Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.03.2007 – 5 StR 63/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen

5 StR 63/07

1.

2.

3.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

14. März 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt D.

als Verteidiger für den Angeklagten V. ,

Rechtsanwalt P.

als Verteidiger für den Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt A.

als Verteidiger für den Angeklagten G. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staats-

anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresseri-

schen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (be-

sonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Er-

pressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und

acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen

V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G. .

2

Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwalt-

schaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbun-

desanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer

Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher

Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G.

unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von

BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen

über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K.

.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger