Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2007 – 2 StR 75/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-

heit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis

sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung

von 40 Einzelstrafen aus einer gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung zu

einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf

die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keine

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

2. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil aber, soweit das Landgericht von der

5

Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ohne Begründung abgesehen hat.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 12. Lebens-

jahr Drogen konsumiert, mehrfache Entwöhnungstherapien - teilweise mit vorü-

bergehendem Erfolg - absolviert und "eine gewisse Rauschgiftsucht und Betäu-

bungsmittelabhängigkeit entwickelt" habe (UA S. 26); die abgeurteilten Taten

habe er "aufgrund einer in gewissem Maße bestehenden Betäubungsmittelab-

hängigkeit begangen" (UA S. 52).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der

Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen.

Die Anordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-

chung entschieden hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1

StGB zwingend (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 295; vgl.

Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.N.). Der vollstreckungsrechtli-

chen Regelung des § 35 BtMG geht § 64 StGB vor (BGH NStZ-RR 2003, 12;

StraFo 2004, 359). Dies hat der Tatrichter vorliegend mit seiner Erwägung, es

könne "zu gegebener Zeit nach § 35 BtMG verfahren werden" (UA S. 52),

übersehen. Diese Erwägung lag im Übrigen schon im Hinblick auf die Länge

der verhängten Gesamtstrafe und die formellen Voraussetzungen des § 35

Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht nahe. Über die Maßregelanordnung ist daher unter

Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu entscheiden.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck