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BGH Beschluss vom 14.03.2007 – IV ZR 42/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer

Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Januar 2006 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht

hat nicht verkannt, dass der Zeuge I. vom Kläger zu-

nächst beauftragt worden war, einen Versicherer zu finden,

der keine Gesundheitsfragen stellt. Das ändert nichts daran,

dass der Zeuge, jedenfalls als dieser Versicherer mit der

Beklagten gefunden zu sein schien, von dieser zur Entge-

gennahme des Versicherungsantrags sowie der zugehöri-

gen Erklärungen des Klägers bevollmächtigt und damit

Agent der Beklagten war. Den Vortrag des Klägers, der

Zeuge I. sei Abschlussvertreter der Beklagten gewesen,

hat diese nicht bestritten.

Soweit die Beschwerde in dem Auftrag des Klägers, einen

Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt,

ein vom Berufungsgericht übergangenes Indiz dafür sehen

will, dass der Kläger seine Gesundheitsprobleme der Be-

klagten habe verheimlichen wollen, ist diese Würdigung mit

den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht

vereinbar. Nach Aussagen der Zeugen I. und G. soll-

ten die Gesundheitsprobleme nicht etwa verschwiegen,

sondern vielmehr ein Versicherer gesucht werden, dem es

darauf nicht ankam; nachdem der Agent insoweit bei sei-

nem Chef nachgefragt hatte, sei dem Kläger erklärt worden,

dass die Beklagte ihn - bei hohen Prämien - "trotz der be-

stehenden Gesundheitsprobleme nehme". Deshalb habe der

Kläger davon ausgehen können, dass das Erforderliche in

das Antragsformular der Beklagten aufgenommen worden

sei und darüber hinaus keinerlei Angaben zum Gesund-

heitszustand zu machen seien (so BU 9 oben, vgl. auch BU

6 unten, 7 oben). Das Berufungsgericht hat weiter (von der

Beschwerde unangegriffen) festgestellt, die Beklagte habe

keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger die

Unrichtigkeit dieser Auskünfte durchschaut hätte oder hätte

durchschauen können (BU 8 unten, vgl. schon BU 6 Mitte

des dritten Absatzes). Dafür genügte der Umstand, dass es

mit anderen Versicherern wegen der Gesundheitsprobleme

des Klägers nicht zum Vertragsschluss gekommen war,

nicht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den

Zeugen Glauben geschenkt werden kann, und seine Ent-

scheidung darauf gestützt, jedenfalls habe die Beklagte den

ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht

geführt. Das ist nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.355 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 3 (6) O 89/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 U 512/05 -