Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 14.03.2007 – 5 StR 63/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
14. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger für den Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt P.
als Verteidiger für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt A.
als Verteidiger für den Angeklagten G. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staats-
anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresseri-
schen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (be-
sonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Er-
pressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und
acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen
V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G. .
2
Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwalt-
schaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbun-
desanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer
Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher
Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G.
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von
BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen
über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K.
.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger