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BGH Urteil vom 14.03.2007 – 2 StR 606/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 606/06

URTEIL

vom

14. März 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin für den Angeklagten L. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten H. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten L. und H. gegen das

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006

werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes (§ 250

Abs. 1 Ziff. 1 b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schul-

dig befunden. Es hat den Angeklagten L. unter Einbeziehung von Frei-

heitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren (Einzelstrafe für die hier abgeurteilte Tat: fünf Jahre) und den An-

geklagten H. - unter Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren

Falles nach § 250 Abs. 3 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Vier weitere Angeklagte hat es ebenfalls zu mehrjähri-

gen Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen verurteilt.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklag-

ten mit vier weiteren Tätern, am 14. Juni 2002 in eine Lagerhalle in Frankfurt

am Main einzudringen, in der ein Fotogerätehersteller gerade einen Sonderver-

kauf durchführte, um Fotoapparate u. ä. zu entwenden. Da das Gelände von

einem Wachmann bewacht wurde, kam man überein, diesen mittels eines Tu-

ches, auf das zuvor Chloroform gegeben werden sollte, zu betäuben. Die An-

geklagten begaben sich in die Nähe der Lagerhalle, wo der Angeklagte L.

mit einem weiteren Täter das Tatgeschehen aus der Ferne über Funk ko-

ordinierte, während sich die übrigen mit dem Chloroform zu dem Wachmann

begaben, um ihn zu betäuben. Da dies misslang, fesselten ihn die Täter mit

einem mitgeführten Klebeband an Händen und Füßen, knebelten ihn und legten

ihn mit dem Gesicht nach unten auf den Boden. Anschließend entwendeten sie

aus der Lagerhalle, in die sie sich durch ein Fenster Zutritt verschafften, jeden-

falls 190 Kisten, die mit Kameras beladen waren. Der Wert der entwendeten

Ware betrug wenigstens 100.000,- €, der Erlös, den die Angeklagten und die

weiteren Täter durch den Verkauf erzielten, wenigstens 30.000,- €.

Die Angeklagten L. und H. rügen mit ihrer Revision die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind aus den zutreffenden Gründen der Antrags-

schriften des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

II.

Die Sachrügen bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten auf.

Der näheren Erörterung bedarf hier allein die Verurteilung wegen einer

tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1

Nr. 4 StGB. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass ein Körperverlet-

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zungserfolg, also eine Gesundheitsbeschädigung oder eine nicht bloß unerheb-

liche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, im Urteil nicht aus-

drücklich festgestellt ist. Indes vermag der Senat einen solchen noch mit hinrei-

chender Deutlichkeit den zu dem Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zu

entnehmen. Der Umstand, dass der Wachmann von mehreren der Täter mittels

eines Klebebandes gefesselt, geknebelt, sodann mit dem Gesicht nach unten

auf den Boden gelegt und in dieser Position von den Tätern zurückgelassen

wurde, stellt ersichtlich eine üble unangemessene Behandlung dar, welche das

körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

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2. Der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten L. weist eben-

falls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit schließt

sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts an.

3. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer hinsichtlich des

Angeklagten H. begegnen hingegen rechtlichen Bedenken. Sie weisen

Rechtsfehler sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auf.

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Zu Unrecht berücksichtigt die Strafkammer die beiden Verurteilungen

des Angeklagten zu Geldstrafen vom 17. Juni 2003 und vom 18. Juni 2003, aus

denen nachträglich im Jahre 2004 eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, straf-

schärfend als Vorstrafen, obwohl diese Verurteilungen zeitlich nach der hier

abgeurteilten Tat erfolgten. Zwar konnten sie für die hier abgeurteilte Tat zum

Zeitpunkt ihrer Begehung noch keine Warnfunktion entfalten. Jedoch ist der

Umstand, dass der Angeklagte auch noch später weitere Straftaten begangen

hatte, ein berücksichtigungsfähiger Strafschärfungsgrund.

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Ob und in welcher Form die Geldstrafe möglicherweise zum Zeitpunkt

des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt war, teilt die Strafkammer eben-

falls nicht mit, so dass für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist, ob ein Här-

teausgleich zu Recht unterblieben ist.

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Andererseits ist die von der Strafkammer zur Begründung eines minder-

schweren Falles allein herangezogene Tatsache, dass der Angeklagte H. bei

der Tatbegehung gerade erst (d. h. vor drei Monaten) das 21. Lebensjahr voll-

endet hatte, für sich genommen nicht geeignet, einen minder schweren Fall im

Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu begründen.

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Die Strafkammer hat zudem zu Unrecht die erlittene Untersuchungshaft

strafmildernd berücksichtigt. Diesem Umstand kommt nur in Ausnahmefällen,

für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, strafmildernde

Bedeutung zu (vgl. dazu Senat NStZ 2006, 620).

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Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es trotz der Rechtsfehler

gleichwohl nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO jedenfalls angemessen ist.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck