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BGH Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 148/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2007

in der Pflegschaftssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1836 Abs. 3, § 1915 Abs. 1; FGG § 67 a Abs. 4

Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so

steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch

in analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 FGG zu.

BGH, Beschluss vom 14. März 2007- XII ZB 148/03 - BayObLG München

LG Regensburg

AG Regensburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Be-

schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom

9. Januar 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg

vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht

- Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes Dennis die Personensorge

entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss

vom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der

Katholischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat

das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgül-

tig entzogen und diese auf "die Katholische Jugendfürsorge Regensburg, dort

Herr K. " übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss

vom 13. März 2002 dahin abgeändert, "dass anstelle der Kath. Jugendfürsorge,

dort Herr K. " "Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendfürsorge

persönlich zum Pfleger" bestellt wird.

2

Die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. (Beteiligte

zu 1) hat für von ihrem Mitarbeiter K. als Pfleger des Betroffenen im Jahre

2001 erbrachte Tätigkeiten die Festsetzung einer Vergütung von 647,62 € be-

antragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der so-

fortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Festsetzungsbe-

gehren weiter.

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Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-

schwerde zurückweisen. Zwar ließen die für den hier in Frage stehenden Tätig-

keitszeitraum maßgebenden Beschlüsse vom 12. April 2001 und vom 2. Mai

2001 nicht eindeutig erkennen, dass Herr K. persönlich zum Pfleger be-

stimmt worden sei. Mangels einer Auslegung durch die Vorinstanzen könne das

Bayerische Oberste Landesgericht diese Beschlüsse jedoch selbst auslegen.

Es halte eine persönliche Bestellung des Herrn K. zum Pfleger für gegeben.

Dafür sprächen die diesen Beschlüssen vorangegangenen Schreiben und die

- für die Bestellung von Vereinspflegern nicht vorgesehene - Ausfertigung einer

Bestallungsurkunde für Herrn K. . Sei somit Herr K. persönlich zum

Pfleger bestellt, könne der Beteiligte zu 1 für dessen Tätigkeit keine Vergütung

beanspruchen. Eine Regelung, wie sie § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) für

das Betreuungsrecht und - über die Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG

(a.F.) - für den Verfahrenspfleger vorsehe, gebe es im Vormundschafts- und

Pflegschaftsrecht nicht. Die dem § 1908 e Abs. 1 BGB (a.F.) zugrunde liegende

Rechtsfigur eines Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB) finde im Vormund-

schaftsrecht keine Entsprechung, so dass auch eine analoge Anwendung des

§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) ausscheide. Das Bayerische Oberste Lan-

desgericht sieht sich an einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde aber

durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2000

(veröffentlicht in FamRZ 2001, 1400) gehindert. In dieser Entscheidung hat das

Oberlandesgericht Köln einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein für die

Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen

bestellt worden war, in entsprechender Anwendung des § 1908 e Abs. 1 Satz 1

BGB (a.F.) eine Vergütung zuerkannt.

II.

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Aufgrund der Vorlage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken beste-

hen, hat der Senat anstelle des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesge-

richts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtmittel führt zur

Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Amtsgericht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen

die Entscheidung des Landgerichts ist zulässig. Sie ist auch begründet:

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1. Die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 der geltend gemachte Vergütungs-

anspruch zusteht, beurteilt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten

Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsände-

rungsgesetz - 2. BtÄndG; vom 21. April 2005, BGBl. I 1073) am 1. Juli 2005

geltenden Recht (Art. 229 § 14 EGBGB).

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2. Richtig ist, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, dass

das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht eine - dem Vereinsbetreuer (§ 1897

Abs. 2 BGB) entsprechende - Rechtsfigur eines Vereinsvormunds oder Ver-

einspflegers mit der Rechtsfolge des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl.

jetzt § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [Vor-

münder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG], Art. 8 2. BtÄndG), nicht

kennt. Das erklärt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen für

die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu ge-

währen. Deshalb schließt § 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt § 1836 Abs. 3

BGB) Vergütungsansprüche eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Ver-

eins schlechthin aus. Auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins können, wenn

sie in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, regelmä-

ßig eine Vergütung nicht verlangen. Das ergibt sich zum einen aus § 1836

Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt § 1836 Abs. 3 BGB), der nicht umgangen werden

darf; es folgt zum anderen aber mittelbar auch aus den Vergütungsvorschriften,

die die Feststellung einer berufsmäßigen Ausübung der Vormundschaft oder

Pflegschaft verlangen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese durch Regelvermu-

i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG) erleichtern und auf Mitarbeiter von Vereinen

nicht zugeschnitten sind. Demgegenüber hat der Gesetzgeber für Betreuungs-

vereine eine grundsätzlich andere Wertung getroffen: Betreuungsvereine sollen

zwar für die von ihnen wahrzunehmenden "Querschnittaufgaben" aus öffentli-

chen Mitteln subventioniert werden; für die von ihnen wahrgenommenen Aufga-

ben als Betreuer sollen sie sich jedoch aus Vergütungsansprüchen finanzieren,

die ihnen über die Rechtsfigur des "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) zu-

gute kommen und in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt § 7 VBVG)

eine Regelung erfahren haben, die auf die Feststellung einer Berufsmäßigkeit

der von ihren Mitarbeitern ausgeübten Betreuungstätigkeit ausdrücklich verzich-

tet (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.F.; vgl. jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1

VBVG).

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Allerdings hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 11. November 1999 (FamRZ 2000, 414) die Rechtslage für die Vergütung

von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch

Vereine grundlegend gewandelt. Danach verstößt es gegen die von Art. 12

Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, wenn einem Betreuungsverein

jegliche angemessene Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrens-

pflegschaft durch einen Mitarbeiter vorenthalten wird, der bei ihm beschäftigt

wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellung zu

übernehmen. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das Betreuungsrechtsände-

rungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 580) dem für die Wahrnehmung von

Verfahrenspflegschaften durch Vereine Rechnung getragen und durch eine in

§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) aufgenommene Verweisung auf § 1908 e BGB

einen Vergütungsanspruch von Vereinen für die von ihren Mitarbeitern geführ-

ten Verfahrenspflegschaften begründet (vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG). Für das

Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht fehlt indes eine entsprechende Rege-

lung. Diese Lücke erklärt sich möglicherweise aus dem Umstand, dass sich der

Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes

der verfassungsrechtlichen Problematik dieser Regelung noch nicht bewusst

war. Das 2. BtÄndG hat dem § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar einen neuen

Satz 2 angefügt; die Frage nach der Vergütung von Vereinen für die ihren Mit-

arbeitern übertragenen Pflegschaften hat es aber - offenbar wegen seiner an-

dersartigen, vorrangig auf Kosteneinsparungen im Betreuungsrecht bedachten

Zielsetzung - nicht beantwortet. Die aufgezeigte Lücke erscheint - jedenfalls vor

dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - als plan-

widrig.

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3. Zwar ist es, worauf das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist,

grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die dargestellte

Lücke im Wege eines eigenen, dem § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt

§ 7 Abs. 4 VBVG) nachgebildeten Vergütungsanspruchs der Vereine für die

Tätigkeit ihrer Mitarbeiter füllt oder diesen Mitarbeitern einen eigenen Vergü-

tungsanspruch gewährt, den sie im Innenverhältnis zum Verein als ihrem Ar-

beitgeber zur Ausgleichung bringen können. Dies hindert indes die Fachgerich-

te nicht, schon jetzt im Rahmen einer verfassungskonformen Gesetzesanwen-

dung auf eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechende Vergü-

tungsregelung hinzuwirken und eine durch die erst nachträglich erkannte Ver-

fassungsrechtslage entstandene Gesetzeslücke zu schließen. Insoweit bietet es

sich an, die für Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des § 67 Abs. 3

Satz 2 FGG (a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) im Wege der Analogie auf Vor-

mundschaften und Pflegschaften zu erstrecken. Dies liegt besonders nahe,

wenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - persönlich, wenn

auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins, zum Betreuer bestellt

worden ist. Aber auch bei einer Bestellung des Vereins als solchem kann nichts

anderes gelten. Denn der Staat hat nach der vorgenannten Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass private Institutionen, die er

zur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben in An-

spruch nimmt, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies wird mit

der Möglichkeit, für die Tätigkeit der angestellten Vereinsmitarbeiter eine Vergü-

tung zu erhalten, erreicht; auf die gewählte vormundschaftsrechtliche oder

pflegschaftsrechtliche Konstruktion, die der geleisteten Tätigkeit zugrunde liegt,

kann es dabei nicht ankommen.

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Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht betonte Umstand, dass

§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt § 7 VBVG) auf der Rechtsfigur ei-

nes "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) aufbaut, das Vormundschafts- und

Pflegschaftsrecht aber einen dem Vorbild des § 1897 Abs. 2 BGB entsprechen-

den "Vereinspfleger oder -betreuer" nicht kennt, hindert die Analogie nicht.

Auch dem Recht der Verfahrenspflegschaft ist eine solche Rechtsfigur nicht

bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Vereinen für die von seinen Mitarbei-

tern als Verfahrenspflegern geleisteten Tätigkeiten über § 67 Abs. 3 Satz 2

FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG)

einen eigenen Vergütungsanspruch zuerkannt. Die Analogie zu § 67 Abs. 3

Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4

FGG) lässt zugleich die Notwendigkeit entfallen, bei persönlicher Bestellung

eines Vereinsmitarbeiters die Berufsmäßigkeit seines Tätigwerdens (vgl. § 1836

Abs. 1 Satz 2, 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1

VBVG) zu prüfen (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 Satz 1

Halbs. 2 BGB, jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 Satz 2 FGG i.V.m. § 7 Abs. 1

Satz 2 VBVG); bei der Bestellung des Vereins als solchem wäre die Feststel-

lung der "Berufsmäßigkeit" schon begrifflich kaum möglich.

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3. Dem Beteiligten zu 1 steht somit analog § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m.

§ 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) ein Anspruch

auf Vergütung für die Tätigkeiten zu, die sein Mitarbeiter, Herr K. , im Rah-

men der Bestellung zum Pfleger erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der

Beteiligte zu 1 als solcher - wie das Bayerische Oberlandesgericht meint - oder

Herr K. persönlich zum Pfleger bestellt worden ist. Auch im zweiten Fall war

die Bestellung jedenfalls nicht an Herrn K. als Privatperson, sondern als

Mitarbeiter des Beteiligten zu 1 gerichtet. In beiden Varianten greift deshalb die

Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.;

vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) durch.

III.

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Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da

- aus der Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - Feststellungen zur Höhe der zu

beanspruchenden Vergütung fehlen. Die Sache war daher an das Amtsgericht

zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04/02.05.2001 - VIII 57/01 -

LG Regensburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 7 T 512/02 -

BayObLG München, Entscheidung vom 07.07.2003 - 1Z BR 8/03 -