BGH Beschluss vom 14.03.2007 – 2 StR 75/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-
heit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis
sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung
von 40 Einzelstrafen aus einer gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung zu
einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf
die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil aber, soweit das Landgericht von der
Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ohne Begründung abgesehen hat.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 12. Lebens-
jahr Drogen konsumiert, mehrfache Entwöhnungstherapien - teilweise mit vorü-
bergehendem Erfolg - absolviert und "eine gewisse Rauschgiftsucht und Betäu-
bungsmittelabhängigkeit entwickelt" habe (UA S. 26); die abgeurteilten Taten
habe er "aufgrund einer in gewissem Maße bestehenden Betäubungsmittelab-
hängigkeit begangen" (UA S. 52).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der
Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen.
Die Anordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-
chung entschieden hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1
StGB zwingend (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 295; vgl.
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.N.). Der vollstreckungsrechtli-
StraFo 2004, 359). Dies hat der Tatrichter vorliegend mit seiner Erwägung, es
könne "zu gegebener Zeit nach § 35 BtMG verfahren werden" (UA S. 52),
übersehen. Diese Erwägung lag im Übrigen schon im Hinblick auf die Länge
der verhängten Gesamtstrafe und die formellen Voraussetzungen des § 35
Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht nahe. Über die Maßregelanordnung ist daher unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu entscheiden.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck