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BGH Beschluss vom 14.03.2007 – 5 StR 535/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 24. August 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-
geklagte mit seinem auch auf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützten
Rechtsmittel.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler ergeben.
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Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Begründung, mit der
das Landgericht die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. So hat es
zwar einen Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen,
rechtsfehlerfrei festgestellt, aber – dem psychiatrischen Sachverständigen
folgend – eine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund
dieses Hangs nicht tragfähig verneint. Die zugrunde liegende Annahme, der
Angeklagte sei trotz Alkoholabhängigkeit nie durch Gewaltdelikte aufgefallen,
steht bereits im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, wonach er dem
Tatopfer aus Verärgerung oder Unmut auch zuvor gelegentlich Schläge oder
Fausthiebe versetzte, weswegen die Tathandlung auch als „wesenseigen“
gewertet worden ist. Dass dieses Verhaltensmuster des über „untaugliche
Konfliktbewältigungsstrategien“ verfügenden alkoholkranken Angeklagten
allein auf eine „einmalige Konstellation“ zwischen ihm und dem Opfer zu-
rückzuführen sei, leuchtet hiernach nicht ein. Die Erwägungen des Schwur-
gerichts lassen zudem besorgen, dass es das Gewicht der Anlasstat bei der
Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR
StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom
11. März 1997 – 5 StR 29/97).
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Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass eine statio-
näre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91,
1, 28 ff.). Der 41 Jahre alte Angeklagte hat bisher noch keine therapeutische
Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit erfahren; allein aus zwei vergebli-
chen Entzugsbehandlungen kann nicht auf die Erfolglosigkeit solcher Bemü-
hungen geschlossen werden.
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Der Senat kann ausschließen, dass die Einzelfreiheitsstrafen oder die
Gesamtstrafe bei Anordnung einer Maßregel noch milder ausgefallen wären,
weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
nur die Maßregelfrage zu prüfen haben wird. Der Gegenstand der letzten
Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrauschs wird hierbei festzustellen
und gegebenenfalls zu bewerten sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger